Einkommensteuer-Änderungsgesetz seit Mai 2015

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  • Am 17. April 2015 wurde im Gesetzblatt unter Nr. 84/2015 das Änderungsgesetz zum Investitionszulagengesetz veröffentlicht. Nach dem Begründungsbericht hat dieses Gesetz auf die Änderung des EU-Rechtes für öffentliche Fördermittel reagiert und soll aus der Tschechischen Republik einen attraktiven Investitionsstandort für ausländische Unternehmen schaffen. Das Gesetz soll des Weiteren die internationale Konkurrenzfähigkeit unseres Landes verbessern, die regionalen Unterschiede eliminieren, die Arbeitslosigkeit reduzieren und die Bildung neuer Arbeitsplätze mit höheren Qualifikationsansprüchen unterstützen. Nicht so strikte Voraussetzungen für Investitionszulagen sind auch darauf zurückzuführen, dass die öffentliche Förderung in den Vorjahren in den meisten Regionen um 15 % verringert wurde und nun kompensiert werden soll.
Neben dem Investitionszulagengesetz tritt am 01. Mai 2015 auch das Einkommensteuer-, Arbeitsförderungs- und Grundsteuer-Änderungsgesetz in Kraft.
 

Das Einkommensteuer-Änderungsgesetz präzisiert einige Vorschriften für die Steuerermäßigung für Investitionszulagen, führt jedoch auch wichtige sachliche Änderungen ein und umfasst Sanktionen für die Verletzung der Voraussetzungen, die bei der Gewährung von Investitionszulagen zu erfüllen sind.
 
  • Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurden gesetzliche Voraussetzungen für die Investitionszulagen in Form einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Buchst. a) EStG präzisiert – es müssen höchstmögliche steuerrechtliche Abschreibungen durchgeführt, höchstmögliche Wertberichtigungen auf Forderungen gebildet und alle verbleibenden Verlustvorträge abgezogen werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Minderung des Steuergewinnes muss ab dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem allgemeine Voraussetzungen nach dem Investitionszulagengesetz erfüllt sind. Des Weiteren wurden die Bestimmungen für Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen präzisiert, die nicht nur für neue Investitionszulagen, sondern auch für Investitionszulagen gelten, die nach dem Investitionszulagengesetz vor 01. Mai 2015 beantragt wurden.

  • Grundsätzlich wurde der § 35a Abs. 2 d) EStG geändert. Nach § 35a Abs. 2 d) EStG darf das Einkommen, von dem die Steuerermäßigung abgezogen wird, durch zu hohe Verrechnungspreise, zu denen die Lieferungen an verbundene Unternehmen ausgeführt werden, nicht erhöht werden. Diese gesetzliche Vorschrift wurde eingeführt, um spekulative Geschäfte zu verhindern, deren Ziel die Erhöhung des Einkommens ist. Wurde vom Finanzamt die Verletzung dieser Voraussetzung entdeckt, konnte nach alten gesetzlichen Vorschriften die Steuerermäßigung nicht mehr gewährt werden, wobei die schon gewährte Investitionszulage zurückzuzahlen war. Da sich die Finanzämter bei Beurteilung, inwieweit diese gesetzliche Vorschrift verletzt wurde, oft nicht einig waren, wird diese Sanktion gelindert. Ab 01. Mai 2015 wird die Steuerermäßigung weiterhin gewährt, es müssen jedoch Steuernachzahlungen für die verkürzte Steuer geleistet werden. Diese Bestimmung gilt nicht nur für neue Investitionszulagen, sondern auch für Investitionszulagen, die nach dem Investitionszulagengesetz vor 01. Mai 2015 beantragt wurden.

  • Des Weiteren wurden Sanktionen gelindert, die bei Verletzung der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung auferlegt wurden, da Verschmelzungen, Übertragungen des Gesellschaftsvermögens auf den Gesellschafter oder Vermögensübertragungen von verbundenen Unternehmen erfolgt sind, die zur Minderung des Steuergewinnes oder zur Erhöhung des Steuerverlustes geführt haben. Bei einer Umwandlung oder Vermögensübertragung von verbundenen Unternehmen, bei denen die Pflichten nach dem Investitionszulagengesetz nicht verletzt werden, drohen nunmehr nicht so scharfe Sanktionen. Die schon beanspruchte Steuerermäßigung muss nicht zurückgezahlt werden, die Unternehmen sind jedoch nach wie vor nicht mehr berechtigt, weitere Investitionszulagen zu beanspruchen. Dadurch sollen Spekulationen bei Übertragung von Investitionszulagen verhindert werden. Die Verletzung der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung ist dem Finanzamt, Finanzministerium und Ministerium für Industrie und Handel anzuzeigen. Diese Bestimmung gilt nicht nur für neue Investitionszulagen, sondern auch für Investitionszulagen, die nach dem Investitionszulagengesetz vor 01. Mai 2015 beantragt wurden.

  • Nach dem Änderungsgesetz können die Unternehmen nach ihrem Ermessen entscheiden, dass sie auf die Steuerermäßigung für die Investitionszulagen verzichten. Die Steuerermäßigung wird ihnen nicht mehr gewährt. Bislang konnte auf die Steuerermäßigung nicht freiwillig verzichtet werden. Die neue Vorschrift gilt nicht nur für neue Investitionszulagen, sondern auch für Investitionszulagen, die nach dem Investitionszulagengesetz vor 01. Mai 2015 beantragt wurden.

  • Es wurden die Grundsätze für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35b Abs. 1 Buchst. b) EStG geändert. Allgemein ergibt sich die Steuerermäßigung S2 aus dem Mittelwert der Steuerbeträge für  drei Veranlagungszeiträume, die dem Veranlagungszeitraum vorangehen, in dem die Steuerermäßigung zum ersten Mal beansprucht werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für Investitionszulagen, nach dem Investitionszulagengesetz die nach 01. Mai 2015 beantragt werden.

Nach allgemeinen Voraussetzungen für Investitionszulagen ist es nicht mehr erforderlich, die Investitionen teilweise aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Nach dem Grundsteuer-Änderungsgesetz können Grundstücke und Gebäude, die in begünstigten Gewerbegebieten nach dem Investitionszulagengesetz für Investitionsvorhaben erworben werden, für die eine Investitionszulage gewährt wird, grundsteuerfrei sein.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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