Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 2015

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​Schnell gelesen:

  • Auch Ende dieses Jahres werden die auf den parlamentarischen Weg gebrachten Änderungen des Umsatzsteuerechtes verabschiedet. Die Änderungsgesetze treten am 01. Januar 2015 in Kraft. Einige Änderungen möchten wir Ihnen in unserem Artikel vorstellen.

​Einführung der einzigen Anlaufstelle (mini One-Stop-Shop)

Wie Sie schon informiert wurden, werden ab dem 01. 01.2015 elektronisch erbrachte Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen (aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Drittlandsgebiet) an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, am Ort ausgeführt, von dem aus der private Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Das Umsatzsteuer- Änderungsgesetz wurde im Gesetzesblatt Nr. 262/2014 veröffentlicht. 
 

Lieferschwelle für die umsatzsteuerliche Registrierung 

Die Lieferschwelle für die umsatzsteuerliche Registrierung sollte ab 01.01.2015 von CZK 1.000.000,00 auf 750.000,00 vermindert werden. Da diese Änderung noch nicht verabschiedet wurde, beträgt die Lieferschwelle weiterhin CZK 1.000.000,00.
 

Erweiterung und neue Grundsätze für die Erklärungspflicht inländischer Leistungsempfänger

Um die Steuerhinterziehungen effizienter bekämpfen zu können, wurde durch das Umsatzsteuer Änderungsgesetz der Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Tschechischen Republik (Reverse-Charge-Verfahren) erweitert.
 
Nunmehr wird zwischen zwei Arten von Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden: Lieferungen und sonstige Leistungen, bei denen die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger nach UStG geschuldet wird (dauerhafter Umkehr der Steuerschuldnerschaft) und Lieferungen und sonstige Leistungen, bei denen die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger nach der Regierungsverordnung geschuldet wird (vorübergehender Umkehr der Steuerschuldnerschaft). 
 
Der dauerhafte Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt weiterhin nicht nur für Bau- und Montagearbeiten oder die Lieferungen von Alt- und Abfallgrundstoffen nach der Anlage Nr. 5 zum Umsatzsteuergesetz (z.B. Stahl- und Metallabfall und Schrott), sondern neu auch für den Immobilienverkauf, wenn die Immobilie nach Ermessen des Verkäufers steuerpflichtig verkauft wird. Der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für den Immobilienverkauf ist ab dem 01. Januar 2016 zulässig. 
 
Der vorübergehende Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt für folgende Lieferungen und sonstige Leistungen:  
  • Lieferung von Emissionszertifikaten nach dem Emissionszertifikatgesetz
  • Lieferungen von Mobiltelefonen; als Mobiltelefone gelten nach UStG Geräte, die in einem lizenzierten Telefonnetz verwendet werden können und bei erteilten Frequenzen arbeiten, wobei es keine Rolle spielt, ob sie weitere Nutzungszwecke haben. 
  • Lieferungen von Geräten mit integrierten Schaltungen, wie Mikroprozessoren und zentrale Prozessoreinheiten, im Zustand vor dem Einbau in entsprechende, für Endverbraucher bestimmte Gegenstände
  • Gas- und Stromlieferungen an Händler, die in § 7a Abs. 2 UStG genannt sind
  • Lieferungen von Gas- und Stromzertifikaten
  • Erbringung von Telekommunikationsdienstleitungen
  • Lieferungen von Spielkonsolen, Tablets und Laptops
  • Lieferungen von Getreiden und Industriepflanzen samt Ölsamen und Zuckerrübe
  • Lieferungen von Unedel, Halbedel- und Edelmetallen, die nicht in der Anlage Nr. 5 UStG enthalten sind; ausgenommen hiervon sind Lieferungen, auf die die Vereinfachungsregelung nach § 90 bzw. 92 UStG angewandt werden
  • Lieferungen oder sonstige Leistungen, auf die nach der Durchführungsverordnung des Rates in der Tschechischen Republik der Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Umsatzsteuersystem nicht angewandt werden muss
     
Für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen wird die Umsatzsteuer von Leistungsempfängern mit dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung geschuldet. Nunmehr ist es erforderlich, die Regierungsverordnungen und deren Inkrafttreten zu beachten. 
 
Wir müssen noch auf den Schnellreaktionsmechanismus hinweisen, das den Mitgliedsstaaten ermöglichen soll, schneller und wirksamer auf Umsatzsteuerhinterziehungen zu reagieren. Dieser Mechanismus sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten die Übertragung der Steuerschuldnerschaft für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten einführen können, wenn Gegenstände geliefert bzw. Leistungen erbracht wurden, die für die Umsatzsteuerverkürzungen missbraucht wurden und bei denen der Schnellreaktionsmechanismus vom EU Ministerrat genehmigt wird.
 

Verbindliche Auskunft

Für eine korrekte Übertragung der Steuerschuldnerschaft darf nach dem Umsatzsteuer Änderungsgesetz die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei der Generalfinanzdirektion beantragt werden.   
 

Vorsteuerabzug bei Immobilien

Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz hat des Weiteren auch Neuregelungen für den Vorsteuerabzug bei Immobilien eingeführt. Die Neuregelungen betreffen die Umsatzsteuerbefreiung und Versteuerung von Grundstücken; der Verkauf eines nicht bebaubaren Grundstückes kann nunmehr nach Entscheidung des Lieferers auch umsatzsteuerpflichtig erfolgen. Wird am Gebäude eine wesentliche Änderung durchgeführt, ist der steuerfreie Gebäudeverkauf erst nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich. Die Änderungen von §§56 und 56a UStG treten am 01.Januar 2016 in Kraft. 
 

Kontrollanzeigen

Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz wurde ein neues Rechtsinstitut – eine Kontrollanzeige - eingeführt. Nach dem Begründungsbericht zum UmsatzsteuerÄnderungsgesetz möchten wir Folgendes zitieren: „Die Kontrollanzeigen sollen ermöglichen, an die Finanzämter Auskünfte über ausgewählte Lieferungen zwischen Unternehmern weiterzuleiten und unter Einbeziehung anderer Auskünfte eventuelle Steuerhinterziehungen durch Scheinunternehmen (Karussellbetrüge, Reihengeschäfte) aufzudecken. Die Finanzämter werden die Auskünfte analysieren und Karussellgeschäfte prüfen. Lieferungen, bei denen von Abnehmern die Vorsteuer abgezogen, die von Lieferern nicht als Umsatzsteuer bezahlt wird, werden einer strengen Prüfung der Finanzämter unterzogen. 
 
Die Kontrollanzeigen gehen davon aus, dass von Unternehmern umsatzsteuerrelevate Angaben über wichtige Lieferungen und sonstige Leistungen gemeldet werden, die verglichen und den Kontrollanzeigen zugeordnet werden. Bei der Steuerfestsetzung werden den Finanzämtern Angaben vorliegen, die vorher nur bei Außenprüfungen beschafft werden konnten, bei denen einige Unternehmer keine Mitwirkung mehr leisten konnten (sie existierten nicht mehr) und die Steuern nicht gezahlt wurden.” 
 
Die Pflicht, Kontrollanzeigen abzugeben, gilt ab dem 01.01.2016. Die Gesellschaften haben genug Zeit, sich dafür vorzubereiten.

Kontakt

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Ing. Václav Olšanský

Tax Consultant (Tschechische Republik)

+420 236 163 750

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