Erlöschen einer Beteiligung an einer GmbH infolge eines Konkurses

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  • Aktuell werden wir immer öfter mit Fällen konfrontiert, in denen juristische oder natürliche Personen in Insolvenz geraten. Im vorliegenden Artikel möchten wir eine Situation aufgreifen, in der ein Insolvenzverfahren gegen eine Person geführt wird, die zugleich Gesellschafter bzw. Alleingesellschafter einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Falls ein Gericht über eine Insolvenz eines Gesellschafters entscheidet und es gleichzeitig oder später im Laufe des Insolvenzverfahrens bestimmt, dass die Insolvenz im Wege eines Konkurses geregelt wird, sollten die betreffende Gesellschaft bzw. ihr Geschäftsführer auf der Hut sein. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters hat nämlich schwerwiegende Folgen für seine Beteiligung an der Gesellschaft und zieht darüber hinaus bestimmte Pflichten auch für die Gesellschaft nach sich.

Das tschechische Handelsgesellschaftsgesetz legt fest, dass ähnliche Wirkungen wie bei einem Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft eintreten, falls es nicht binnen sechs Monaten ab der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters zu einer Verwertung des Anteils des Gesellschafters kommt. Dies bedeutet, dass mit Ablauf der angeführten sechsmonatigen Frist die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft erlischt. Die Art und das Vorgehen bei der Verwertung des Anteils des Gesellschafters innerhalb der gegenständlichen Frist von sechs Monaten werden durch das Gesetz leider nicht weiter ausgeführt. Die Fachliteratur ist sich grundsätzlich dahingehend einig, dass der Anteil durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung der Masse des Gesellschafters verwertet wird. Vereinzelt wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass die Gesellschaft selbst den Anteil verwerten und den Erlös dem Insolvenzverwalter übergeben müsste. Die sonstigen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht bezüglich eines verkauften Geschäftsanteiles. 

Sollte der Anteil nicht binnen sechs Monaten verkauft werden, erlischt – wie angeführt – die Beteiligung des Gesellschafters und die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter einen Betrag entsprechend dem Auseinandersetzungsanteil herauszugeben. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes festlegt, wird die Höhe des Auseinandersetzungsanteils auf Grundlage des Eigenkapitals ermittelt, das aus einem Zwischenabschluss, einem Jahresabschluss oder einer Sonderbilanz folgt, welche zum Tag des Erlöschens der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft erstellt wurde. Die Gesellschaft hat binnen eines Monats den Übergang des freigesetzten Anteils auf die anderen Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile zu beschließen (mindestens für einen Betrag entsprechend dem Auseinandersetzungsanteil) oder das Stammkapital herabzusetzen. Kommt die Gesellschaft diesen ihren Verpflichtungen nicht nach, löst das Gericht die Gesellschaft auch ohne Antrag auf und ordnet deren Liquidation an. In diesem Zusammenhang muss unterstrichen werden, dass das Gesetz den oben angeführten Beschluss dem Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung überträgt und dass für dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Gesellschaft erforderlich ist. Darüber hinaus muss der Beschluss durch eine öffentliche Urkunde beglaubigt werden. 

Seit dem 01.01.2014 besteht diesbezüglich keine abweichende Regelung für eine eingliedrige Gesellschaft mehr (d.h. eine Gesellschaft mit einem Gesellschafter). Gemäß dem alten Handelsgesetzbuch der Tschechischen Republik erlosch die Beteiligung eines Alleingesellschafters an einer Gesellschaft durch einen Konkurs nicht. Gemäß der nunmehr geltenden rechtlichen Regelung hört – wie wir gezeigt haben – auch ein Alleingesellschafter auf, Gesellschafter zu sein, falls es nicht binnen sechs Monaten ab der Konkurseröffnung zu einer Verwertung des Anteils des Gesellschafters kommt. Bei einer eingliedrigen Gesellschaft würde nach einem ergebnislosen Ablauf der angeführten Frist eine Situation eintreten, in der die Gesellschaft über keinen Gesellschafter mehr verfügt und daher niemand den Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung mehr wahrnehmen könnte, und keine Gesellschafter existieren, die den freigesetzten Anteil übernehmen könnten. Eine solche Gesellschaft kann selbstverständlich nicht ordnungsgemäß aktiv sein. Nehmen wir allein das Beispiel eines Jahresabschlusses, der nicht festgestellt werden könnte. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft eigentlich zum Untergang verdammt und ein Gericht würde ihre Auflösung vornehmen, da die Gesellschaft bereits nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Bestehen erfüllt. Das Gericht löst die Gesellschaft auf und ordnet deren Liquidation ohne Antrag an.

Gesellschafter tschechischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind sehr häufig ausländische juristische Personen. Wie gestaltet sich die Situation dann? Hat auch dann die Aufnahme eines Insolvenzverfahrens einen Einfluss auf die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Die Fachöffentlichkeit neigt der Auffassung zu, dass die Regelung zum Erlöschen einer Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gemäß dem tschechischenHandelsgesellschaftsgesetz auch bei ausländischen Gesellschaftern Anwendung findet, selbst wenn in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung ein Konkurs keine solche Auswirkungen auf die Beteiligung hätte.   

Wir fügen hinzu, dass durch die Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse des Gesellschafters oder durch eine Aufhebung des Konkurses, weil der Gesellschafter über kein kostendeckendes Vermögen verfügt, die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft sofort und ohne Weiteres erlischt.

Die rechtliche Regelung der Problematik eines Konkurses des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem tschechischen Handelsgesellschaftsgesetz ist alles andere als eindeutig oder optimal. Eine Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters (eines Alleingesellschafters oder eines von mehreren Gesellschaftern) einfach zu übergehen, indem die Gesellschaft die Situation nur zur Kenntnis nimmt, könnte für die Gesellschaft ganz erhebliche Folgen nach sich ziehen. Den Gesellschaftern und der Gesellschaft kann nur empfohlen werden, die Situation nicht zu unterschätzen und – gegebenenfalls mit einer fachlichen Unterstützung – zu versuchen, eine solche Lösung zu finden, die dem Gesellschafter und vor allem der Gesellschafter zumindest in Teilen entgegen kommt.

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Mgr. Václav Vlk

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