Steuer-Rechtsprechungen zu Managementleistungen

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​​Leistungen von/an verbundene/n Unternehmen, deren Ergebnisse nicht greifbar sind, führen in der letzten Zeit zu vielen Streitfällen. An Tochtergesellschaften werden von ihren Muttergesellschaften oft diverse Beratungsleistungen im Bereich Marketing, Management, Handelsvermittlung, Produktion, strategische Planungen, IT oder Einräumung von Lizenzrechten erbracht. Über viele Streitfälle hat der Verwaltungsgerichtshof schon entschieden. Die Zusammenfassung seiner Urteile ist Thema dieses Artikels. 

Der Verwaltungsgerichtshof geht allgemein davon aus, dass die Managementleistungen von Muttergesellschaften nicht als Ausübung der Rechte und Pflichten von Gesellschaftern bzw. Aktionären betrachtet werden müssen und es möglich ist, sie an die Tochtergesellschaften gegen Entgelt zu erbringen. Nach Rechtsprechungen ist es grundsätzlich zulässig, die von der Muttergesellschaft erbrachten Beratungsleistungen bei der Tochtergesellschaft als Betriebsausgabe abzuziehen. 

Da die Beratungskosten den Erträgen oft nicht unmittelbar zuzurechnen sind, müssen hinreichende Nachweise erbracht werden. Es ist vor allem nachzuweisen, dass die Beratungsleistungen tatsächlich erbracht wurden. Nach Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes sind bloße Verträge und Rechnungen nicht hinreichend. Auch allgemeine Leistungsverzeichnisse ohne eine präzise Darstellung einzelner Leistungen dienen nicht als Nachweis. Verträge und Rechnungen müssen um andere Nachweise erweitert werden, aus denen es ersichtlich ist, dass die Leistungen im Einzelnen beansprucht wurden – d.h. es müssen greifbarere Nachweise oder konkrete Ergebnisse der Beratungstätigkeit vorliegen. Anschließend ist nachzuweisen, dass die Fremdleistungen für den Geschäftsbetrieb genutzt werden.  

Wird für mehrere Leistungen ein kumuliertes Entgelt berechnet und wird von der Tochtergesellschaft nachgewiesen, dass einige berechnete Leistungen der Erzielung, Sicherstellung und Erhaltung der Einkünfte dienen, können vom Finanzamt nur diejenigen Beratungskosten als nicht abziehbar beurteilt werden, aus denen keine Erträge resultieren.​

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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