„Aufstellung der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen” – mehr als Vordruck

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  • Mit dem neuen Vordruck der Körperschaftsteuererklärung wurde auch die neue Anlage zur Steuererklärung „Aufstellung der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen” veröffentlicht. Diese Aufstellung soll den Finanzbehörden eine effiziente Bekämpfung der Steuerhinter-ziehung ermöglichen, die durch gezielt kalkulierte Preise für Geschäfte mit verbundenen Unternehmen (Verrechnungspreise) entsteht.
 
Durch die Verrechnungspreise können die Erträge und Aufwendungen den verbundenen Unternehmen gezielt zugeordnet werden. Fließen die Gewinne von Konzernunternehmen aus Tschechien ab, sinken die Steuereinnahmen der Tschechischen Republik. Durch die Manipulation von Verrechnungspreisen kann auch die Steuerbelastung von tschechischen Unternehmen beeinflusst werden. Entstehen der Schwestergesellschaft deutliche Verluste, wobei deren Mutter oder Tochtergesellschaft dem gegenüber hohe Gewinne erzielt, wird die Mutter oder Tochtergesellschaft für eine niedrigere Steuerbelastung niedrigere Einkünfte begrüßen.
 
In der letzten Zeit sind immer mehrere Außenprüfungen auf Verrechnungspreise ausgerichtet. Bei diesen Prüfungen werden von Finanzämtern detailliert die Verträge, die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und der Fremdvergleich geprüft. Die Steuernachzahlungen können ruinös sein. Ist die Dokumentation der Verrechnungspreise nicht transparent, ist es sehr schwierig, die Argumente des Finanzamts zu widerlegen und eine Steuernachzahlung abzuwenden.
  
Für effektivere Außenprüfungen wurde schon im Vorjahr angekündigt, dass ein neues Meldeblatt für Verrechnungspreise ausgefüllt werden muss. Meldepflichtige Angaben werden in die Datenbank von Finanzbehörden eingegeben, so dass sie nicht nur für das ganze Geschäftsjahr, sondern auch zwischenjährlich und in Bezug auf weitere verbundene Unternehmen analysiert werden können. Nach diesem Meldeblatt können einfach Gesellschaften ausgesucht werden, bei denen gezielte Außenprüfungen vorgenommen werden.
 
Bereits Ende des Vorjahres wurde von Finanzämtern ein Meldeblatt für Verrechnungspreise für den Veranlagungszeitraum 2013 verteilt. Obwohl im Jahre 2013 eine gesetzliche Meldepflicht nicht bestand, wurde in den Begleitschreiben nachdrücklich empfohlen, das Meldeblatt auszufüllen. Als „verdächtig” konnten sowohl die Gesellschaften angesehen werden, die das Meldeblatt nicht abgegeben haben (ca. ein Drittel aller Gesellschaften), als auch die Gesellschaften, die das Meldeblatt lückenhaft oder fehlerhaft ausgefüllt haben. Alle übrigen Gesellschaften haben zumindest Angaben gemacht, nach denen Vergleiche vorgenommen werden können. Folglich liegen der Finanzverwaltung relevante Informationen vor  das steuerlich motivierte Ziel für das Jahr 2013 wurde erreicht.
 
Gesellschaften, deren Aktivsumme mehr als CZK 40 Mio. beträgt bzw. deren Umsatzerlöse Mio. 80 CZK überschreiten oder die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, sind nunmehr verpflichtet, die Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2014 um die Anlage, in der über die Geschäfte mit verbundenen Unternehmen berichtet wird, zu erweitern. Die Betriebsstätten sind zur Abgabe dieser Anlage nicht verpflichtet. Meldepflichtig sind alle Geschäfte mit ausländischen Gesellschaften. Weisen die Gesellschaften jedoch Verluste aus oder beanspruchen die Investitionszulagen, sind alle Geschäfte anzuzeigen.
 
Für jedes verbundenes Unternehmen wird ein eigener Vordruck verwendet. Die Geschäfte sind nach ausgeführten und beanspruchten Lieferungen und Leistungen und nach Gruppen Anlagevermögen, Leistungen und Finanzierungsmittel anzugeben. Obwohl der Vordruck nicht umfangreich ist und viele Angaben dem Abhängigkeitsbericht bzw. den Buchhaltungsunterlagen entnommen werden können, kann die Ermittlung einiger Angaben zeitaufwendig sein. Wir empfehlen Ihnen, den Vordruck rechtzeitig auszufüllen.
 
Wir möchten noch betonen, dass die Nichtabgabe des Vordruckes nach der Abgabeordnung sanktioniert wird.
 

Schlussfolgerung

Obwohl die nunmehr meldepflichtigen Angaben in den Vorjahren in Abhängigkeitsberichten standen, ist durch die neue Form der Meldepflicht eine programmgestützte Eingabe von Angaben in die Datenbank von Finanzbehörden möglich. Dies ermöglicht eine automatische Datenverarbeitung und  eine mühelose Überprüfung wesentlicher Kennzahlen aller betroffenen Gesellschaften.

Kontakt

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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