Grundsätze für die Erstellung eines Zwischenberichtes

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Am 13. Oktober 2014 wurde vom Tschechischen Institut für Buchhalter das Gutachten I - 31 Zwischenberichterstattung erlassen, in dem die Grundsätze für die Erstellung von Zwischenberichten, die durch tschechische Rechnungslegungsvorschriften bislang nur spärlich geregelt wurden, festgesetzt werden. 

​Wann wird der Zwischenabschluss erstellt?

Die Erstellung von Zwischenabschlüssen resultiert aus der zunehmenden Rolle von Finanz und Kapitalmärkten und den steigenden Anforderungen der Fachöffentlichkeit an Informationen über die Ertragslage von Unternehmen während des Geschäftsjahrs, wobei die Fachöffentlichkeit verlangt, dass die Zwischenberichte aussagefähig und transparent sind.
 
Die Angaben des letzten Jahresabschlusses können sich in einigen Fällen – bei Beschlüssen über die Gewinnausschüttung, Vorabausschüttungen oder bei vielen anderen Rechtsgeschäften mit den Gesellschaftern – als veraltet nicht mehr aktuell erweisen. 
 

Gesetzgebung

Nach tschechischen Rechnungslegungsvorschriften sind Zwischenabschlüsse auf einen anderen Abschlussstichtag als den Stichtag des Jahresabschlusses aufzustellen. Bei Erstellung eines Zwischenabschlusses werden die Bücher nicht geschlossen. Die Inventur wird nur mit dem Ziel vorgenommen, eine eventuelle Wertminderung von Vermögensgegenständen zu ermitteln.
 
Die Zwischenberichte werden durch den IAS 34 – Zwischenberichterstattung - geregelt. Als Zwischenberichte gelten nach IAS 34 Berichte, die einen vollständigen oder verkürzten Abschluss für eine Zwischenberichtsperiode enthalten. Als Zwischenberichtsperiode gilt eine Periode, die kürzer als ein Geschäfts­­jahr ist, z.B. ein Quartal oder Halbjahr.
 
Das Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter enthält die Grundsätze für die Zwischenberichterstattung. Tschechische Bewertungs und Bilanzierungsgrundsätze, die den periodischen oder einmaligen Zwischenabschlüssen zu Grunde liegen, werden an die Bewertungs und Bilanzierungsgrundsätze nach IRFS angepasst.

Anforderungen an Zwischenabschlüsse

Ein Zwischenabschluss, dessen Umfang einem Jahresabschluss entspricht, wird de facto nach denselben Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden wie ein Jahresabschluss erstellt. Der Zwischenabschluss hat dieselben Bestandteile wie der nach dem Rechnungslegungsgesetz aufzustellende Jahresabschluss zu enthalten. Nach dem Pe­riodengrundsatz sind bei Erstellung des Zwischenabschlusses alle Geschäftsfälle der Zwischenberichtsperiode zu berücksichtigen, insbesondere: 
 
a) Buchungen, die oft als Abschlussbuchungen gelten (z.B. nicht realisierte Kursdifferenzen, Bewertung mit dem beizulegenden Stichtagswert, Bildung von Wertberichtigungen, Verbuchung von Mankos, kalkulatorische Forderungen und Verbindlichkeiten, Bildung von Rückstellungen oder Berechnung der Körperschaftsteuer).

b) Saisonabhängige und periodische Aufwendungen und Erträge (sich wiederholende Sommer oder Winterverkaufssaison) oder einmalige Geschäftsfälle (Schäden, einmaliger Reparaturaufwand, Zulagen usw.) werden bei Erstellung des Zwischenabschlusses dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie eingetreten sind bzw. erzielt wurden, d.h. sie werden nicht abgegrenzt.

c) Aufwendungen und Erträge, die gleichmäßig auf das ganze Geschäftsjahr verteilt werden können (Mietzins für das ganze Jahr, jährliche Prämien usw.), werden abgegrenzt.
 
Der Anhang des Zwischenabschlusses sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Grundsätze, nach denen die Berichtsperiode festgesetzt wurde, Zweck des Zwischenabschlusses,

b) Erläuterung zu periodischen und saisonabhängigen Aufwendungen und Erträgen und zu wesentlichen einmaligen Aufwendungen und Erträgen,

c) Erläuterung zu allen wesentlichen Ereignissen der Berichtsperiode und des Vorjahres,

d) Abweichungen der Bilanzierungsmethoden gegenüber dem Vorjahr und Auswirkung des Methodenwechsels auf die Ertragslage der Gesellschaft.
 
Im Zwischenabschluss in vollem Umfang müssen auch die Vorjahreszahlen stehen. Da der Zwischenabschluss für eine Periode erstellt wird, die kürzer ist als das Geschäftsjahr, sind die Vorjahreszahlen wie folgt anzugeben:
 
a) Bilanz – als Vorjahreszahlen gelten die Stichtagszahlen des letzten Jahresabschlusses,

b) Gewinn und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel – als Vorjahreszahlen gelten die Zahlen für den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres, weiterhin werden kumulierte Zahlen seit Anfang der Berichtsperiode angegeben (z.B. für das zweite Quartal und zugleich für das erste Halbjahr).
 

Abweichungen zwischen dem Zwischen und Jahresabschluss

Einer der grundsätzlichen Unterschiede ist der Wesentlichkeitsprinzip. Die Wesentlichkeit wird nach dem Zweck und den Angaben des Zwischenabschlusses festgesetzt. Einige Geschäftsfälle wie Wertberichtigungen oder Mankos werden vor Erstellung des Jahresabschlusses nach Inventurergebnissen verbucht. Bei Erstellung des Zwischenabschlusses sind nach dem Wesentlichkeitsprinzip auch Schätzungen möglich.
 
Da die Zwischenberichterstattung viele Gesellschaften betrifft, ist die Kenntnis der Erstellungsgrundsätze unserer Ansicht nach sehr wichtig. Schon jetzt müssen sich viele Gesellschaften mit der Zwischenberichterstattung auseinandersetzen – es werden laufende Zwischenberichte an Muttergesellschaften oder laufende Zwischen Konzernpackages erstellt, die in den Konzernabschluss einbezogen werden. Mit Entwicklung der Kapital und Finanzmärkte wird die breite Fachöffentlichkeit die periodische Zwischenberichterstattung immer stärker verlangen. ​

Kontakt

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Ing. Miroslava Bělohoubková

Auditor (Tschechische Rep.)

+420 530 3005 00

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