Kurzmitteilungen Recht

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

  • ​Überwachung von Telefongesprächen mit Kunden zur Erhöhung der Qualität von Dienstleistungen 

Die Entwicklung der elektronischen Kommunikation ging mit einem Boom von OnlineShops und OnlineReservierungen aller Art einher, in deren Rahmen die Betreiber ihren Kunden auch Dienstleistungen über eine Beratungshotline zur Verfügung stellen. Eine Speicherung von Aufzeichnungen, die während eines solchen Telefongesprächs zur Erhöhung der Qualität von Dienstleistungen angefertigt werden, ist nach der tschechischen Rechtsordnung nur bei Einhaltung strenger gesetzlicher Bedingungen möglich, da im Zuge dieser Aufzeichnungen in der Regel personenbezogene Daten im Sinne von § 4 lit. e) des Gesetzes Nr. 101/2000 Slg. über den Schutz von personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Nur ein Abhören von Telefonaufzeichnungen - ohne deren Speicherung - stellt keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. 

Daten, die bei Telefongesprächen aufgenommen werden, können als personenbezogene Daten der Anrufer erachtet werden, wenn der Anrufer auf Grundlage der gewährten Daten identifiziert werden kann. Der Betreiber einer telefonischen Hotline ist in der Regel auch Verwalter von personenbezogenen Daten, der die Aufzeichnungen so lange aufbewahren darf, wie es für den Zweck deren Verarbeitung nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1, lit e) des Gesetzes über den Schutz von personenbezogenen Daten erforderlich ist.  Als maximal zulässige Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Rechtsgrund der Erhöhung der Qualität von Dienstleistungen gilt ein Monat. Während dieser Zeit müssen die Aufzeichnungen ausgewertet und nachfolgend vernichtet werden, falls kein anderer Rechtstitel für deren weitere Aufbewahrung und Verarbeitung besteht.

Die Anfertigung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwecks Erhöhung der Qualität von Dienstleistungen unterliegt einer Zustimmung der überwachten Person, die die Bedingungen nach dem Gesetz über den Schutz von personenbezogenen Daten erfüllen muss. Als Zustimmung im Sinne des Gesetzes über den Schutz von personenbezogenen Daten kann nicht nur die Tatsache erachtet werden, dass der Anrufer das Telefongespräch fortsetzte, obwohl er am Anfang über die Aufzeichnung des Gespräches informiert wurde. Es ist daher empfehlenswert, gleich am Anfang des Gespräches eine ausdrückliche Zustimmung einzuholen.​

Kontakt: kristina.kedronova@roedl.cz​

  • Und wieder d​iese E-Mails

Am Anfang des Jahres 2016 wurde die tschechische politische Szene mit einer Affäre eines Hackings der Mailbox des tschechischen Premierministers konfrontiert. Obwohl dieser Aspekt in den Medien nicht im Vordergrund stand, verletzte der unbekannte Täter auf der Ebene des Verfassungsrechts höchstwahrscheinlich das Recht des Premierministers auf Privatsphäre und beging somit eine Straftat.

Fast zeitgleich erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 12. Januar 2016 ein Urteil in einer Sache, in der ein Arbeitnehmer seine Kündigung ablehnte, die ihm der Arbeitgeber wegen Nichterfüllung seiner Arbeitspflichten auf Grundlange des festgestellten Inhalts seiner privaten Korrespondenz aussprach. Der Arbeitnehmer sah darin die erwähnte Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte konstatierte jedoch, dass der Arbeitgeber ein Recht hat, sich über den Inhalt der privaten Korrespondenz des Arbeitnehmers zu informieren, um die Erfüllung seiner Pflichten und der Verfügung über die ihm zu diesem Zweck anvertrauten Arbeitsmittel zu kontrollieren.

Obwohl diese Nachricht auch in Internetmedien veröffentlicht wurde, die sich an die Laienöffentlichkeit richten, und für diese offenbar eine Überraschung darstellte, ist anzumerken, dass es sich aus Sicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik keineswegs um eine Revolution handelt. Die tschechischen Gerichte haben Arbeitgebern dieses Recht in begründeten Fällen bereits früher zuerkannt. Der Arbeitnehmer muss jedoch auf diese Möglichkeit vorab hingewiesen werden. Es liegt im Interesse des Arbeitgebers, dass dieser Hinweis in nachweisbarer Form, d.h. schriftlich erfolgt.​

Kontakt: jan.pavlik@roedl.cz

  • Vertragsabschluss mit einer Gemeinde? Aufgepasst bei Anforderungen nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Falls Sie sich dazu entschließen, einen Vertrag mit einer Gemeinde abzuschließen, sind auch einige weitere Pflichten nach dem öffentlichen Recht zu beachten, die beim Abschluss einiger Vertragstypen mit Gemeinden eingehalten werden müssen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann sogar bis zur vollständigen Ungültigkeit des Vertrages führen.

Ein typisches Beispiel stellt eine Situation dar, wenn sie sich entscheiden, eine Immobilie zu mieten oder zu kaufen, die im Eigentum einer Gemeinde steht. Noch vor dem Abschluss des eigentlichen Vertrages muss die Gemeinde gemäß dem Gesetz Nr. 128/2000 Slg. über Gemeinden, bzw. dem Gesetz Nr. 131/2000 Slg. über die Hauptstadt Prag zunächst das Vorhaben bezüglich der geplanten Vermietung oder des geplanten Verkaufs der betreffenden Immobilie auf der entsprechenden Informationstafel veröffentlichen, damit Interessenten eine Möglichkeit haben, hierzu Stellung zu beziehen und ihre Angebote vorzulegen. Nachdem ein geeigneter Interessent ausgewählt wurde, muss der Vertrag durch ein zuständiges Organ der Gemeinde, den Gemeinderat oder die Gemeindevertretung genehmigt werden. Sollte diesen Pflichten nicht nachgekommen werden, ist der Vertrag von Anfang an vollständig ungültig. 

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik äußerte zudem in dem erlassenen Urteil Aktenzeichen 25 Cdo 1329/2014 vom 24. März 2015 die Auffassung, dass bei dem Abschluss eines Vertrages mit einer Gemeinde die andere Vertragspartei verpflichtet ist nachzuprüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen gültigen Vertragsabschluss erfüllt sind. Falls die andere Vertragspartei dies unterlässt, kann ihr bis zu einem gewissen Maß ein Mitverschulden an dem durch die Ungültigkeit des betreffenden Vertrags gegebenenfalls entstandenen Schaden zugeschrieben werden.

Kontakt: karel.vlcek@roedl.cz

  • Vertragsregister – Offenlegung öffentlicher Aufträge, oder Komplikation für einige Branchen?

Bereits im Oktober 2015 berichteten wir darüber, dass die Abgeordnetenkammer des tschechischen Parlaments den Entwurf eines Gesetzes über das Vertragsregister verabschiedet hatte. Das Gesetz wurde im Dezember 2015 im tschechischen Gesetzblatt (Sbírka zákonů) unter der Nr. 340/2015 Sb. verkündet. Ab dem 1. Juli 2016 sind daher Institutionen des öffentlichen Rechts, wie z.B. der Staat, die Bezirke, Städte, Gemeinden, staatlich finanzierte Organisationen und Krankenhäuser, verpflichtet, Verträge mit einem Leistungsgegenstand von mehr als 50.000 CZK binnen 30 Tagen ab dem Vertragsabschluss im zentralen Vertragsregister offenzulegen. Das Vertragsregister wird vom Innenministerium verwaltet und ist für jedermann online unter: https://portal.gov.cz/portal/rejstriky/data/10013/ zugänglich.

 

Das Gesetz ist noch nicht wirksam, aber bereits jetzt herrschen in der Fachöffentlichkeit Meinungsunterschiede betreffend die Auslegung einiger seiner Bestimmungen. Es ist beispielsweise nicht klar, welche Angaben aus den Verträgen mittels des Registers offengelegt werden müssen. Im Gesetz heißt es nur, dass im Vertragsregister jene Informationen nicht offenzulegen sind, die nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, und jene, auf die sich ein Geschäftsgeheimnis bezieht. Es gibt daher Befürchtungen, dass die Offenlegung bestimmter Informationen in einigen Branchen eine Eliminierung des Wettbewerbsumfelds zur Folge haben kann.

 

Als problematisch erscheint auch die Bestimmung über die Wirksamkeit von Verträgen, wonach ein Vertrag erst nach seiner Offenlegung im Vertragsregister wirksam werden soll. In einigen Branchen kann diese Bedingung schwer erfüllbar sein. Das Gesetz beinhaltet zwar eine Bestimmung, die festlegt, dass der Artikel über die Wirksamkeit in Sonderfällen nicht anzuwenden ist, diese Ausnahme greift jedoch nur für außerordentliche unmittelbar drohende Situationen, nicht jedoch für übliche Fälle.

 

Der Gesetzgeber zog wahrscheinlich nicht alle möglichen praktischen Auswirkungen, z.B. im Gesundheitswesen, in Betracht. Das vom Gesetz vorgesehene Wirksamwerden eines schriftlichen Vertrages erst durch seine Offenlegung ist für das Gesundheitswesen kaum vorstellbar; infolgedessen kann es vorkommen, dass Patienten in Krankenhäusern eine längere Zeit auf ihre Medikamente warten müssen. Denn das Gesetz betrifft u.a. auch die meisten Krankenhäuser, in denen seine Anwendung Probleme mit Arzneimittellieferungen verursachen kann. Die Arzneimittel werden den Krankenhäusern i.d.R. aufgrund von Bestellungen per Telefon oder per InternetPortal geliefert und der Wert der Bestellungen überschreitet u.E. häufig ​den Grenzwert von 50.000 CZK ohne MWSt. Es kann täglich auch mehrere Tausend solcher Bestellungen geben, was einen enormen Verwaltungsaufwand sowie eine Kostenerhöhung für die beteiligten Parteien mit sich bringen wird.

 

Im Hinblick auf die unbeabsichtigten praktischen Auswirkungen, die das Vertragsregister haben wird, sowie auf die Auslegungsschwierigkeiten ist nach unserer Auffassung auf eine baldige Novellierung dieses Gesetzes bzw. auf den Erlass einer Durchführungsverordnung der Regierung zu hoffen, die diese Komplikationen aus der Welt räumen oder zumindest reduzieren würden.​


Kontakt: tomas.zwinger@roedl.cz

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu