Erlass der steuerlichen Nebenansprüche

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  • Durch die Novelle der Abgabenordnung wird seit dem 1. Januar 2015 die Möglichkeit eines individuellen Erlasses von sog. steuerlichen Nebenansprüchen, bei denen die Finanzverwaltung ihre Entstehung und Höhe im Rahmen des Verwaltungs-ermessens nicht beeinflussen kann, wieder in das Gesetz aufgenommen.
Das Institut des Erlasses bezieht sich auf Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Stundungszinsen. Demgegenüber betrifft es nicht die Steuerstrafe für eine verspätete Abgabe einer Steuererklärung, da diese in sich bereits Mechanismen enthält, mit denen ihre Höhe beeinflusst werden kann.
 
Es gilt jedoch zu betonen, dass die Inanspruchnahme des Instituts des Erlasses der steuerlichen Nebenansprüche durch Übergangsbestimmungen erheblichermaßen eingeschränkt ist. So kann ein Säumniszuschlag nur erlassen werden, wenn er dem Steuerpflichtigen mit einem nach dem 1. Januar 2015 ausgestellten nachträglichen Zahlungsbescheid bekannt gemacht wird. Die Übergangsbestimmungen ermöglichen jedoch dem Steuerpflichtigen, den Erlass eines Säumniszuschlags zu beantragen, der sich z.B. auf die Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr 2013 bezieht, sofern er dem Steuerpflichtigen mit einem nach dem 1. Januar 2015 ausgestellten nachträglichen Zahlungsbescheid bekannt gemacht wird. Ein Säumniszuschlag, der dem Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2014 bekannt gemacht wurde, kann demgegenüber nicht erlassen werden.
 
Analog regeln die Übergangsbestimmungen den Erlass der Verzugszinsen und der Stundungszinsen. Bei diesen kann der Erlass nach den neuen Regelungen der Abgabenordnung nur für jenen Teil der Zinsen beantragt werden, der nach dem 1. Januar 2015 angefallen ist. Eine Ausnahme stellen hierbei bis zum 31. Dezember 2014 angefallene Zinsen auf gestundeten Betrag dar, die auch nach den bisherigen Rechtsvorschriften erfassen werden konnten.
 

Bedingungen für den Erlass

Der Antrag auf Erlass der steuerlichen Nebenansprüche wird durch mehrere Umstände bedingt, die der Steuerpflichtige zur positiven Erledigung seines Antrags erfüllen muss. In erster Reihe handelt es sich um eine Gebührenpflicht, da der Antrag einer Verwaltungsgebühr von 1.000 CZK unterliegt, wenn die Sanktion, deren Erlass der Steuerpflichtige beantragt, höher als 3.000 CZK ist.
 
Eine wesentliche Bedingung für die Antragstellung ist die Begleichung der Steuerschuld selbst, auf die sich die Nebenansprüche beziehen, da der Steuerpflichtige erst dann berechtigt ist, den Antrag zu stellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll dies ein ideales Motivierungselement für die Sicherstellung der Zahlungsmoral der Steuerpflichtigen darstellen. Stellt ein Steuerpflichtiger seinen Antrag, ohne die Steuerschuld zu begleichen, handelt es sich um eine unzulässige Eingabe und die Finanzverwaltung stellt das Verfahren über den Antrag ein.
 
Der Antrag auf Erlass eines Säumniszuschlags muss zudem binnen drei Jahren ab der Rechtskraft des nachträglichen Zahlungsbescheides gestellt werden, mit dem der Säumniszuschlag dem Steuerpflichtigen bekannt gemacht wird. Die Abgabenordnung legt hierbei Ausnahmen fest, bei denen die Frist nicht läuft. Es gilt hierbei zu betonen, dass diese Frist nicht verlängert werden kann. Im Gegenteil zum Antrag auf Erlass des Säumniszuschlags wird für die Anträge auf Erlass von Verzugszinsen und Stundungszinsen keine derartige zeitliche Einschränkung festgelegt; daher gelten nur die allgemeinen Fristen für die Steuerzahlung, bis zu deren Ablauf der Erlass beantragt werden kann.
 

Höhe der erlassenen Beträge

Unterschiedlich ist auch die Höhe der steuerlichen Nebenansprüche, die von der Finanzverwaltung erlassen werden können. Während die Säumniszuschläge bis zur Höhe von 75 % erlassen werden können, normiert das Gesetz bei den Verzugszinsen und Stundungszinsen keinen derartigen Grenzwert, so dass der Steuerpflichtige den Erlass der Zinsen in voller Höhe beantragen kann. Die Finanzverwaltung wird in ihrer Entscheidungstätigkeit von dem beantragten Betrag nicht gebunden, sie muss jedoch immer das sog. materielle Kriterium in Betracht ziehen.
 
Dieses Kriterium ist bei den Säumniszuschlägen das Maß an Zusammenwirken des Steuerpflichtigen während des Verfahrens, dessen Ergebnis eine Steuernachbemessung von Amts wegen ist, d.h. insbesondere an Zusammenwirken des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung. Nach der Begründungsschrift soll das Gesetz auf diese Weise die Steuerpflichtigen zur Zusammenarbeit bei Nachweisen während der Betriebsprüfung motivieren. Die Finanzverwaltung beurteilt hierbei das Maß an Zusammenwirken nach ihrem subjektiven Ermessen, das jedoch von den grundlegenden Prinzipien des Steuerverfahrens nicht abweichen darf – insbesondere darf das Ermessen nicht auf einer Willkür der Finanzverwaltung beruhen. Die Beurteilung des Zusammenwirkens kann daher in der Zukunft eine Reihe von Streiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen hervorrufen, insbesondere dann, wenn die Finanzverwaltung das vom Steuerpflichtigen gewählte Prozessvorgehen bei der Betriebsprüfung als Verweigerung des Zusammenwirkens wahrnehmen wird.
 
Für die Zwecke des Erlasses von Verzugs- bzw. Stundungszinsen hat der Gesetzgeber ein anderes materielles Kriterium gewählt, das auf dem Vorliegen eines offensichtlich nachvollziehbaren Grunds für den Verzug mit der Steuerentrichtung basiert. Der Zinsenerlass soll einen Ausnahmefall darstellen, der – so die Begründungsschrift – aus menschlicher Sicht entschuldigbar und aus materieller Sicht ein eher formalistischer Verstoß ist. Somit soll vermieden werden, dass einen Erlass von Zinsen Subjekte erzielen, die an dem Verzug selbst schuld sind, und zwar infolge einer Nichterfüllung von Pflichten, oder sogar durch ihr vorsätzliches Handeln. Bei der Beurteilung des Umfangs des Erlasses hat die Finanzverwaltung die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Steuerpflichtigen in Betracht zu ziehen. Es ist hierbei jedoch zu betonen, dass ein bloßes Vorliegen wirtschaftlicher oder sozialer Probleme des Steuerpflichtigen kein Grund für den Zinsenerlass ist – hierzu ist ja das bereits oben erwähnte Vorliegen eines offensichtlich nachvollziehbaren Grunds für den Verzug erforderlich. Hiervon ist abzuleiten, dass Zinsen auch Steuerpflichtigen erlassen werden können, die in keiner wirtschaftlichen oder sozialen Not sind.
 

Gemeinsame Bedingungen für den Erlass 

Die Abgabenordnung überlässt den Erlass der steuerlichen Nebenansprüche nicht nur dem subjektiven Ermessen der Finanzverwaltung, sondern sie legt auch gemeinsame objektive Kriterien fest, die den Erlass einschränken, oder sogar ausschließen können.
 
In erster Reihe ist die Finanzverwaltung verpflichtet, bei der Entscheidung über den Antrag die Häufigkeit der Verstöße gegen die Pflichten bei der Verwaltung der Steuern seitens des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Dadurch sollen Situationen vermieden werden, wo steuerliche Nebenansprüche Steuerpflichtigen erlassen werden, die gegen ihre Pflichten oft verstoßen.
 
Im Zusammenhang mit dem Institut des Erlasses steuerlicher Nebenansprüche führt die Abgabenordnung ein Konzept eines sog. zuverlässigen Steuersubjekts bzw. seines Organmitglieds ein. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass die steuerlichen Nebenansprüche nur jenen Subjekten erlassen werden können, die ihre Steuer- bzw. Rechnungslegungspflichten nicht schwerwiegend verletzen. Daher ermöglicht das Gesetz nicht, die steuerlichen Nebenansprüche sog. unzuverlässigen Steuersubjekten zu erlassen. Der Schwierigkeitsgrad des Verstoßes wird jedoch im Gesetz nicht spezifiziert. Als schwerwiegender Verstoß kann daher nur solche Handlung bezeichnet werden, die eine entsprechende Intensität erreicht, wobei das Maß an dieser Intensität von der Finanzverwaltung immer in ihrer Entscheidung ausreichend begründet werden muss.
 
Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Begründungsschrift zu verweisen, in der es heißt, dass als schwerwiegender Verstoß auch solche Handlungen betrachtet werden können, die zwar nicht von entsprechender Intensität sind, die jedoch seitens des Steuerpflichtigen regelmäßig wiederholt werden.
 
Das Gesetz erlegt zu diesem Zweck der Finanzverwaltung gleichzeitig auf, einen eventuellen schwerwiegenden Verstoß gegen die Steuer- bzw. Rechnungslegungspflichten für die letzten drei Jahre zu prüfen. Die Begründungsschrift präzisiert, dass die Finanzverwaltung die Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Beurteilung des Antrags, nicht zum Zeitpunkt dessen Stellung berücksichtigen soll.
 
Es gilt hierbei zu beachten, dass das Gesetz die Anforderung der Zuverlässigkeit nicht auf den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch auf Personen bezieht, die Mitglieder der satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft sind, der die steuerlichen Nebenansprüche erlassen werden sollen. Auch diese Personen dürfen in den letzten drei Jahren keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften begehen. Das Gesetz konstruiert zudem eine Annahme, dass auch die Person, die zum Zeitpunkt des schwerwiegenden Verstoßes gegen die Steuer- bzw. Rechnungslegungspflichten Organmitglied der Gesellschaft, die die o.g. Pflichten schwerwiegend verletzt hat, war, selbst gegen diese Vorschriften verstoßen hat.

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Mgr. Jakub Šotník

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