Investitionszulage in Form einer Steuerermäßigung

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In der November Ausgabe unseres Mandantenbriefs haben wir uns mit Änderungen der Investitionszulagen in Form einer Steuerermäßigung befasst. In diesem Artikel kommen wir auf das Thema der Investitionszulagen zurück und möchten Ihnen die Übergangbestimmungen des am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Einkommensteuer Änderungsgesetzes Nr. 586/1992 Gbl. (nachfolgend auch nur EStG) darstellen.​
Haben die Verrechnungspreise, zu denen die Lieferungen zwischen verbundenen Unternehmen nach § 23 Abs. 7 EStG auszuführen sind, vor dem Inkrafttreten des Einkommensteuer Änderungsgesetzes (bis zum 30. April 2015) den Grundsatz des Fremdvergleichs verletzt, wurde die Investitionszulage in Form einer Steuerermäßigung rückwirkend verweigert. Für alle Veranlagungszeiträume, in denen die Investitionszulage beansprucht wurde, waren Berichtigungserklärungen der Körperschaftsteuer abzugeben.
 
Nach dem 1. Mai 2015 sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, Berichtigungserklärungen für alle Veranlagungszeiträume abzugeben, in denen der Steuergewinn durch​ ordnungswidrig kalkulierte Verrechnungspreise für Lieferungen an verbundene Unternehmen nach § 23 Abs. 7 EStG erhöht wurde, und zwar beginnend mit dem Veranlagungszeitraum, in dem allgemeine Voraussetzungen nach dem Investitionszulagengesetz zum ersten Mal erfüllt wurden. 

Diese neue Bestimmung ist für Steuerpflichtige, denen Investitionszulagen gewährt werden und die Lieferungen an verbundene Unternehmen ausführen, vorteilhaft, da die Steuerermäßigung bei der Verletzung des Grundsatzes des Fremdvergleichs nicht voll verweigert, sondern nur herabgesetzt wird. Umstritten ist jedoch die Anwendung dieser Regelung in den Veranlagungszeiträumen, die vor dem 1. Mai 2015 begonnen haben. Sollte sich erweisen, dass die Verrechnungspreise unrichtig kalkuliert wurden, geht man davon aus, dass die Verrechnungspreise im ganzen Geschäftsjahr unrichtig festgesetzt wurden. Nach EStG in der Fassung bis zum 30. April 2015 wurde in diesem Falle die Steuerermäßigung voll abgewiesen. Nach EStG in der aktuellen Fassung, die ab dem 1. Mai 2015 gilt, ist der durch unrichtig kalkulierte Verrechnungspreise zu hoch ausgewiesene Steuergewinn durch Berichtigungserklärungen zu berichtigen, die Steuerermäßigung selbst wird jedoch weiterhin gewährt. 

In den Übergangsbestimmungen fehlt die Regelung, ob für den Veranlagungszeitraum 2015 die alte oder die neue Fassung des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist. Wird bei der Außenprüfung des Veranlagungszeitraumes 2015 die Verletzung des Grundsatzes des Fremdvergleichs festgestellt, setzen sich Steuerpflichtige, denen Investitionszulagen gewährt werden, dem Risiko von schärferen Sanktionen nach EStG in der Fassung bis zum 30. April 2015 aus. Die unterlassene Übergangsbestimmung löst eine weitere Rechtsunsicherheit aus. 

Die Finanzverwaltung vertritt eher die Ansicht, dass für den Veranlagungszeitraum 2015 die alte Fassung des Gesetzes angewandt werden sollte. Die betroffenen Gesellschaften können sich gegen die schärferen Sanktionen nicht erfolgreich verteidigen, da ihnen das Gesetz und der Begründungsbericht keine Instrumente anbieten. Den Gesellschaften, die im Jahre 2015 Investitionszulagen in Form einer Steuerermäßigung beanspruchen und Lieferungen an verbundene Unternehmen ausführen, droht eine hohe Rechtsunsicherheit, ob die Steuerermäßigung beim Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs voll verweigert oder nur herabgesetzt wird. Als Lösung können wir Ihnen empfehlen, bei der Generalfinanzdirektion die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu beantragen.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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