Erwerb des Eigentums von einem unberechtigten Besitzer

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  • Das neue tschechische Bürgerliche Gesetzbuch hat bezüglich des Erwerbs eines Eigentums von einem unberechtigten Besitzer mehr Klarheit gebracht; als unberechtigter Besitzer gilt jeder, der weder Eigentümer der zu übertragenden Sache ist noch durch den Eigentümer berechtigt wurde, das Eigentum an der Sache auf einen Dritten zu übertragen (wie z.B. bei einem Kommissionsverkauf).

​Dabei handelt es sich keinesfalls um einen Kauf einer gestohlenen Sache, wie man im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentums von einem unberechtigten Besitzer sofort denken würde. Es handelt sich im Allgemeinen um Situationen, in denen der Gesetzgeber bemüht ist, den guten Glauben des Erwerbers zu schützen, der zum gegebenen Zeitpunkt nicht überprüfen kann, ob die Gegenseite zur Übertragung des Eigentumsrecht tatsächlich berechtigt ist. Daher wird von der einfachen Annahme ausgegangen, dass derjenige, der die betreffende bewegliche Sache in seinem Besitz hat, offenkundig deren Eigentümer ist. Das ist eine Erfahrung aus dem Alltag – niemand von uns macht sich die Mühe herauszufinden, ob beispielsweise ein Gemüsehändler auf dem Markt tatsächlich berechtigt ist, das Eigentum an dem von ihm angebotenen Gemüse auf uns zu übertragen – wir gehen einfach davon aus.

 
Durch diese rechtliche Regelung soll vor allem ein reibungsloser Geschäftsverkehr gewährleistet werden. Diese Regelung bezieht sich jedoch lediglich auf Sachen, die nicht in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind (üblicherweise bewegliche Sachen), bei denen dem Erwerber nicht zugemutet werden kann, dass er jeweils die Berechtigung der Gegenseite überprüft. Sachen, die in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind (üblicherweise Immobilien), sind von dieser Regelung nicht betroffen. Im Immobilienkataster kann nämlich jedermann zuverlässig überprüfen, ob die Gegenseite tatsächlich Eigentümer der betreffenden Sache ist.
 
Das Gesetz definiert insgesamt sechs Fälle, in denen derjenige, der von einem unberechtigten Besitzer eine Sache erwirbt, ohne Weiteres Eigentümer wird. Unter der Annahme des guten Glaubens handelt es sich um die nachfolgenden Situationen eines Erwerbs:

 

  1. im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, 
  2. im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer,
  3. gegen Entgelt von einer Person, der die Sache von dem Eigentümer anvertraut wurde, 
  4. von einem unberechtigten Erben, dessen Erbe bestätigt wurde,
  5. im Rahmen eines Geschäfts mit Investitionsinstrumenten, und
  6. im Rahmen eines Geschäfts an einer Warenbörse.

Der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers kommt jedoch nicht immer zur Anwendung. Bei gebrauchten beweglichen Sachen (die bei einem Gebrauchtwagenhändler, in einem Altwarengeschäft oder in einem Antiquariat gekauft wurden) fällt der Grundsatz des guten Glaubens unter der Voraussetzung weg, dass es sich um eine gestohlene, geraubte oder verloren gegangene Sache handelt. Der ursprüngliche Eigentümer muss den guten Glauben des Erwerbers nicht widerlegen, es genügt, wenn er nachweist, dass es zu einem Diebstahl, einem Raub oder einem Verlust der betreffenden Sache in den letzten drei Jahren gekommen ist. In einem solchen Fall ist der Erwerber verpflichtet, die Sache herauszugeben. Laut Gesetz geht in einer solchen Situation das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers dem Schutz des guten Glaubens des Erwerbers vor.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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