Bilanzierung nach dem Rechnungslegungsgesetz - vereinfachte Bilanzierungsgrundsätze für kleine Gesellschaften

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  • ​Einleitung

Das Rechnungslegungsgesetz zählt zu den Gesetzen, die nur selten geändert werden. Am 01. Januar 2016 tritt jedoch die neue, wesentlich geänderte Fassung dieses Gesetzes in Kraft.

 

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz wurde auf den parlamentarischen Weg mit dem Ziel gebracht, die „neue" Richtlinie des Rates (2013/34/EU) in tschechisches Recht zu implementieren. Für die EU-Rechnungslegungsvorschriften sind nicht mehr die vierte und siebte Richtlinie des Rates (78/660/ EWG, 83/349/EWG) maßgebend, sondern es wird ausschließlich die „neue" Richtlinie des Rates angewandt, die seit ihrer Veröffentlichung schon formell novelliert wurde. Die neue Richtlinie des Rates für den Bereich Finanzbuchhaltung zielt darauf, die Verwaltungslast abzubauen und die Geschäftstätigkeit insbesondere von kleinen und mittleren Gesellschaften zu vereinfachen. Ganz neu sind die Größenklassen, der Begriff der sog. Subjekte des öffentlichen Interesses oder die Wiedereinführung der Einnahme-Überschuss -Rechnung. Die wichtigsten Änderungen sind Thema unseres Artikels.

 

  • Aufteilung der Gesellschaften

Die neue Fassung des Rechnungslegungsgesetzes schreibt gleich im ersten Teil die Größenklassen vor. Die Eingliederung von Unternehmen in die einzelnen Größenklassen ist wichtig, da sie mit vielen Pflichten oder größenabhängigen Erleichterungen verbunden ist.  

Die Größenklassen sind für den Umfang der Offenlegungspflicht entscheidend. Nach der Schätzung des Begründungsberichtes gehören bis zu 95% der Gesellschaften zu sehr kleinen oder kleinen Gesellschaften. Diese geschätzte Zahl haben wir mit unseren stichprobenweise ausgewählten 200 Mandanten verglichen:  

Größenklasse Voraussetzung:
„Zum Bilanzstichtag …"
Bilanzsumme (Brutto-Bilanzsumme)
TCZK
Umsatzerlöse
TCZK
Durchschnittliche MitarbeiterzahlAnteil nach dem BegründungsberichtAnteil bei unseren Mandanten

sehr kleine Gesellschaften Überschreitung von zwei der drei Merkmale 9.00018.0001087,6 %12,0 %
kleine GesellschaftenÜberschreitung von zwei der drei Merkmale 100.000200.000507,2 %33,5 %
mittelgroße Gesellschaften Überschreitung von zwei der drei Merkmale 500.0001.000.0002501,1 %39,5 %
große GesellschaftenÜberschreitung von zwei der drei Merkmale 500.0001.000.0002500,4 %15,0 %

Quelle: Begründungsbericht zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz


 

Diese prozentuellen Anteile sind nur informativ. Die Angaben des Begründungsberichtes sind wegen unzureichenden relevanten Daten verzerrt (durch unvollständige Angaben einiger Gesellschaften konnten viele Gesellschaften den Größenklassen nicht zugeordnet werden).   

Da unsere Mandanten meistens prüfungspflichtige Gesellschaften sind, sind unsere Zahlen mit denen des Begründungsberichts nicht unmittelbar vergleichbar.

Der Vollständigkeit halber möchten wir noch auf Folgendes hinweisen:

  • Als große Gesellschaften gelten immer „ausgewählte" Gesellschaften und Subjekte des öffentlichen Rechtes.
  • Die Pflicht, einen Konzernabschluss zu erstellen, bzw. der Begriff Konsolidierungskreis werden selbständig geregelt. Das Änderungsgesetz führt neben den Größenklassen für Einzelunternehmen nach gleichartigen Grundsätzen auch Größenklassen für Konzernunternehmen ein. Von besonderer Bedeutung ist unserer Auffassung nach der Begriff sehr kleiner Konsolidierungskreis, da dieser für die Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses maßgeblich ist (näheres zu diesem Thema vgl. unten).

 

  • Jahresabschluss

Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und neu aus der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel zusammen. Obwohl die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel nach dem Rechnungslegungsgesetz zum Jahresabschluss gehören, sind sehr kleine und kleine Gesellschaften von der Pflicht zu ihrer Erstellung befreit. Darüber hinaus sind nicht prüfungspflichtige sehr kleine und kleine Gesellschaften nicht verpflichtet, die Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen. Diese Gesellschaften haben nur die verkürzte Bilanz offenzulegen. Die Pflichtangaben einer verkürzten Bilanz werden für einzelne Größenklassen durch die Durchführungsverordnung zum Rechnungslegungsgesetz geregelt. Eine aktuelle Fassung der Durchführungsverordnung war bei Erstellung unseres Artikels noch nicht veröffentlicht. Auch die Pflichtangaben des Anhangs, der von sehr kleinen und kleinen Gesellschaften erstellt wird, sind nicht so umfangreich.  

 

  • Prüfungspflicht

Durch das Änderungsgesetz wird auch die Prüfungspflicht geregelt. Nunmehr sind alle mittelgroßen und großen Gesellschaften prüfungspflichtig, wobei ihre Rechtsform keine Rolle spielt. Die Prüfungspflicht sehr kleiner und kleiner Gesellschaften wird nach alten Grundsätzen festgesetzt. Sehr kleine und kleine Aktiengesellschaften sind prüfungspflichtig, wenn sie an Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens ein der drei größenabhängigen Merkmale überschreiten. Andere sehr kleine und kleine Gesellschaften sind prüfungspflichtig, wenn sie an Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei größenabhängigen Merkmale überschreiten. Größenabhängige Merkmale wurden nicht geändert (Bilanzsumme von Mio. 40 CZK, Umsatzerlöse von mindestens Mio. 80 CZK und im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer).

Die neue Fassung des Rechnungslegungsgesetzes verschärft die Prüfungspflicht für mittelgroße und große Gesellschaften, indem die größenabhängigen Merkmale nur am Abschlussstichtag des abgelaufenen  Jahres überschritten werden müssen. Gesellschaften, die diese Merkmale (Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Mitarbeiterzahl) z.B. wegen einer Umwandlung oder Neugründung nur einmalig überschreiten, sind nunmehr verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

Aus unserer Prüfung von 200 Gesellschaften hat sich ergeben, dass die neue Regelung der Prüfungspflicht keine große Rolle spielen wird. Mittelgroße und große Gesellschaften waren prüfungspflichtig, da sie die größenabhängigen Merkmale längst überschritten haben. Für diese Gesellschaften hat sich nichts geändert. Gesellschaften, die die größenabhängigen Merkmale nicht überschritten haben, gelten als sehr kleine oder kleine Gesellschaften und sind als solche weiterhin nicht prüfungspflichtig. Wir empfehlen Ihnen jedoch zu überprüfen, ob Ihre Gesellschaft nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nicht prüfungspflichtig ist. Die Prüfungspflicht kann nicht ausgeschlossen werden.

Theoretisch können die Größenklassen nach der Prüfungspflicht noch detaillierter beschrieben werden. Auf diese Gliederung wird auch im Begründungsbericht verwiesen. Da diese Gliederung im Begründungsbericht fehlt, bieten wir Ihnen die unsere Darstellung an:

 

Größenklasse

Mandanten von

Rödl & Partner

Sehr klein - prüfungspflichtig0,5 %
Sehr klein - nicht prüfungspflichtig11,0 %
Klein - prüfungspflichtig15,0 %
Klein - nicht prüfungspflichtig19,0 %
Mittelgroß (nur prüfungspflichtig)39,5 %
Groß (nur prüfungspflichtig)15,0 %

 

  •  ​Einnahme-Überschuss-Rechnung

Interessant ist auch die Einnahme-Überschuss-Rechnung, die nach zwölf Jahren wiederum möglich ist. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung betrifft nur kleine, explizit genannte Gesellschaften, die zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen haben (sie gelten nicht als Unternehmer, ihre Einkünfte für das abgelaufene Geschäftsjahr unterschreiten Mio. 3 CZK, der Wertansatz der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unterschreitet Mio. 1,5 CZK usw.). Wir möchten betonen, dass die steuerlichen Aufzeichnungen, die die Einnahme-Überschuss-Rechnung „ersetzt" haben, nicht aufgehoben wurden. 

 

  • Begriff des sog. Subjektes des öffentlichen Interesses

Durch das Änderungsgesetz wird der Begriff Subjekte des öffentlichen Interesses nicht mehr durch die Wirtschaftsprüferordnung, sondern durch das Rechnungslegungsgesetz geregelt. Die inhaltliche Abgrenzung hat sich nicht viel geändert. Die einzige bedeutende Änderung besteht darin, dass als Subjekte des öffentlichen Interesses nicht mehr (wie dies nach der Wirtschaftsprüferordnung der Fall war) juristische Personen gelten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 4.000 Arbeitnehmer hatten. Diese Änderung kann für einige juristische Personen und ihre Wirtschaftsprüfer zu einer erheblichen Minderung des Verwaltungsaufwands führen. 

 

  • Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses 

Die aktuelle Fassung des Rechnungslegungsgesetzes ermöglicht eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses, wenn z.B. anhand der Einzelabschlüsse die größenabhängigen Merkmale von dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen nicht überschritten werden. Die größenabhängigen Merkmale wurden bislang nach Einzelabschlüssen als kumulierte Umsatzerlöse und kumulierte Bilanzsummen aller Konzernunternehmen definiert.

Nach dem Reformgesetz wird eine derartige Befreiung ermöglicht (für einen kleinen Konsolidierungskreis – vgl. oben), jedoch unter Zugrundelegung der Konzernabschlüsse, was eine wichtige Änderung ist. Die scheinbar kleine Umformulierung hat auf Tochterunternehmen eine große Auswirkung. Die neu eingeführten größenabhängigen Merkmale wurden präzisiert, da die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb des Konsolidierungskreises eliminiert werden. Paradox müssen die Muttergesellschaften neu vorerst vereinfachte Konzernabschlüsse erstellen, um festzustellen, ob sie von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses befreit sind. Schließendlich sollte die neue gesetzliche Regelung dazu führen, dass sich die Anzahl der Muttergesellschaften, die von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses befreit sind, vermindert. Die Befreiung sollte insbesondere für Unternehmensgruppen gelten, deren Umsatzerlöse größtenteils aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen erzielt werden.

 

  • Sonstige Änderungen

Neben den o.g. Änderungen, die von großer Bedeutung sind, führt das Reformgesetz auch zahlreiche Neuregelungen ein, die für die meisten Gesellschaften keine oder nur beschränkte Anwendung finden.

Nach vielen Jahren, in denen die bei Erstellung des Jahresabschlusses anzuwendenden Grundsätze nur vage waren (z.B. IFRS), steht nunmehr im Reformgesetz explizit, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat, damit Personen, die deren Angaben nutzen, nach dem Jahresabschluss wirtschaftliche Entscheidungen treffen können. Das Reformgesetz präzisiert die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag oder die Herstellungskosten (von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder Vorräten).

Ein anderes Beispiel von nicht so gravierenden Änderungen ist die Bewertung mit dem beizulegenden Stichtagswert. Sehr kleine Gesellschaften sind zum Ansatz des beizulegenden Stichtagswerts nicht berechtigt. Letztes Beispiel der neuen Vorschriften ist der neu eingeführte Zahlungsbericht, der von großen Gesellschaften – Bergbauunternehmen - aufzustellen ist. Die Unternehmen haben insbesondere über Zahlungen für die Fördertätigkeit an öffentliche Behörden zu berichten. Es ist deutlich, dass die meisten Gesellschaften von dieser Berichterstattung befreit sind.

  • Schlussfolgerung

Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz werden die Richtlinien des Rates umgesetzt. Da von zahlreichen Änderungen praktisch alle Gesellschaften betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, die neuen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Unseren Kommentar zur endgültigen Fassung des Rechnungs­legungsgesetzes finden Sie sicherlich in einer der nächsten Ausgaben unseres Mandantenbriefs. Wir sind selbstverständlich gerne bereit, Ihre fachlichen Fragen zu beantworten.

Diesbezüglich möchten wir Sie recht herzlich zu unserem Runden Tisch „Aktuelle Entwicklung und Neuregelungen der tschechischen Rechnungslegung" am 02.12.2015 einladen​

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Ing. Radim Botek

Auditor (Tschechische Rep.)

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+420 236 1633 05

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