Entscheidung des Obersten Gerichts Aktenzeichen 29 Cdo 880/2015 vom 30.09.2015

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​Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik bestätigte durch seine Entscheidung, dass es notwendig sein wird, dass Mitglieder eines kollektiven Statutarorgans, welche die Gesellschaft in der Beziehung zu den Arbeitnehmern vertreten sollen, in das Handelsregister eingetragen werden. Die angeführte Entscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 164 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik, wonach bei jeder juristischen Person, die Arbeitnehmer beschäftigt und bei der ein kollektives Statutarorgan tätig ist, ein Mitglied dieses Statutarorgans zu bestellen ist, das im Namen dieses kollektiven Organs und somit der juristischen Person in der Beziehung zu den Arbeitnehmern handeln wird, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass zu Handlungen im Namen der juristischen Person allgemein nur Mitglieder des Statutarorgans gemeinsam befugt sind. Dies bedeutet zum Beispiel, dass, falls eine Aktiengesellschaft einen Vorstand hat, der ein kollektives Statutarorgan darstellt (und dessen Mitglieder nicht selbständig, sondern nur gemeinsam handeln können), das kollektive Statutarorgan ein Mitglied des Vorstandes zu bestimmen hat, das im Namen der Gesellschaft mit den Arbeitnehmern verhandeln wird, anderenfalls übt diese Befugnis der Vorsitzende des Kollektivorgans aus. Das gewählte Mitglied des kollektiven Statutarorgans muss nachfolgend in das Handelsregister eingetragen werden. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das oben Angeführte nicht der Möglichkeit im Weg steht, dass ein Mitarbeiter einer juristischen Person, z.B. ein Personalreferent, mit Handlungen gegenüber den Arbeitnehmern beauftragt wird; im Falle einer solchen Beauftragung handelt es sich dann allerdings um keine Tatsache, die in das Handelsregister eingetragen wird. ​

Kontakt: martin.sveda@roedl.cz
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