Risikoprävention am Arbeitsplatz. Kommen Sie Ihren Pflichten verantwortungsbewusst nach?

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  • ​Schnell gelesen:

Eine der wesentlichen Pflichten, die einem Arbeitgeber durch das tschechische Arbeitsgesetzbuch auferlegt wird, besteht in der Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit seiner Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsschutz). Am Arbeitsplatz bestehen zahlreiche potenzielle Risiken, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gefährden, daher ist ein vorsichtiges Verhalten erforderlich.
  • ​Ri​sikoprävention

Gemäß dem tschechischen Arbeitsgesetzbuch gelten als Risikoprävention alle Maßnahmen, die sich aus den Rechtsvorschriften (Gesetzen) und aus sonstigen Vorschriften (Verordnungen und Erlässen) zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit ergeben, einschließlich der eigentlichen Maßnahmen des Arbeitgebers. Gemäß § 349 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch können sich solche Maßnahmen unter anderem aus den Vorschriften zum Schutz von Leben und Gesundheit, den Brandschutzvorschriften oder aus technischen oder Bauvorschriften ergeben.


Unter Prävention versteht sich keine einmalige, sondern eine systematische Aufdeckung gefährlicher Faktoren, die auf das Arbeitsumfeld, die Arbeitsprozesse und die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer einen negativen Einfluss haben können. Auf Grundlage konkreter Feststellungen sind nachfolgend entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den Risiken vorzubeugen, sie auszuräumen oder zumindest ihre Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Eine präventive Tätigkeit des Arbeitgebers umfasst auch regelmäßige Kontrollen des Niveaus der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, eine Anpassung der Maßnahmen an sich ändernde Umstände und nicht zuletzt auch eine Verbesserung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen.


  • Fachwissen ist gefragt

Es stellt sich die Frage, wer in Ihrer Gesellschaft berechtigt ist, die oben genannten Tätigkeiten systematisch zu gewährleisten. Darauf gibt es eine doppelte Antwort: Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber selbst bzw. eine andere fachlich befähigte Person diese Aufgaben übernehmen. Je nachdem, wie viele Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, sieht das Gesetz zur Gewährleistung weiterer Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit (nachfolgend nur „Arbeitsschutzgesetz") vor, dass:


  • ein Arbeitgeber, der bis zu 25 Mitarbeiter beschäftigt, berechtigt ist, die Aufgaben der Risikoprävention selbst zu gewährleisten, falls er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;


  • ein Arbeitgeber, der 26 bis 500 Mitarbeiter beschäftigt, die Aufgaben der Risikoprävention entweder selbst gewährleisten kann, falls er dazu befähigt ist, oder aber durch eine oder mehrere fachlich befähigte Personen;


  • ein Arbeitgeber, der mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt, diese Tätigkeit durch eine oder mehrere fachlich befähigte Personen zu gewährleisten hat.


Darüber, was unter den „erforderlichen Kenntnissen" zu verstehen ist, macht das Arbeitsschutzgesetz keine Angaben. Auch eine konkrete Auflistung dieser Kenntnisse würden wir nur schwer finden. Ein Arbeitgeber sollte daher selbst überlegen, ob er im Zusammenhang mit der gegenständlichen Problematik über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die entsprechende rechtliche Regelung findet er im Arbeitsgesetzbuch, im Gesetz über die Gewährleistung sonstiger Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit oder im Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Von den sonstigen Vorschriften handelt es sich unter anderem um die Regierungsverordnung über ausführlichere Anforderungen an den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld oder um die Regierungsverordnung, durch welche die Bedingungen für den Gesundheitsschutz bei der Arbeit festgelegt werden.


Anders stellt sich die Situation bei der sog. „fachlichen Eignung" dar, für die das Arbeitsschutzgesetz klare Anforderungen definiert. Als „fachlich geeignet" gelten alle natürlichen Personen, die zumindest über eine abgeschlossene Mittelschulausbildung mit Abitur und über eine berufliche Erfahrung von 1 bis 3 Jahren (je nach erzielter Ausbildung) verfügen, einschließlich eines Nachweises über einen erfolgreichen Abschluss der Facheignungsprüfung „Risikoprävention". Diese wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die mit Experten jener Institutionen besetzt ist, die durch das Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik zur Vornahme dieser Prüfungen akkreditiert wurden. Die gegenständliche Prüfung muss alle 5 Jahre wiederholt werden.


  • Risikoprävention in der Praxis

Eine Risikoprävention im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit umfasst zahlreiche Tätigkeiten. Es handelt sich unter anderem um regelmäßige Schulungen der Arbeitnehmer, eine ordnungsgemäße Dokumentation, regelmäßige Kontrollen, die Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz und von technischen Anlagen, ein Ergreifen entsprechender Maßnahmen, eine Koordination von Arbeitsverfahren, die Verbesserung der Qualifikation der Arbeitnehmer, einschließlich der Prävention psychosozialer Risiken.


Jedes potenzielle Risiko, welches nicht ausgewertet oder nicht beachtet wird, kann für Ihre Gesellschaft schwerwiegende Folgen haben. Nicht selten haben wir in der Praxis erlebt, dass ein Arbeitnehmer gerade aufgrund des mangelhaften Gesundheitsschutzes bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben einen Arbeitsunfall erlitten hat. Bei Verletzung einer Verpflichtung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht nur den Schaden oder einen jedweden Nachteil ersetzten, der diesem durch den Arbeitsunfall entstanden ist. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus auch mit Sanktionen seitens des sog. Arbeitsinspektorats zu rechnen.

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  • Häufigste Risikofaktoren an Arbeitsplätzen in Europa

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Arbeitsschutz am Arbeitsplatz führte in 2015 eine europaweite Befragung zu den Risiken am Arbeitsplatz durch. Zu den häufigsten Risiken an europäischen Arbeitsplätzen zählen laut der Umfrage psychosoziale Risiken, d.h. insbesondere arbeitsbedingter Stress. Um diesen Risiken vorzubeugen, werden in den europäischen Ländern immer häufiger die Dienste von Experten aus dem Bereich Psychologie in Anspruch genommen. Als weitere Risiken wurden Risiken im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen der Arbeitnehmer bei einer Arbeit an einer Maschine oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Verkehrsmittel gesehen bzw. ausgewertet.


  • Empfehlung

Die Prävention von Risiken im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit stellt für den Arbeitgeber eine verantwortungsvolle und aufwendige Tätigkeit dar. Obwohl das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber ermöglicht, die Risikoprävention in einigen konkret definierten Fällen selbst zu gewährleisten, kann Arbeitgebern mit Blick auf die Komplexität dieser Problematik empfohlen werden, eine fachlich befähigte Person mit der Erfüllung der Pflichten in diesem Bereich zu beauftragen. Für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind allerding nach wie vor der Arbeitgeber bzw. der entsprechende leitende Arbeitnehmer verantwortlich​.

Kontakt

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Olaf Naatz, LL.M.

Rechtsanwalt

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