Kontrollmeldung – ein weiterer Verwaltungsaufwand für Unternehmer

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  • Eine Novelle des Mehrwertsteuergesetzes führt mit Wirkung vom 01.01.2016 eine neue Pflicht zur Abgabe der sog. Kontrollmeldung ein, was sicherlich einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Unternehmer mit sich bringen wird. Auch deswegen hat die Generalfinanzdirektion auf ihrer Homepage Mitte Mai eingehendere Informationen zum Inhalt und zur Struktur der Kontrollmeldung veröffentlicht.

Allgemeine Angaben zur Kontrollmeldung

Die Kontrollmeldung ist ein weiteres Dokument, das die Unternehmer ihrer örtlich zuständigen Finanzverwaltung neben der Steuererklärung vorzulegen haben. Sie soll eines der wirksamen Instrumente im Kampf gegen Steuerhinterziehungen und -betrügen darstellen. Mit ihrem Inhalt geht sie von den Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke (sog. Aufzeichnungspflicht) aus, die schon jetzt alle Unternehmer führen müssen.
 
In der Kontrollmeldung werden (sowohl vom Leistenden als auch vom Leistungsempfänger) u.a. auch Leistungen angeführt, die der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen, die bisher in einem Auszug aus den Aufzeichnungen ausgewiesen und der Finanzverwaltung in elektronischer Form übermittelt werden. Nach dem Inkrafttreten der Pflicht zur Abgabe der Kontrollmeldung ab dem 01.01.2016 werden die Auszüge aus den Aufzeichnungen zukünftig nicht mehr vorgelegt. An der Pflicht zur Vorlage der Zusammenfassenden Meldung über verwirklichte grenzüberschreitende Transaktionen wird jedoch nichts geändert.
 
Zur Abgabe der Kontrollmeldung werden de facto alle zur Mehrwertsteuer registrierten Unternehmer verpflichtet sein. Namentlich handelt es sich um Unternehmer, die eine steuerbare Leistung mit Leistungsort im Inland erbracht oder erhalten haben, einschließlich erhaltener und gezahlter Anzahlungen vor der Erbringung der steuerbaren Leistung, und die eine Leistung nach den Sonderbestimmungen für Anlagegold realisiert haben. In die Kontrollmeldung werden somit neben den standardmäßigen inländischen Transaktionen bspw. auch innergemeinschaftlicher Warenerwerb und Erhalt einiger Dienstleistungen von im Inland nicht ansässigen Personen einbezogen.
 
Die Abgabefrist für die Kontrollmeldung ist für juristische und natürliche Personen unterschiedlich. Während die natürlichen Personen die Kontrollmeldung in der Abgabefrist für die Steuererklärung, d.h. pro Monat oder Quartal, einreichen, haben die juristischen Personen die Kontrollmeldung jeweils binnen 25 Tagen ab dem Ende des betreffenden Kalendermonats zu übermitteln. Ein Unternehmer, der im Berichtszeitraum keine der oben genannten Leistungen erbracht bzw. erhalten hat, legt keine Kontrollmeldung vor.
 

Sanktionen

Bei einer verspäteten Einreichung der Kontrollmeldung werden von der Finanzverwaltung nicht geringe Sanktionen bemessen, und zwar in Höhe von 1.000 CZK bis 50.000 CZK. Die Steuerstrafe von 1.000 CZK wird bei einer verspäteten Abgabe der Kontrollmeldung fällig, bei einer verspäteten Abgabe der Kontrollmeldung erst nach Aufforderung der Finanzverwaltung beträgt die Steuerstrafe 10.000 CZK. Höhere Sanktionen von 30.000 CZK und 50.000 CZK werden denjenigen bemessen, die die Kontrollmeldung auch in der Ersatzfrist aufgrund einer Aufforderung nicht abgeben. Einem Unternehmer, der im Zusammenhang mit der Kontrollmeldung die Verwaltung der Steuer schwerwiegend kompliziert bzw. vereitelt, droht eine Steuerstrafe bis zur Höhe von 500.000 CZK. Laut der Generalfinanzdirektion gilt die zusätzliche Frist von 5 Tagen, die die Abgabenordnung für die Einreichung der Steuererklärung ermöglicht, im Falle der Kontrollmeldung nicht – die Sanktionen drohen daher bereits ab dem ersten Verzugstag.
 

Inhalt des Formulars der Kontrollmeldung

Das auf der Homepage der Finanzverwaltung veröffentlichte Muster der Kontrollmeldung  ist in zwei grundlegende Teile gegliedert.
Im Teil A. werden Leistungen erfasst, bei denen der Unternehmer verpflichtet ist, die Steuer zu erklären, und Leistungen, die der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Der Teil A. ist in fünf Unterteile A.1 bis A.5 gegliedert. Leistungen, bei denen der Unternehmer verpflichtet ist, die Steuer zu erklären, sind weiter in Leistungen von mehr als 10.000 CZK incl. MWSt und Leistungen bis 10.000 CZK incl. MWSt untergegliedert. Während die Leistungen von mehr als 10.000 CZK einzeln unter Angabe der UIDNr. der Gegenseite, der Registriernummer des Steuerbelegs und des Tags der Erbringung der steuerbaren Leistung ausgewiesen werden, werden die Leistungen bis 10.000 CZK in der Kontrollmeldung zusammenfassend in einer Position deklariert.
 
Der Teil B. beinhaltet erhaltene steuerbare Leistungen mit dem Leistungsort im Inland, und zwar in drei Teilen B.1 bis B.3, wobei die erhaltenen Leistungen wiederum in Leistungen bis und über 10.000 CZK incl. MWSt (Teile B.2 und B.3) gegliedert sind; in Teil B.1 sind die der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegenden erhaltenen steuerbaren Leistungen anzuführen, bei denen die MWSt vom Empfänger zu erklären ist. Angaben über erhaltene steuerbare Leistungen mit standardmäßiger steuerlicher Behandlung werden in der Kontrollmeldung zu dem Zeitpunkt deklariert, zu dem der Anspruch auf Vorsteuerabzug in der Steuererklärung geltend gemacht wird.
Bei den der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegenden erhaltenen steuerbaren Leistungen beinhaltet das Musterformular der Kontrollmeldung keine Angabe über das Gewicht der betreffenden Ware, was aktuell eine Pflichtangabe im Auszug aus den Aufzeichnungen bei ausgewählten Handelswaren (z.B. Lieferungen von Schrott oder Metallen) ist.
 
Die Kontrollmeldung hat noch einen Teil C., der jedoch lediglich Kontrollzeilen zur MWSt-Erklärung enthält, die automatisch ausgefüllt werden. Es ist daher zu erwarten, dass bei einer Ungereimtheit zwischen Angaben in der Kontrollmeldung und der Steuererklärung die Unternehmer von der Finanzverwaltung zur Erklärung oder Vorlage einer berichtigten bzw. nachfolgenden Kontrollmeldung aufgefordert werden.
 
Gleichzeitig wurden auch vorläufige Informationen zur Ausfüllung der Kontrollmeldung veröffentlicht. Diese bringen detailliertere Erläuterungen sowohl zu den allgemeinen Grundsätzen, als auch zu den einzelnen Positionen der Kontrollmeldung. Ferner setzen sie u.a. eine Liste von Leistungen fest, die in der Kontrollmeldung überhaupt nicht anzuführen sind (z.B. innergemeinschaftliche Warenlieferung, Wareneinfuhr und -ausfuhr, die meisten befreiten Leistungen sowohl mit als auch ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug), oder Informationen zu Berichtigungen der Steuerbemessungsgrundlage.
 

Schlussbemerkung

Die Kontrollmeldung darf lediglich auf elektronischem Wege übermittelt werden, und zwar in dem von der Finanzverwaltung festgelegten Format und Struktur. Die genaue Struktur der xml-Dateien wurde jedoch bisher nicht veröffentlicht. Die Generalfinanzdirektion hat zudem zugelassen, dass die gerade veröffentlichte Information zur Kontrollmeldung nicht endgültig ist und bis zum 01.01.2016 noch Teiländerungen eintreten können. Wenn dies geschieht, werden wir Sie selbstverständlich informieren, beispielsweise in einer der nächsten Ausgaben der Aktuellen Rechtsentwicklungen.

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