Revers-Charge-Verfahren bei inländischen Lieferungen seit Juli 2015

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Am 1. Juli 2015 ist die novellierte Regierungsverordnung Nr. 361/2014 Gbl. in Kraft getreten, durch die das Revers-Charge-Verfahren bei inländischen Lieferungen erweitert wurde. An dieser Stelle möchten wir Ihnen einige neue Vorschriften vorstellen. ​

​Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens
 

Am 1. Januar 2015 ist das Umsatzsteuer Änderungsgesetz in Kraft getreten, das zur Bekämpfung der Steuerhinterziehungen beitragen soll. Durch dieses Änderungsgesetz wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge Verfahren) um die vorübergehende Umkehr der Steuerschuldnerschaft zwischen zwei inländischen Unternehmern erweitert.
 
Die vorübergehende Umkehr der Steuerschuldnerschaft war seit Anfang 2015 durch die Regierungsverordnung Nr. 361/2014 Gbl. geregelt. Am 1. Juli 2015 wurde diese Regierungsverordnung durch die Verordnung Nr. 155/2015 Gbl. ersetzt.
 
Seit 1. Juli 2015 wurde durch die Änderungsverordnung das Reverse Charge Verfahren, das auf einige Getreidearten und Industriepflanzen einschl. Ölsamen anzuwenden war, auf alle Getreidearten erweitert, deren Zolltarifnummern in den Kapiteln 10 oder 12 angegeben sind.
 
Im Kapitel 10 handelt es sich um Getreidearten mit Zolltarifnummern 1001 (Weizen und Mischel), 1002 (Roggen), 1003 (Gerste), 1004 (Hafer), 1005 (Mais), 1006 (Reis), 1007 (Mohrenhirse) 1008 (Buchweizen, Hirse, Triticale usw.).
 
Da die Pflanzen im Kapitel 12 des Zolltarifs entweder als Ölsamen oder als Industriepflanzen (bzw. Zuckerrübe) gelten, ist das Revers Charge Verfahren auch auf diese Pflanzen anzuwenden. Das Kapitel 12 umfasst z.B. die Zolltarifnummer 1201 (Sojabohnen, auch zerkleinert), die Zolltarifnummer 1202 (Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder zerkleinert), die Zolltarifnummer 1203 00 00 (Kopra), die Zolltarifnummer 1204 00 (Flachssamen, auch zerkleinert) die Zolltarifnummer 1205 (Samen von Raps und Ölraps), die Zolltarifnummer 1206 00 (Sonnenblumensamen, auch zerkleinert), die Zolltarifnummer 1207 (sonstige Ölsamen und Ölfrüchte, auch zerkleinert) oder die Zolltarifnummer 1209 (Samen, Früchte und Sporen zur Aussaat) einschl. aller definierten untergeordneten Pflanzen, z.B. Gegenstände mit der Zolltarifnummer 1209 24 00 (Samen von Wiesenrispengras).
 
Das Revers Charge Verfahren ist nach der novellierten Regierungsverordnung seit 1. September 2015 auch auf die Zuckerrübe anzuwenden.
 
Das Reverse Charge Verfahren muss seit 1. Juli 2015 auch auf Gegenstände mit der Zolltarifnummer 7312 angewandt werden.
 
Die o.g. Gegenstände gehören zur Gruppe von „ausgewählten Gegenständen“. Die Umsatzsteuer wird vom Abnehmer erklärt und bezahlt, wenn das Netto Entgelt für alle gelieferten ausgewählten Gegenstände im Rahmen einer einzigen Lieferung die Lieferschwelle von CZK 100 000 überschreitet. 
 

Unklarheiten bei Anwendung des Reverse Charge Verfahrens auf ausgewählte Gegenstände
 

Die Generalfinanzdirektion hat im Zusammenhang mit der Erweiterung des Reverse Charge Ver­fahrens ihren Kommentar zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft aktualisiert (nachfolgend auch „Kommentar der Generalfinanzdirektion“). Der aktuelle Kommentar der Generalfinanzdirektion wurde auf der Webseite der Finanzverwaltung veröffentlicht.
 
Nach dem Kommentar der Generalfinanzdirektion ist das Revers Charge Verfahren unzulässig, wenn der Abnehmer bei der Lieferung als Nichtunternehmer auftritt (bei einer Lieferung, die ausschließlich dem Eigenverbrauch dient oder die zur Ausführung von steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen beansprucht wird). Zu solchen Abnehmern können beispielsweise Gemeinden zählen, die die Lieferung ausschließlich für die öffentliche Verwaltung beanspruchen, oder natürliche Personen - Unternehmer, die die gelieferten Gegenstände für den Eigenverbrauch verwenden.
 
Im Zusammenhang mit dem Revers Charge Verfahren,  das anzuwenden ist, wenn bei Lieferungen von ausgewählten Gegenständen die Lieferschwelle von CZK 100 000 überschritten wird, möchten wir auf die Datei hinweisen, die auf der Webseite der Finanzverwaltung unter dem Titel „Häufigste Fragen zur Anwendung des § 92f UStG - Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die in der Anlage Nr. 6 definiert sind“ veröffentlicht wurde.
 
Werden an den Abnehmer an einem Tag nach mehreren Bestellungen mehrere Lieferungen aus verschiedenen Betriebsstätten eines Lieferers ausgeführt, muss nach Auffassung der Generalfinanzdirektion bei jeder einzelnen Lieferung von ausgewählten Gegenständen beurteilt werden, ob die Lieferschwelle von CZK 100 000 überschritten wird.
 
Da aus dieser Äußerung der Generalfinanzdirektion nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde sie getroffen wurde, möchten wir betonen, dass bei der Beurteilung der für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft maßgebenden Lieferschwelle von CZK 100 000 von einer konkreten Lieferung ausgegangen wird, deren Umfang definiert werden muss. Erst wenn die Lieferung definiert ist, kann die Rechnung ausgestellt werden. Nach umsatzsteuerlichen Vorschriften wird die Lieferung nach dem Umfang, Entgelt und Lieferzeitpunkt definiert. Allgemein werden der Lieferumfang, das Entgelt und der Lieferzeitpunkt zwischen dem Lieferer und Abnehmer durch einen Vertrag vereinbart. Die Lieferschwelle wird nach objektiv festgestellten Sachverhalten beurteilt. Dabei muss noch das Schreiben der Generalfinanzdirektion beachtet werden, nach dem der Vorsteuerabzug beim Abnehmer unzulässig ist, wenn die Lieferung mit dem Ziel, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu vermeiden, auf Teillieferungen aufgeteilt wird.
 
Nach der bisherigen Praxis beim Reverse Charge Verfahren sollte beim Vertragsabschluss sorgfältig geprüft werden, ob eine einzige Lieferung vorliegt oder nicht. ​

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Ing. Václav Olšanský

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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