Beschränkt steuerpflichtige Geschäftsführer

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  • Am 17. Dezember 2014 hat der Koordinationsausschluss der Steuerberaterkammer die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführer besprochen, um die Zweifel zu beseitigen, die bei der Anwendung von § 22 EStG Nr. 586/1992 Gbl. in der Fassung vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 entstehen können.

Die Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern wurde zum 01.01.2014 grundlegend geändert. Die Geschäftsführerbezüge werden nicht mehr durch § 22 Abs. 1 Buchst. b) EStG Nr. 586/1992 Gbl., sondern durch § 22 Abs. 1 Buchst. g) EStG geregelt. Es handelt sich somit um Einkünfte nach § 6 Abs. 1 Buchst. c) EStG, die nach § 36 Abs. 1 Buchst. a) EStG der Pauschalsteuer von 15% unterliegen. 

   
Nach § 194 Abs.1 HGB-Reformgesetz Nr. 90/2012 Gbl. gilt der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Wird durch den Gesellschaftsvertrag geregelt, dass mehrere Geschäftsführer zur gemeinsamen Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind (§ 194 Abs. 2 HGB-Reformgesetz), gilt jeder Geschäftsführer als Organmitglied. 

 

Nach BGB-Reformgesetz, das am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, gilt der Geschäftsführer als Organmitglied. Nach allgemein anerkanntem Grundsatz lex specialis, nach dem besondere Gesetze den allgemeinen Gesetzen übergeordnet sind, sollte die Definition des Geschäftsführers nach HGB-Re-formgesetz maßgebend sein.

 

Im Begründungsbericht zum Anzeiger des Abgeordnetenhauses der Tschechischen Republik Nr.  252 sind die Geschäftsführer seit dem 01.01.2014  gemäß §§ 151 ff. BGB-Reformgesetz Nr. 89/2012 Gbl. als Organmitglieder zu betrachten. Es handelt sich um die Präzisierung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmung für die Organe juristischer Personen nach §§ 151 ff. BGB-Reformgesetz, die davon ausgeht, dass auch das Organ einer juristischen Person, zu dem eine einzige Person gehört, Mitglieder hat. 

 

Einkommensteuer-Änderungsgesetz ab 2015

Um Zweifel zu beseitigen, ob Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern gemäß § 22 Abs.1 Buchst. b) oder gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. g) EStG zu besteuern sind, wurde im § 6 Abs. 1 Buchst c) Einkommensteuer-Änderungsgesetz der Punkt 2 über die Geschäftsführerbezüge weggelassen. Seit dem 01.01.2015 gelten die Geschäftsführerbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern als Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. g) EStG. Diese Einkünfte unterliegen nach § 36 Abs. 1 a) EStG der Pauschalsteuer von 15 %, wobei § 6 Abs. 14 EStG zu beachten ist - den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen.

 

Unterschied zwischen den Einkünften von unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern  

Wie angeführt, unterliegen die Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern der Pauschalsteuer. Seit dem 01.01.2014 werden die Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern um den Solidaritätszuschlag gemäß § 16a EStG Nr. 586/1992 Gbl. nicht erhöht. Beschränkt steuerpflichtige Geschäftsführer können die Steuererklärung abgeben, in der Einkünfte anzugeben sind, die gemäß  36 Abs.1 Buchst. a) Punkt 1 EStG der Pauschalsteuer unterliegen. Die Geschäftsführer können in diesem Falle den Grundsteuerfreibetrag und weitere Freibeträge nach  § 35ba EStG abziehen, wenn mindestens 90% ihres weltweiten Einkommens in der Tschechischen Republik erzielt werden.

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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