Umweltschonender Strom ist wieder ein Thema

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Im Zusammenhang mit dem Entwurf des Verbrauchssteueränderungsgesetzes wird auch der 47. Teil des Haushaltsgesetzes Nr. 261/2007 Gbl. geändert (nachfolgend nur „Haushaltsgesetz“). Das Änderungsgesetz muss noch vom Präsidenten unterschrieben werden.   ​
​Die Abgeordneten haben den Impuls gegeben, den umweltschonenden Strom für Kleinhersteller wieder einzuführen. Für die Steuerbefreiung muss der umweltschonende Strom folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Strom muss am Ort der Stromabnahme erzeugt und gleichzeitig verbraucht werden, und

  • ​die Kraftwerkleistung muss nach dem Energiegesetz 30 kW unterschreiten.
 
Wenn der Strom vom Stromerzeuger nicht verbraucht und ins Stromnetz eingespeist wird, wobei der Abnehmer eine Gesellschaft ist, die den Strom steuerfrei abnimmt, gilt der Steuer nach § 3 Abs. 1 Buchst a) Haushaltsgesetz nicht als Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer nicht erklären und bezahlen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) Haushaltsgesetz). Die Einspeisung ins Stromnetz gilt nicht als Stromversorgung von Endverbrauchern.
 
Wenn der umweltschonende Strom vom Stromerzeuger teilwiese verbraucht und teilweise an einen Endabnehmer verkauft wird, wird der Stromerzeuger nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) Haushaltsgesetz steuerpflichting. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) Haushaltsgesetz ist er in diesem Falle verpflichtet, die Steuer zu erklären und zu bezahlen. Diese wird nach der an den Endverbraucher gelieferten Strommenge
bemessen. Als steuerfrei könnte nur die Stromlieferung an einen Abnehmer gelten, der zum Erwerb des steuerfreien Stroms berechtigt ist.
 
  • Rechtsprechung

Durch das Urteil 1 Afs 82/2015-31 hat der Tschechische Verwaltungsgerichtshof die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers MARIN OIL s.r.o. gegen den Beklagten, die Generalzolldirektion Prag 4, abgewiesen. Das zolltechnische Labor hat bei der Prüfung der Muster, die bei Nachschauen des Beschwerdeführers am 23.08.2010, am 22.10.2010 und am 09.02.2011 abgenommen wurden, festgestellt, dass in den Tanks des Beschwerdeführers Mineralöl mit einer anderen Zolltarifnummer gelagert wurde. Vom Finanzamt wurde nach § 45 Abs. 12 Buchst. b) Verbrauchsteuergesetz Nr. 353/2003 Gbl. (nachfolgend auch „VerStG“) die Verbrauchsteuer auf beide Mineralöltypen festgesetzt.
 
Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung des Verwaltungshofes eine Kassationsbeschwerde eingelegt. Er vertrat die Ansicht, dass Fehler bei der Lagerung und dem Transport von Mineralöl, die da­durch verursacht wurden, dass unterschiedliche Mineralöle nicht absichtlich vermischt wurden, nicht als Erzeugung nach § 3 Buchst. t) VerStG gelten. Da der Fall durch aktuelle gesetzliche Vorschriften nicht geregelt ist, muss von der grammatischen Auslegung des Begriffes Erzeugung ausgegangen werden. Unter der Erzeugung versteht man meistens gezielte Prozesse, deren Ergebnis Produkte sind. Diese Produkte haben andere Eigenschaften als Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden. Der Beschwerdeführer hat wie folgt argumentiert: Wenn er von einem Laien wissen möchte, was unter den Begriffen Erzeugung und Prozesse zu verstehen ist, wird die Antwort keine nicht absichtliche Mischung von Mineralöl enthalten. Bei Zweifeln, ob die Steuerschuld entsteht oder nicht, sollten die Vorschriften zu Gunsten des Klägers ausgelegt werden. Solche Auslegung entspricht dem Artikel 11 Abs. 5 der Urkunde der grundlegenden Rechte und freiheiten, nach der die Steuern und Abgaben nur nach gesetzlichen Vorschriften zu erheben sind. 
 
Der Tschechische Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass der Begriff Erzeugung durch § 3 Buchst. u) Pkt. 3 VerStG in der Fassung, die beim Erlass des Zollbescheides galt, wie folgt geregelt ist: "Als Erzeugung gelten Prozesse, bei denen aus Mineralöl mit einer Zolltarifnummer Mineralöl mit einer anderen Zolltarifnummer entsteht, bis auf Tätigkeiten nach § 45 Abs. 12" (dieselbe Definition steht im § 3 Buchst. t) Verbrauchsteuergesetz in der aktuellen Fassung, auf das der Beschwerdeführer und Beklagte in ihren Urkunden hinweisen).
 
Die Behauptung, dass die Mischung von Mineralöl unabsichtlich erfolgte, ist für die Festsetzung der Verbrauchsteuer irrelevant. Wenn die Erzeugung nach § 3 VerStG als Prozess bezeichnet wird, spielt es keine Rolle, ob dieser Prozess absichtlich oder nicht absichtlich ist.

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Milan Mareš

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