Einschränkung des Eigentumsrechts

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veröffentlicht am 1. Dezember 2014

 

Als Eigentümer können wir über den Gegenstand unseres Eigentums nicht ganz nach eigenem Belieben verfügen. Obwohl jeder alles tun kann, was das Gesetz nicht verbietet, und andererseits niemand zu etwas gezwungen werden kann, was ihm kraft Gesetzes nicht auferlegt wird, sind wir durch ein Eigentumsrecht in vielerlei Hinsicht verpflichtet.

 

Auf Verfassungsebene ist es untersagt, eine eigene bewegliche Sache oder Immobilie in einer Weise zu nutzen, die die Gesundheit oder die Natur über das zulässige Maß hinaus – welches im Einzelfall durch das Gesetz festgelegt wird – schädigen würde. Was folgt daraus? Wir müssen ein Eigentumsrecht mit Rücksicht auf andere ausüben. Als Eigentümer haben wir das Recht, unser Eigentumsrecht wahrzunehmen, andererseits darf keine andere Person durch die Ausübung unseres Eigentumsrechts belastet oder belästigt werden.
 
Als typisches Beispiel einer Einschränkung des Eigentumsrechts können sog. Immissionen angeführt werden (Rauch, Staub, Gerüche, Schatten bzw. Licht, Lärm oder Vibrationen), die wir gegenüber unserem Nachbarn unterlassen sollten. Allerdings gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, wie unser Eigentumsrecht in Bezug auf das Grundstück eines Nachbarn eingeschränkt werden kann. Wir sind unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, unserem Nachbarn einen Zutritt zu unserem Grundstück zu gewähren. Es handelt sich um Situationen, in denen dieser Eingriff in unser Eigentumsrecht für die Bewirtschaftung oder Aufrechterhaltung des Grundstücks eines Nachbarn erforderlich ist, oder sofern ein Nachbar seine sich auf unserem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen ausfindig machen oder diese fortschaffen muss. Wir haben selbstverständlich die gleichen Rechte.
 

Wir können uns mit unserem Nachbarn gegenseitig in einer bestimmten Weise verpflichten, falls wir nicht wünschen, dass die andere Partei bauliche Anpassungen vornimmt oder Bäume in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze pflanzt. Entsprechend können wir auch verlangen, dass über die Grundstücksgrenze reichende Äste oder Baumwurzeln entfernt werden.
 

Neben den angeführten gesetzlichen Gründen kann unser Eigentumsrecht selbstverständlich auch durch eine Entscheidung eines zuständigen Amtes oder Gerichtes eingeschränkt werden. Auf diese Art kann uns z.B. die Pflicht auferlegt werden, ein Grundstück in unserem
Eigentum umzäunen zu lassen, gegebenenfalls kann durch eine gerichtliche Entscheidung eine Grunddienstbarkeit, ein sog. Wegerecht, errichtet werden. Ein notwendiger Weg kann durch ein Gericht genehmigt werden, wenn der Eigentümer über das fremde Grundstück keinen Zugang zu seinem Grundstück von einer öffentlichen Straße hat.
Allerdings steht dem Eigentümer in derartigen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung zu (in Geld oder in anderer Form).
 

Ein weiteres, allgemein bekanntes Institut ist eine Entscheidung über eine Enteignung oder Einschränkung eines Eigentumsrechts, die ausschließlich kraft Gesetzes, durch eine amtliche Entscheidung, im Interesse der Öffentlichkeit und gegen volle Entschädigung ausgegeben wird. 
 
Abschließend werden wir als Eigentümer durch nichts daran gehindert, unser Eigentumsrecht vertraglich einzuschränken, und zwar durch verschiedene Arten an Dienstbarkeiten.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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