„Letzte Chance nutzen” – Aktualisierten Umsatzsteuerausweis und BEHG-Kosten in Preisblättern und Vertragsunterlagen noch für 2021 umsetzen

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​veröffentlicht am 15. Dezember 2020


Die aufgrund der Corona-Pandemie bis zum Jahresende befristete Absenkung der Umsatzsteuer wird – soweit aktuell ersichtlich – nicht verlängert werden. Daher wären die in Preisblättern und ggf. sonstigen Vertragsunterlagen ausgewiesenen Bruttopreise mit Geltungsbeginn zum 01.01.2021 entsprechend zu aktualisieren, selbst wenn sich an den Nettopreisen nichts geändert haben sollte. Eine einseitige Preisänderung mit den sich hieraus normalerweise ergebenden Folgen, wie ein Kündigungsrecht des Kunden oder die Überprüfung im Rahmen einer Billigkeitskontrolle, ist hiermit nicht verbunden (vgl. § 41 Abs. 3a EnWG). Gleichwohl ist die Diskussion über eine mögliche Verlängerung der Umsatzsteuersenkung noch nicht gänzlich abgeschlossen, so dass eine gewisse Restunsicherheit derzeit verbleibt. Bisher scheint das BMF nicht von einer Verlängerung auszugehen.

Zu beachten ist im Gasvertrieb zusätzlich, dass die BEHG-Kosten ab dem 01.01.2021 in den Gaspreisen inkludiert sein werden. Dies gilt auch, wenn sich am Gaspreis selbst keine Änderung ergibt, weil z.B. die BEHG-Kosten durch sinkende Bezugskosten ausgeglichen werden. Insofern müssen die BEHG-Kosten entsprechend in die Aufstellungen bzw. Vertragsklauseln aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn gegenüber den Bestandskunden die Kosten über eine Steuer- , Abgaben-, Gesetzesklausel weitergebeben werden können. Bei Neukunden kann diese dann regelmäßig nicht mehr angewendet werden, weil die BEHG-Kosten bereits bekannte Belastungen darstellen.

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