Konzernbeziehungen in 2015

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  • In der laufenden „Saison”, in der Jahresabschlüsse und Jahresergebnisse sowie Lage- und Abhängigkeitsberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt und festgestellt werden, wird in der Praxis oft der wesentliche Umstand nicht berücksichtigt, dass bereits ausnahmslos bei allen Handelsgesellschaften konsequent nach der neuen rechtlichen Regelung des seit dem 01. Januar 2014 in der Tschechischen Republik geltenden Konzernrechts vorgegangen werden muss. Dieser Artikel soll die wesentlichen Fragen und möglichen Schwierigkeiten aufzeigen, die im Rahmen von Konzernen und der praktischen Regelung der Konzernbeziehungen keinesfalls außer Acht gelassen werden sollten.

Mit Blick auf die unübersichtlichen und oft verwirrenden Verhältnisse im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über Handelsgesellschaften (Handelsgesellschaftsgesetz) war oft unklar, ob und in wie weit die Bestimmungen der neuen rechtlichen Regelung bei bestehenden Handelsgesellschaften Anwendung finden. Dies war unter anderem auch bei der neuen Regelung von Konzernbeziehungen der Fall, die insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Teil des Handelsgesellschaftsgesetzes „Unternehmerische Gruppierungen”, § 71 bis § 91, enthalten ist.
 
Die gelegentlichen Schwierigkeiten bei der Auslegung waren dabei nicht nur darauf zurückzuführen, dass nicht jede Gesellschaft in der Lage war, bereits entsprechende „Anpassungen” im Sinne der Übergangsbestimmungen des Handelsgesellschaftsgesetzes vorzunehmen oder sich dem neuen Gesetz bereits als Ganzes „zu unterwerfen”. Diese Probleme resultierten nachvollziehbarerweise auch daraus, dass die Lage- und Abhängigkeitsberichte im letzten Jahr noch für das Geschäftsjahr 2013, d.h. für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelung, erstellt wurden. In diesem Jahr steht jedoch außer Frage, dass Abhängigkeitsberichte nach den Anforderungen des Handelsgesellschaftsgesetzes erstellt werden müssen und dass auch alle wechselseitigen Beziehungen zwischen den herrschenden und den abhängigen Unternehmen im Rahmen eines Konzerns eindeutig der neuen Regelung des Konzernrechts unterliegen.
 
In der Praxis wird der außergewöhnlich breite und komplizierte Bereich der Konzernbeziehungen oft ausschließlich auf die Problematik des Abhängigkeitsberichtes eingeengt, obwohl dieser lediglich eine Erklärung und eine Art öffentliche Deklaration über das Bestehen und den Charakter dieser Beziehungen darstellt. Es ist daher von Grund auf falsch, nach wie vor dazu zu neigen, die Konzernbeziehungen oder ihre optimale Strukturierung nur im Zusammenhang mit dem Lagebericht wahrzunehmen und zu regeln, der nur eine sichtbare Spitze eines imaginären Eisberges darstellt, ohne dabei seine Grundlage und sein Wesen zu berücksichtigen.
 
Obwohl allgemein konstatiert werden kann, dass das neue tschechische Konzernrecht weitgehend liberal gestaltet ist, bedeutet dies keinesfalls, dass Konzernbeziehungen keine ordentliche und dauerhafte Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Es gilt, dass die rechtliche Regelung in Bezug auf die Haftung und die Verpflichtungen der herrschenden Unternehmen (die vereinfacht auch als „Muttergesellschaften” bezeichnet werden) zwar grundsätzlich wohlwollend ist, diese Regelung jedoch gegenüber den abhängigen Unternehmen (Tochtergesellschaften) und den Mitgliedern ihres Statutarorgans umso strenger ist. Falls durch den Einfluss des herrschenden Unternehmens (der Muttergesellschaft) und der zusammenhängenden Transaktionen dem abhängigen Unternehmen (der Tochtergesellschaft) ein Nachteil entsteht, hat die Muttergesellschaft gemäß Handelsgesellschaftsgesetz die Möglichkeit, sich von der Schuld zu befreien oder von der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Nachteils entbunden zu werden; für die Tochtergesellschaft und die Mitglieder ihres Statutarorgans bedeutet dies keinesfalls, dass auch sie in diesem Zusammenhang automatisch von jedweder etwaigen Haftung befreit sind.
 
Komplizierter wird die Sache in ihrer Gesamtheit nicht nur durch die hiermit verbundene neue Regelung der Haftung der Mitglieder der Statutarorgane von Handelsgesellschaften, sondern auch durch weitere Umstände, einschließlich der Existenz einer selbständigen und nach ihrem Wesen gänzlich unterschiedlichen steuerlichen Regelung, welche eine gewisse Begünstigung des Konzerns im Handelsgesellschaftsgesetz in keiner Weise berücksichtigt. Dies liegt daran, dass die tschechische rechtliche Regelung zur Einkommensteuer bezüglich der Frage der Verrechnungspreise von der konsequenten Prämisse ausgeht, dass zwischen verbundenen Unternehmen und Gesellschaften, die in die Struktur eines auf dem Grundsatz der einheitlichen Führung aufgebauten Konzerns eingebunden sind, marktübliche Preise eingehalten werden müssen.
 
Was die Frage der Haftung der Mitglieder des Statutarorgans von abhängigen Unternehmen (Tochtergesellschaften) im Rahmen eines Konzerns anbelangt, ist diese scheinbar durch die Möglichkeit des Organs des herrschenden Unternehmens (der Muttergesellschaft) entschärft, unter festgelegten Bedingungen dem Organ des abhängigen Unternehmens Anweisungen in Sachen betreffend die Geschäftsführung erteilen zu können, die ansonsten ausschließlich dem Zuständigkeitsbereich des Statutarorgans selbst vorbehalten sind. Das Problem besteht darin, dass die Mitglieder des Statutarorgans der Tochtergesellschaft auch in einem solchen Fall nicht von der Pflicht entbunden sind, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln, was bedeutet, dass sie auch in diesem Fall verpflichtet sind, mit Sorgfalt und bei Aufwendung der erforderlichen Kenntnisse in einem vertretbaren Interesse der Gesellschaft zu handeln und dabei die erforderliche Loyalität unter Beweis zu stellen. Gerade die Forderung bezüglich der Loyalität spielt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle, da diese die Loyalität eines Mitglieds des Statutarorgans gegenüber „seiner” Gesellschaft, nicht gegenüber dem Konzern oder der Muttergesellschaft betrifft.
 
Aus diesen und zahlreichen anderen Gründen ist daher nicht nur der Regelung der konzerninternen Struktur, sondern auch der vertraglichen und steuerlichen Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Konzernmitgliedern höchste Beachtung zu schenken. Nur so kann gewährleistet und erforderlichenfalls nachgewiesen werden, dass diese gegenseitigen Beziehungen in Einklang mit den Anforderungen des Konzernrechts gemäß dem tschechischen Handelsgesellschaftsgesetz sowie in Einklang mit den Bestimmungen der steuerlichen Vorschriften bezüglich der Verrechnungspreise und der damit verbundenen Dokumentationen stehen.

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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