Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter I –29 Berichtigungsbuchungen, Änderungen von Einschätzungen und Methodenwechsel

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  • Am 23. Juni 2014 hat Tschechisches Institut für Buchhalter das Gutachten  I–29 Berichtigungsbuchungen, Änderungen von Einschätzungen und Methodenwechsel erlassen. Das Gutachten reagiert auf den am 01.Januar 2013 in Kraft getretenen § 15a Durchführungsverordnung Nr.  500/ 2002 Gbl., durch den die Verbuchung und Bilanzierung von periodenfremden Berichtigungs-buchungen und des Methodenwechsels wesentlich geändert wurden.
​In der Sommerausgabe des Mandantenbriefs für Juli/August 2013 haben wir uns mit periodenfremden Berichtigungsbuchungen befasst und an praktischen Beispielen gezeigt, wie sie vorzunehmen sind. Da die Begriffe Buchungsfehler, Schätzungen und Methodenwechsel durch die Rechnungslegungsvorschriften nicht exakt definiert sind, können sie unrichtig ausgelegt und verwendet werden. Das Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter, das wir Ihnen in unserem Artikel vorstellen, hilft der Fachöffentlichkeit, indem es die Begriffe definiert, sachlich und buchtechnisch abgrenzt und die Verbuchung unterschiedlicher Geschäftsfälle an praktischen Beispielen zeigt.  
 
Nach dem o.a. Gutachten versteht man unter Buchungsfehlern unterlassene oder unrichtige Buchungen in Vorjahren (unrichtige Beträge oder eine unrichtige Bilanzierung), durch die die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses vermindert wird. Die Buchungsfehler entstehen ent-weder durch eine unrichtige Verwendung von Informationen oder durch Nichtberücksichtigung von Informationen, die der Gesellschaft bei Erstellung des Jahresabschlusses bekannt sind. Als bekannte Informationen gelten nicht nur Informationen, die der Gesellschaft bekannt sind, sondern auch Informationen von Dritten, die eingeholt werden konnten. Die Fehler können durch Rechenfehler, Unterschlagungen, eine unrichtige Anwendung von Bilanzierungsmethoden, eine unrichtige Gliederung der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung, eine unrichtige Offenlegung oder durch Versehen entstehen. Steuerliche Konsequenzen der Buchungsfehler sind wie die Buchungsfehler zu verbuchen. Eine Körperschaftsteuernachzahlung, die durch Nichtverbuchung von Erträgen entstanden ist, ist im Berichtsjahr unter dem „periodenfremden Ergebnis” auszuweisen. 
 
Als Einschätzungen gelten nach dem Gutachten  I–29 Werte, der wegen Unsicherheit nicht exakt ermittelt werden können. Die Einschätzungen erhöhen die Aussagekraft des Jahresabschlusses. Da die Einschätzungen nach Auskünften vorgenommen werden, die bei Erstellung des Jahres-abschlusses bekannt sind, können sie sich in der Zukunft ändern. Spätere Änderungen von Einschätzungen gelten nicht als Buchungsfehler. Dies gilt selbstverständlich unter der Annahme, dass den Einschätzungen richtige Informationen zu Grunde lagen. Zu Einschätzungen gehören vor allem Rückstellungen, Wertberichtigungen, kalkulatorische Forderungen und Verbindlichkeiten oder die Abschreibungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. In einigen Fällen kann zwischen Buchungsfehlern und Änderungen von Einschätzungen nur schwer unterschieden werden. Es ist wichtig, ob die Werte geändert werden durch neue Informationen oder Informationen, die bei Erstellung des Jahresabschlusses bekannt waren. Auch die Schätzungen können selbstverständlich unrichtig vorgenommen werden. Werden durch die Änderung von Schätzungen auch die Buchungs-fehler berichtigt (z.B. Bildung unterlassener Wertberichtigungen), sind die Schätzungen stets nach Informationen vorzunehmen, die bei Entstehung von Buchungsfehlern bekannt waren. Als Methodenwechsel gilt nach dem Gutachten eine neue Bilanzierungsstrategie (Änderung der Bilanzierung- und Bewertungsmethoden oder der Offenlegung), der nicht neue Informationen zu Grunde liegen. Erfolgt nach Ermessen der Gesellschaft ein Methodenwechsel, sollte er die Aussagekraft des Jahresabschlusses erhöhen. 
 
Das Tschechische Institut für Buchhalter verweist weiterhin darauf, dass die Buchungsmethoden in dem Rechnungslegungsgesetz, der Durchführungs-verordnung Nr. 500/2002 Gbl. und dem Gutachten unterschiedlich definiert sind. Ein Methodenwechsel liegt nach dem Tschechischen Institut für Buchhalter vor, wenn nicht der Sachverhalt, sondern ausschließlich seine Verbuchung geändert wird. Ein Abschreibungswechsel ist kein Methodenwechsel – da die Wirtschaftsgüter anders genutzt werden, muss die Abschreibungsdauer geändert werden. Nach dem Rechnungslegungs-gesetz umfassen die Buchungsmethoden dem gegenüber auch die Abschreibungsmethoden. Die Berichtigungsbuchungen werden retrospektiv vorgenommen, als ob in den Vorjahren keine Buchungsfehler entstanden sind. Werden periodenfremde Aufwendungen oder Erträge berichtigt, wird die Berichtigung im laufenden Geschäftsjahr als „Periodenfremdes Ergebnis” verbucht, darüber hinaus werden vergleichbare Angaben korrigiert. Die Berichtigung wird im Anhang erläutert, die Bilanz- oder GuVZahlen des Vorjahres werden als berichtigte Zahlen bezeichnet. Wird ein Eigenkapitalspiegel erstellt, sind die mit der Berichtigungsbuchung zusammenhängenden Zahlen (Änderungen des periodenfremden Ergebnisses) so zu bezeichnen, dass es für die Leser des Abschlusses ersichtlich ist, dass eine Berichtigungsbuchung vorliegt. Das „periodenfremde Ergebnis” dienst ausschließlich der periodenfremden Berichtigung von Aufwendungen und Erträgen. Sonstige ergebnisneutrale Berichtigungsbuchungen werden auf entsprechenden Gegenkonten erfasst, anschließend werden vergleichbare Zahlen berichtigt. Diese Berichtigungen werden nicht als „periodenfremdes Ergebnis” bilanziert. Die Berichtigungs-buchungen sind im ersten möglichen Folgejahr vorzunehmen. Auch der Methodenwechsel wird retrospektiv vorgenommen – der Jahresabschluss, bei dessen Erstellung ein Methodenwechsel erfolgt ist, wird unter der Annahme erstellt, dass die neue Buchungsmethode von Anfang an anzuwenden wäre. Werden Berichtigungsbuchungen oder der Methoden-wechsel vorgenommen, sind unter anderem die Körper-schaftsteuer und die latenten Steuern zu berichtigen und unter dem „periodenfremden Ergebnis” auszuweisen. 
 
In Ausnahmefällen müssen die Berichtigungsbuchungen und der Methodenwechsel nicht retrospektiv vorgenommen werden. Es handelst sich insbesondere um folgende Fälle:
  • eine retrospektive Umrechnung kann nicht vorgenommen werden oder wäre nicht effizient  
  • für eine retrospektive Umrechnung sind Auskünfte über die Pläne der Geschäftsleitung im jeweiligen Zeitraum erforderlich (z.B. Vorjahrespläne der Geschäftsleitung);
  • für eine retrospektive Umrechnung sind wesentliche Einschätzungen erforderlich, wobei objektive Informationen über diese Einschätzungen nicht möglich sind (z.B. Rückstellung für anhängiges Gerichtsverfahren, sofern der Prozess inzwischen beendet wurde). 
     
Abweichend von Berichtigungsbuchungen und dem Methodenwechsel, die retrospektiv vorgenommen werden, werden die Einschätzungen prospektiv geändert. Da sich die bei den Schätzungen bekannten Auskünfte entwickelt haben, wirken sich die Änderungen von Schätzungen auf die Ertragslage des laufenden Jahres aus. Weil die Änderungen von Schätzungen mit neuen Umständen korrespondieren, müssen sie bei Erstellung des Jahres-abschlusses berücksichtigt werden. Werden die Schätzungen geändert, sind die Änderungen und deren Gründe im Anhang zu erläutern. 
 
Mit dem Gutachten I–29 Berichtigungsbuchungen, Änderungen von Schätzungen und Methodenwechsel hängt eng ein weiteres Gutachten zusammen - I–30 Vergleichbarkeit von Abschlusszahlen des Berichtsjahres mit Vorjahreszahlen. Über dieses Gutachten werden wir Sie in unserem Mandantenbrief oder bei unseren Fachseminaren informieren.

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Ing. Miroslava Bělohoubková

Auditor (Tschechische Rep.)

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