Versteuerung von Schwarzgeld

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Am 18.05.2015 wurde der Regierungsentwurf des Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetzes verabschiedet. Der Gesetzesentwurf wurde auf den parlamentarischen Weg gebracht und muss vom Präsidenten unterschrieben werden. Ab 2016 soll die Finanzverwaltung die Möglichkeit haben, das Schwarzgeld zu versteuern. 

Nach dem neuen Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetz wird das Vermögen mit den in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünften verglichen. Sollte das Finanzamt feststellen, dass zwischen den erklärten Einkünften und Privatausgaben bzw. der Finanzierung des Privat- oder Betriebsvermögens eine Differenz von mehr als Mio. 7 CZK besteht, wird der Steuerpflichtige aufgefordert, die Herkunft seiner Einkünfte nachzuweisen. Wird es das Finanzamt für begründet halten, wird der Steuerpflichtige des Weiteren aufgefordert, eine detaillierte Vermögenserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll das in öffentlichen Registern nicht eingetragene Vermögen von mehr als Mio. 10 CZK  deklariert werden. Unterschreitet das Vermögen diese Grenze, ist es hinreichend, wenn vom Steuerpflichtigen eine Bescheinigung abgegeben wird, mit der bestätigt wird, dass das Vermögen die o.g. Grenze nicht übersteigt. Wird die Abgabe der Vermögenserklärung verweigert oder werden in der Vermögenserklärung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, drohen eine Strafverfolgung, eine Geldbuße oder das Tätigkeitsverbot. 

Sollte nicht nachgewiesen werden, dass die Privat- oder Betriebsausgaben die Einkünfte unterschreiten und die Einkünfte versteuert wurden, wird die Steuer vom Finanzamt nachträglich festgesetzt. Kann die Steuer nach einer Befragung nicht festgesetzt werden, wird sie geschätzt. Bei Annahme des Finanzamtes, dass die hinterzogenen Steuern Mio. 2 CZK übersteigen, wird die Besteuerungsgrundlage nach gesonderten Grundsätzen geschätzt, wobei von Einkünften ausgegangen wird, die erzielt werden müssten, um das erworbene Vermögen zu finanzieren oder die Privatausgaben bzw. andere Ausgaben zu decken. 

Über die Steuernachzahlung hinaus können Säumniszuschläge erhoben werden, die je nach Mitwirkung des Steuerpflichtigen 50 % bis 100 % der festgesetzten Steuer betragen können. Werden hinterzogene Steuern die Grenze von Mio. 2 CZK unterschreiten, betragen die Säumniszuschläge 20 % der verkürzten Steuer. 

Der Gesetzentwurf rechnet damit, dass der Steuerpflichtige für die Straftat, die in der Abgabe einer unrichtigen Vermögenserklärung besteht, zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden kann (bislang bis zu einem Jahr). 

Das neue Gesetz knüpft an die seit 01.01.2015 gültige Meldepflicht für einkommensteuerfreie Einkünfte von mehr als Mio. 5 CZK an. Die Meldepflicht soll das Argument des Steuerpflichtigen eliminieren, dass das Vermögen aus einkommensteuerfreien Einkünften (z.B. durch Schenkungen) finanziert worden ist. 

Der Gesetzentwurf zielt vorrangig auf natürliche Personen. Um die Umgehung des Gesetzes durch die Gründung einer juristischen Person zu verhindern, können auch juristische Personen aufgefordert werden, die Herkunft ihres Vermögens nachzuweisen, wobei es keine Rolle spielt, ob die juristischen Personen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. 

Steuerbescheide können nur innerhalb der Festsetzungsfrist von drei Jahren geändert oder erlassen werden. Wurden die Einkünfte, die nach Ermessen  des Finanzamtes nicht versteuert wurden, vor der Festsetzungsfrist erzielt, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass sie tatsächlich erst vor der Festsetzungsfrist zugeflossen sind. Obwohl die Festsetzungsfrist drei Jahre beträgt, kann vom Finanzamt die Herkunft des Vermögens auch für ältere Jahre geprüft werden. Wird vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, dass ihm die Einkünfte vor der Festsetzungsfrist zugeflossen sind, wird davon ausgegangen, dass die Einkünfte im Veranlagungszeitraum erzielt wurden, der dem Veranlagungszeitraum, für den die Steuer festgesetzt wird, unmittelbar vorangeht. 

Das Finanzamt wird die Einkünfte durch ein eigenes Ermittlungsverfahren – eine Nachschau, Anzeigen, Außenprüfungen oder Überprüfungen der Steuerbescheide - prüfen. Das Finanzamt kann des Weiteren öffentliche Behörden, Kreditinstitute, Postämter oder Krankenkassen um Mitwirkung bitten oder die Auskünfte den öffentlichen Registern – dem Grundbuch, dem zentralen Personenregister, der Aufzeichnung von Personenausweisen oder dem Strafregister - entnehmen. Weiterhin sind die Fremdanzeigen möglich  (z.B. von gekündigten Mitarbeitern oder einem beleidigten Nachbarn).

Obwohl das Änderungsgesetz auch seine Kritiker hat, die vor allem darauf hinweisen, dass die Beweislast auf Steuerpflichtige überwälzt wird, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung nach subjektivem Ermessen von Finanzbehörden erfolgt, die Fremdanzeigen äußerst umstritten sind und das Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetzes nicht wirksam ist, wenn das Vermögens ins Ausland abgeführt  wird, ist damit zu rechnen, dass es verabschiedet wird. Die Effekte dieses Gesetzes und ob seine Vorschriften auch auf niedrige verschwiegene Einkünfte erweitert werden, wird erst die Zukunft zeigen. 

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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