Erstellung und Prüfung des Abhängigkeitsberichtes ab dem 01. Januar 2014

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  • Mit dem Inkrafttreten des HGB-Reformgesetzes Nr. 90/2012 Gbl. (nachfolgend nur „HGB-Reformgesetz, das das Handelsgesetzbuch Nr. 513/1991 Gbl. ersetzt hat) wurden die Vorschriften für die Erstellung, den Inhalt und die Prüfung des Abhängigkeitsberichtes geändert. Die Verpflichtung der Geschäftsführer, einen Abhängigkeitsbericht zu erstellen, wurde durch das HGB-Reformgesetz nicht aufgehoben. 
​Durch das HGB-Reformgesetz wird nicht ausdrücklich geregelt, ob der Abhängigkeitsbericht für das Jahr 2013 nach HGB oder dem bei seiner Erstellung aktuellen HGB-Reformgesetz zu erstellen ist.
 
Die meisten Fachleute sind der Ansicht, dass auf den Abhängigkeitsbericht für das Jahr 2013 die Vorschriften des HGB anzuwenden sind, das im Jahr, für das der Abhängigkeitsbericht erstellt wird, galt. Erstreckt sich das Wirtschaftsjahr jedoch auch auf das Jahr 2014, sollte der Abhängigkeitsbericht auch die Pflichtangaben nach HGB-Reformgesetz enthalten. Es ist auch möglich, zwei Berichte - für das Jahr 2013 nach HGB und für das Jahr 2014 nach HGB-Reformgesetz – zu erstellen. Die Erstellung von zwei Berichten ist scheint uns jedoch zu kompliziert zu sein. Im Abhängigkeitsbericht ist jedenfalls anzugeben, nach welchem Gesetz er erstellt wird.
 

Erstellung des Abhängigkeitsberichtes ab dem 01. Januar 2014

Die wichtigste Änderung besteht darin, dass der Abhängigkeitsbericht nunmehr von allen abhängigen Unternehmen zu erstellen ist. Die Beherrschungsverträge sind nach §780 HGB-Reformgesetz ab dem 01.07.2014 nicht mehr wirksam. Es ist auch neu, dass abhängige Unternehmen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das herrschende Unternehmen sanktioniert werden sein können, da sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet haben. Es muss noch betont werden, dass die Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen, deren Entgelt den zehnten Teil des Eigenkapitals nicht überschreitet (nach dem Bestand zum Bilanzstichtag), nach HGB-Reformgesetz nicht berichtspflichtig ist.
 
Allgemeine Angaben des Abhängigkeitsberichtes werden durch §§ 82 - § 88 HGB-Reformgesetz geregelt. Der Abhängigkeitsbericht ist nach wie vor innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erstellen, neu ist allerdings sein Inhalt.
 
Der Abhängigkeitsbericht hat nach HGB-Reformgesetz folgende Angaben zu enthalten:
 
  • Verhältnisse zwischen dem abhängigen und herrschenden Unternehmen/ allen verbundenen Unternehmen (auch Konzernunternehmen),
  • Rolle des abhängigen Unternehmens im Konzern,
  • Beherrschungsart und –mittel,
  • Übersicht der Rechtsgeschäfte, die im Berichtsjahr auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden oder der mit ihm verbundenen Unternehmen durchgeführt wurden, wenn das Entgelt für diese Rechtsgeschäfte den zehnten Teil des Eigenkapitals überschreitet (nach dem Bestand zum Bilanzstichtag),
  • Übersicht der Verträge zwischen dem abhängigen und herrschenden Unternehmen oder den mit ihm verbundenen Unternehmen
  • Beurteilung, ob dem abhängigen Unternehmen aus den Geschäften mit dem herrschenden oder den mit ihm verbundenen Unternehmen Nachteile zugefügt wurden, und Angabe, wie diese Nachteile ausgeglichen wurden.
 
Der Geschäftsführer hat im Abhängigkeitsbericht des Weiteren über Vor- und Nachteile aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen zu berichten und anzugeben, ob Vor- oder Nachteile überwiegen. Weiterhin sind Risiken aus diesen Geschäften zu erläutern.
 
Wichtig ist § 84 Abs. 2 HGB-Reformgesetz, nach dem der Abhängigkeitsbericht dem Lagebericht beizufügen ist (wie nach HGB).
 
Welche Änderungen sind unserer Ansicht nach am wichtigsten? Nach HGB-Reformgesetz sind im Abhängigkeitsbericht nicht nur die neu abgeschlossenen, sondern alle Verträge mit verbundenen Unternehmen abzugeben. Nach der Rolle des abhängigen Unternehmens im Konzern ist im Abhängigkeitsbericht des Weiteren zu erläutern, zu welchen Vorteilen und Risiken diese Verträge führen.
 

Prüfung des Abhängigkeitsberichtes ab dem 01. Januar 2014

Nach dem Inkrafttreten des HGB-Reformgesetzes Nr. 90/2012 Gbl. ist es unsicher, wie der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer zu prüfen ist. Die Grundsätze für die Prüfung des Abhängigkeitsberichtes sollten in der Jahressitzung der Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik festgesetzt werden.
 
Bis dahin ist der Abhängigkeitsbericht nach dem Gesetz zu prüfen, nach dem er erstellt wurde. Es ist möglich, den Bericht nach HGB oder nach HGB-Reformgesetz zu prüfen. Sollte der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Abhängigkeitsberichtes feststellen, dass der Abhängigkeitsbericht nach einem anderen Gesetz erstellt werden sollte, ist über diese Feststellung unter Sonstigen Sachverhalten des Bestätigungsvermerkes zu berichten. 
 
Die Gesellschaften können sich dem HGB-Reformgesetz als Ganzem durch den Gesellschaftsvertrag innerhalb von zwei Jahren unterordnen. Die Unterordnung dem HGB-Reformgesetz ist ins Handelsregister einzutragen. Der geänderte Gesellschaftsvertrag ist in diesem Falle erst mit der Eintragung der Unterordnung der Gesellschaft dem HGB-Reformgesetz als Ganzem ins Handelsregister wirksam.
 
Nach dem obigen Absatz können sich die Gesellschaften innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des HGB-Reformgesetzes für ein Opt-In entscheiden. Die Geltendmachung dieses Rechtes bedeutet die volle Unterordnung dem HGB-Reformgesetz. Den Abhängigkeitsbericht von Gesellschaften, die sich für das Opt-In entscheiden, muss der Abschlussprüfer nicht mehr gesondert prüfen. Nach HGB-Reformgesetz sind ausschließlich der Jahresabschluss und Lagebericht mit dem ihm beigefügten Abhängigkeitsbericht zu prüfen. Über den Wortlaut des Bestätigungsvermerks wird noch diskutiert. 

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Ing. Libor Šmejkal

Auditor (Tschechische Rep.)

+420 236 1631 11

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