Treuhand

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Die Treuhandschaft ist insbesondere durch §§ 1448 bis 1474 BGB Nr. 89/2012 Gbl. geregelt:

 

Das Treuhandverhältnis entsteht durch die Ausgliederung des Treugutes aus dem Vermögen des Treugebers, wobei der Treugeber unter Zwecksetzung der Treuhandschaft durch einen Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen Sachen oder Rechte auf den Treuhänder überträgt. Der Treuhänder verpflichtet sich, das Treugut zu verwalten und über es zu verfügen.

 

Durch das Treuhandverhältnis entstehen eine gesonderte und unabhängige Eigentumsrechte am Treugut. Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treugut zu übernehmen und zu verwalten.

 

Der Treuhänder verfügt über das Treugut im eigenen Namen und auf Rechnung des Treugutes; das Treugut steht weder im Eigentum des Treuhänders noch des Treugebers bzw. eines Begünstigten.

 

Als Treugeber dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen auftreten. Das Treugut des Treugebers wird nach EStG 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur „EStG") einer Stammeinlage gleichgestellt. Dieselbe gesetzliche Regelung gilt für die Aufstockung des Treugutes auf vertraglicher Grundlage oder beim Todesfall. 

 

Ist der Treugeber eine juristische Person, erfolgt die Ausgliederung des Vermögens auf vertraglicher Grundlage. Das Treugut wird als Beteiligung bilanziert. 

 

Ein Beispiel für die Veranschaulichung:​


Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach UStG als Unternehmer gilt, bilanziert folgende Aktivposten:


Gebäude und Grundstücke:      2 000 TCZK

Bewegliche Sachen:                  1000 TCZK

Forderungen:                             300 TCZK

Eigenkapital:                           3 100 TCZK

Fremdkapital:                             200 TCZK

 

Nach Entstehung des Treuhandverhältnisse haben sich die Vermögenswerte wie Folgt geändert:

 

Beteiligung:                             1 500 TCZK

Gebäude und Grundstücke:       1 000 TCZK

Bewegliche Sachen:                     500 TCZK

Forderungen:                              300 TCZK

Eigenkapital:                            3 100 TCZK

Fremdkapital:                              200 TCZK

 

Nach Entscheidung des Treugebers (einer GmbH) gehört zum Treugut das Vermögen i.H.v. TCZK 1 500, davon Gebäude und Grundstücke i.H.v. 1000 TCZK (angesetzt zu Buchwerten) und bewegliche Sachen i.H.v. 500 TCZK (angesetzt zu Buchwerten).

 

Es ist fraglich, ob das Treugut handels- und steuerrechtlich zu den von einem Gutachter ermittelten Teilwerten bewertet werden soll. Unseren Kommentar zu diesem Thema finden Sie in einer der nächsten Ausgaben unseres Mandantenbriefes.

 

Die Einkünfte der Treuhand aus dem Treugut und deren Aufstockung auf vertraglicher Grundlage oder des Todes wegen sind einkommensteuerfrei.

 

Grundsätzlich gilt, dass weder der Treuhänder noch der Treugeber bzw. der Begünstigte Eigentümer des Treugutes sind.

 

Die Treuhand ist körperschaft- und buchführungspflichtig. Erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind nach § 28 Abs. 1 EStG abschreibungsfähig. Die Abschreibungen werden nach § 30 Abs. 10 EStG fortgeführt.

 

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist strikt zu unterscheiden, ob als Treugut unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände gelten oder das Treugut, z.B. durch Mittel aus eigener Tätigkeit, aufgestockt wurde. 

 

Setzt sich das Treugut aus unentgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen zusammen und ist der Empfänger der Begünstigte, muss § 27 Abs. 1 EStG beachtet werden, nach dem die durch Schenkung erworbenen Sachanlagen, deren Erwerb nicht einkommensteuerpflichtig oder einkommensteuerfrei war, nicht abschreibungsfähig sind.

 

Das oben angeführte Beispiel gilt auch für unbewegliche Sachen. Daraus ergibt sich die Frage, ob das Treugut der Grunderwerbsteuer unterliegt. Obwohl die Treuhand über keine Vermögenswerte verfügen kann, gilt er für grunderwerbsteuerliche Zwecke als einzige Erwerberin oder Übertragende der Eigentumsrechte. Der Grunderwerbsteuer unterliegt ein entgeltlicher Eigentümerwechsel von unbeweglichen Sachen wie Grundstücken, Bauten, Teilen von Versorgungsleitungen oder Einheiten, die sich in der Tschechischen Republik befinden, ein Erwerb von Baurechten an tschechischen Grundstücken und ein Erwerb der Miteigentumsanteile an o.g. Gebäuden und Grundstücken.

 

Die mit der Grunderwerbsteuer verbundenen Pflichten sind vom Treuhänder– einer natürlichen oder juristischen Person (sofern gesetzlich festgesetzt) - zu erfüllen. Sind die Grundstücke und Gebäude ins Grundbuch einzutragen, wird ins Grundbuch auch der Treuhänder eingetragen.

 

Man kann davon ausgehen, dass der Treuhänder die Verwaltung des Treugutes für den Begünstigten gegen Entgelt übernimmt. 

 

Interessant ist auch die Versteuerung der dem Begünstigten aus der Treuhand fließenden Bezüge. Dieses Thema werden wir in einer der nächsten Ausgaben ansprechen.

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Milan Mareš

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