TP Global Update – Aktuelles zu Verrechnungspreisen​: Neue Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation der OECD

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Im Jahr 2013 haben die OECD und die G20 Länder einen 15 Punkte Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („BEPS – Base Erosion and Profit Shifting”) verabschiedet. Der BEPS Aktionspunkt beschäftigt sich in diesem Rahmen mit der Verbesserung der Maßnahmen für die Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Der finale Bericht wurde am 5. Oktober 2015 vorgestellt. Wichtige Neuregelungen umfasst vor allem die BEPS Maßnahme 13, die neue Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation (betreffend die bestehenden Bestandteile Master file und Local file) beinhaltet und die länderbezogene Berichterstattung das Country by Country Reporting einführt
​Die Zielsetzung der OECD bei der Entwicklung einer neuen Verrechnungspreisdokumentation war:

  • sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen den Verrechnungspreisanforderungen bei der Festlegung der Preise und sonstigen Bedingungen von Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen sowie bei der Aufzeichnung der Erträge aus diesen Geschäftsvorfällen in ihrer Steuererklärung gebührende Beachtung schenken;

  • den Steuerverwaltungen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung durchführen zu können;

  • den Steuerverwaltungen die nützlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis von in ihrem Staat steuerpflichtigen Unternehmen verwenden können, auch wenn die Dokumentation im Verlauf der Prüfung möglicherweise durch zusätzliche Informationen ergänzt werden muss.

Um diese Zielsetzungen zu erreichen, sollte in nationales Recht ein standardisierter dreistufiger Dokumentationsansatz („three tiered approach”) implementiert werden:


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Zuerst soll die sog. Stammdokumentation („Master file") einen allgemeinen Überblick („high level overview") auf die international vertretene Unternehmensgruppe erlauben und umfassende Informationen zu den grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, der Verrechnungspreispolitik, der globalen Verteilung der Erträge und der Wirtschaftstätigkeit bieten. 

 
Zweitens sieht der OECD Dokumentationsansatz vor, dass detaillierte Angaben zu den grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen in einer landesspezifischen Dokumentation („Local file") zusammengefasst werden. Das Local file  bezieht sich auf den inländischen Steuerpflichtigen und ihn berührende Verrechnungspreissachverhalte. In Bezug auf eine spezifischen Geschäftsvorfall sind u.a. die Höhe des Umsatzes zu dokumentieren, die Vergleichbarkeitsanalyse vorzunehmen und die Wahl der Verrechnungspreismethodik zu beschreiben.


Drittens enthält der finale Bericht eine länderbezogene Berichterstattung, sog. Country by Country Report. Das Country by Country Reporting soll zur allgemeinen Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung von international vertretenen Unternehmensgruppen und zur Vermeidung von BEPS dienen. Insofern wird es für jedes Steuergebiet, in denen die Unternehmensgruppe tätig ist, aggregierte Informationen zur Einkünfteverteilung (externe Dritte, verbundene Unternehmen), zu Vorsteuergewinnen, zu bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern, zur Zahl der Beschäftigten, zum ausgewiesenen Kapital, bezüglich einbehaltener Gewinne und zu materiellen Vermögenswerten ausweisen. Folglich wird das Country by Country Reporting den Steuerbehörden eine breite Einsicht ermöglichen, in welchen Ländern u.a. die Wertschöpfungstreiber allokiert sind und in welchen Staaten von Konzernen maßgeblich Steuern bezahlt und geschuldet werden.

 
In diesem Zusammenhang ist ergänzend ein Maßnahmenpaket geschaffen worden, dass zum einen eine zeitnahe und übergreifende Implementierung des Country by Country Reportings ermöglichen soll und zum anderen eine Grundlage für einen länderübergreifenden Austausch der sensiblen unternehmensbezogenen Informationen zwischen den betreffenden Steuerbehörden schaffen soll.

 
Grundsätzlich haben alle Unternehmensgruppen jährlich ein Country by Country Reporting zu erstellen. Eine Erleichterung der Dokumentationsanforderungen sieht der OECD/G20 Leitfaden für multinationale Konzerne vor, wenn im unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahr der jährliche konsolidierte Gruppenumsatz weniger als 750 Mio. Euro beträgt.  Hintergrund des festgelegten Schwellenwertes ist die Annahme, dass durch die Grenze von 750 Mio. Euro ca. 85 bis 95 Prozent der international tätigen Unternehmensgruppen von der Abgabe eines Country by Country Reportings befreit werden, jedoch ca. 90 Prozent der Konzernumsätze abgedeckt werden. Nach Ansicht der  OECD/G20 erfolgt hierdurch ein angemessener Ausgleich zwischen dem Dokumentationsaufwand auf Unternehmensseite und dem Nutzen durch die Informationserteilung gegenüber den lokalen Steuerbehörden.

 

Die seitens der OECD/G20 vorgesehene Erleichterung für kleinere Unternehmensgruppen, bspw. kein Country by Country Reporting zu erstellen, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Es wird jedoch zu erwarten sein, dass Schwellenwerte international unterschiedlich festgesetzt werden. Dies kann zur Folge haben, dass Unternehmensgruppen in einigen Ländern Dokumentationsinhalte vorlegen müssen, für die in anderen Ländern keine Dokumentations- und Vorlagepflichten bestehen.

 

Zum Nachweis der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes („arm's length principle") soll generell eine zeitnahe Dokumentation erfolgen, die auf Informationen beruht, die zum Zeitpunkt des eingegangenen Geschäftsvorfalles verfügbar waren.

 

Hinsichtlich der Vorlage der Dokumentation wird zwischen Master file, Local file  und Country by Country Reporting unterschieden. Das Master file soll vorgelegt werden, sofern die Steuererklärung für ein betreffendes Wirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft eingereicht wird, das Local file  hingegen bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung der betreffenden lokalen Gesellschaft. Da gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuerklärung noch nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, die in das Country by Country Reporting einfließen, soll die Möglichkeit bestehen, die Frist zur Fertigstellung auf das Jahr nach Abgabe der Steuererklärung durch die oberste Muttergesellschaft auszudehnen.

 

Um den Umfang und die Beschaffung von Informationen für die Dokumentation in vertretbaren Grenzen zu halten, sollen Steuerbehörden angehalten werden, bestimmte lokale Wesentlichkeitsgrenzen in Bezug auf bestimmte grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen für das Local file  festzulegen.

 

Die Notwendigkeit der Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation soll regelmäßig überprüft werden. Insbesondere ist eine Aktualisierung von Local file  und Country by Country Reporting jährlich erforderlich.

 

Die Datenbankstudien zum Führen der Angemessenheit grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle sind alle drei Jahre neu zu erstellen, wobei für die identifizierten Vergleichsunternehmen ein jährliches Update der Finanzkennzahlen erforderlich ist.

 

Die OECD ermutigt Steuerbehörden und Steuerpflichtige die Dokumentation auch in einer „weit verbreiteten Sprachen" zuzulassen.

Grundsätzlich sind Strafen durch den lokalen Gesetzgeber regelmäßig vorgesehen, um Steuerpflichtige zur Einhaltung der Mitwirkungspflichten zu veranlassen.

 

Die Steuerbehörden sollten die Vertraulichkeit der sensiblen Informationen in der Verrechnungspreisdokumentation wahren.

 

Sehr viel stärker als der bisherige Dokumentationsansatz wird das künftige dreigliedrige Masterfile Konzept auf Transparenz ausgerichtet sein. Das Master file selbst sowie das CbC Reporting werden dabei in einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch eingebettet sein: Der Steuerpflichtige stellt dem Ansässigkeitsstaat im Rahmen der Dokumentation bestimmte Unternehmensinformationen zur Verfügung, die der Ansässigkeitsstaat wiederum mit den weiteren betroffenen Staaten austauscht. Dadurch entsteht auch gegenüber den ausländischen Finanzverwaltungen eine stärkere Transparenz, sodass zu erwarten ist, dass insbesondere bei den Schwellenländern Begehrlichkeiten geweckt werden, einen größeren Anteil vom globalen Steuerkuchen zu vereinnahmen. Es erscheint absehbar, dass dadurch Verrechnungspreisstreitigkeiten international zunehmen werden. Zugleich besteht die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten gelangen, wenn Finanzdaten und Informationen über die Wertschöpfungsprozesse in der Dokumentation künftig stärker offengelegt werden (müssen) und es ausländische Finanzverwaltungen mit dem Steuergeheimnis nicht ganz so genau nehmen. Der künftige Dokumentationsansatz wird ferner auch die Sicherung der Vertraulichkeit innerhalb des Konzerns erschweren. 

 

Die Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung der OECD/G20 haben keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Auch besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Implementierung. Dennoch ist zu erwarten, dass gerade die teilnehmenden Länder als Treiber der BEPS Initiative die neuen Standards zeitnah in nationales Recht umsetzen werden. Inwiefern die jeweilige nationale Umsetzung untereinander vergleichbar ist, wird abzuwarten sein.

 

Obwohl das Master file und Local file  nach der OECD Verrechnungspreisleitlinie und den Leitsätzen zur Verrechnungspreisdokumentation für multinationale EU Unternehmen vorgeschrieben sind und die Dokumentationspflicht in den meisten europäischen Staaten gilt, sind tschechische Unternehmen nach nationalem Steuerrecht noch nicht verpflichtet, das Master file und Local file  zu erstellen. Das rechtlich unverbindliche Schreiben des Ministeriums für Finanzen D 334 empfiehlt das Master file und Local file  als Nachweis für die Kalkulation der Verrechnungspreise.

 

Obwohl keine gesetzliche Dokumentationspflicht besteht, wird die Verrechnungspreisdokumentation von Finanzämtern meistens schon beim Beginn von Außenprüfungen angefordert. Beim Prüfungsablauf spielt sie eine große Rolle. Aus diesem Grunde sollte sie vor dem Beginn der Außenprüfung, idealerweise schon bei der Ausführung von Lieferungen oder Leistungen an verbundene Unternehmen, erstellt werden. Wenn die Außenprüfung läuft, hat man für die Erstellung einer präzisen Verrechnungspreisdokumentation meistens keine Zeit. 

 

Nach der aktuellen Entwicklung der BEPS Initiative gehen wir davon aus, dass die Dokumentationspflicht auch ins tschechische Steuerrecht implementiert wird. 

 

Erste zwei Bestandteile des dreistufigen Dokumentationsansatzes das Master file und Local file sind in Tschechien noch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das  Country by Country Reporting wird ins tschechische Steuerrecht implementiert, wenn die Tschechische Republik im Januar 2016 das Abkommen zum zwischenstaatlichen Austausch von CbC Reports unterzeichnet.​

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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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