Kurzmitteilung Steuern

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​Abgeltungsteuer aus Einkünften von beschränkt steuerpflichtigen Organmitgliedern von Körperschaften

Seit dem 01.01.2015 unterliegen die Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Organmitglieder tschechischer Körperschaften erzielen, der Abgeltungsteuer. Die offenen Punkte der Abgeltungsteuer wurden im Vorjahr zwischen der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion geklärt. Wir weisen darauf hin, dass nach dem BGB-Reformgesetz auch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer als Organmitglied gelten. 
 
Von Einkünften von beschränkt steuerpflichtigen Organmitgliedern - von Personen, die nicht in Tschechien dauerhaft wohnhaft sind, sind nicht mehr die Lohnsteuer einzubehalten und ein Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen. Diese Bezüge unterliegen nach EStG neu der Abgeltungsteuer (15% für EU Mitgliedsstaaten und Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen abgeschlossen wurden und 35% für Drittländer). Die Abgeltungsteuer ist innerhalb eines Monats nach dem Monat zu bezahlen, in dem der Steuerabzug durchzuführen war. 
 
Die Abgeltungsteuer wird wie die Lohnsteuer nach Bruttobezügen zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung berechnet. Die Abgeltungsteuer erhöht sich nicht mehr nicht um den
SoLiZuschlag, andererseits ist es nicht möglich, von steuerpflichtigen Einkünften Steuerermäßigungen, Freibeträge oder außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Sollten die Organmitglieder in der
Tschechischen Republik keine anderen Einkünfte erzielen, sind sie nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum
abzugeben bzw. einen JahresSteuerausgleich durchzuführen. Sollte ungeachtet dessen die Einkommen-steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum abgegeben werden, um z.B. eine
Steuerermäßigung oder Freibetrag abzuziehen, muss auch der SoLiZuschlag bezahlt werden, dem 7% der Einkünfte über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus unterliegen (die Beitragsbemessungsgrenze berechnet sich als Durchschnittsverdienst mal 48, d.h. CZK 1.245.216 für das Jahr 2014). 
 
Wegen der unklaren Auslegung, ob alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ohne Weiteres als Organ-mitglieder auftreten oder nicht, wurde von der Generalfinanzdirektion für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 für Geschäftsführer, die in der Tschechischen Republik beschränkt steuerpflichtig sind, ein Besteuerungswahrecht eingeräumt. Diese Geschäftsführer dürfen im Jahre 2014 zwischen dem ersten und zweiten Besteuerungsmodell wählen. Dies ist im Veranlagungszeitraum 2015, in dem die Bezüge von beschränkt steuerpflichtigen Organmitgliedern ausschließlich der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mehr möglich.
 

Steuerbefreiung der durch den Arbeitgeber bezahlten Lebensversicherungsbeiträge 

Am 01.01.2015 ist das Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur EStG) in Kraft getreten. Nach §6 Abs. 9 Buchst. p) Punkt 3 EStG ändern sich die Voraussetzungen für steuerfreie, vom Arbeitgeber bezahlte Lebensversicherungsbeiträge für die Todesfallversicherung, Erlebensfallversicherung und Rentenversicherung. 
 
Nicht mehr steuerfrei sind die Lebensversicherungsbeiträge, wenn die Renten dem Versicherungsvertrag vorzeitig bzw. außerordentlich ausgezahlt werden können. Die Frist, innerhalb der die Lebensversicherungs-verträge geändert werden können, läuft am 31.03.2015 ab. Einigen sich der Arbeitnehmer und Versicherungsgeber nicht auf die Änderung dieser Verträge, sind die Lebensversicherungsbeiträge nicht mehr steuerfrei. 
 

Lohnsteuerjahresausgleich bei der Zahlung eines SoLi-Zuschlags 

Nach dem Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz müssen die Einkommensteuererklärungen nach § 38g Abs. 4 nicht abgegeben werden, wenn der Lohnsteuereinbehalt im Laufe des Jahres um
den Solidaritätssteuer erhöht wird, steuerpflichtige Jahreseinkünfte jedoch das 48 fache des Durchschnitts-verdienstes nach dem Sozialversicherungsgesetz (CZK 1.245.216 für das Jahr 2014) unterschreiten. Werden in einigen Monaten z.B. Sondervergütungen oder Gratifikationen gewährt, durch die die monatliche Steuerschuld erhöht wird, steuerpflichtige Jahreseinkünfte jedoch weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten, ist der Arbeitnehmer berechtigt, beim Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich anzufordern. Dies gilt nach dem Punkt 48 der Übergangsbestimmungen schon für den Veranlagungszeitraum 2014. 
 
Gilt der Arbeitnehmer in der Tschechischen Republik als beschränkt Steuerpflichtiger, ist es empfehlenswert, die Einkommensteuererklärung nach wie vor abzugeben, da dem örtlich zuständigen Finanzamt im Land der unbeschränkten Steuerpflicht eine Bescheinigung über die Steuerzahlung vorzulegen ist.

Kontakt

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

+420 236 1637 50

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