Rechtsprechung

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  • ​​Ist die absolute Nichtigkeit eines Vertrages Grund für die Nichtbezahlung der Grundsteuer?

Das Oberste Verwaltungsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob einem Steuerpflichtigen die Grundsteuer lediglich aufgrund einer Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch bemessen werden kann, obwohl der Steuerpflichtige von Anfang des Steuerverfahrens an die absolute Nichtigkeit des Unternehmensübertragungsvertrages einwendete, aufgrund dessen er die betreffende Immobilie erwerben sollte. Der Gegenstand des Streites in der zu entscheidenden Sache war, ob die Finanzverwaltung im Rahmen der Vorabentscheidungsfrage prüfen sollte, wer der tatsächliche Eigentümer der gegenständlichen Immobilien war, oder ob sie sich nur mit den im Grundbuch angeführten Angaben begnügen sollte.


Die Finanzverwaltung führte hierzu an, dass sich der Erwerb des Eigentumsrechts in zwei Phasen gliedert; mit dem Vertrag selbst (erste Phase) entsteht noch kein Eigentumsrecht, da dies erst mit der Eintragung im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung des Grundbuchamts erfolgt (zweite Phase). Nach der Auffassung der Finanzverwaltung basiert hierbei das Grundbuch auf der rechtlichen Annahme der Richtigkeit der einzelnen Eintragungen, d.h. wenn kein Beweis über den Gegenteil vorgelegt wird, entsprechend die im Grundbuch enthaltenen Informationen der Tatsache (Prinzip der materiellen Publizität). Zudem unterstützte die Finanzverwaltung diese ihre Behauptung auch mit einem Hinweis auf das neue Bürgerliche Gesetzbuch, das dieses Prinzip noch erweitert. Die Finanzverwaltung ist daher zum Schluss gekommen, dass sie nicht berechtigt war, sich im Rahmen des Steuerverfahrens selbst ein Urteil über die Frage des Eigentums an der Immobilie zu bilden, da für sie diese Frage mit der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch gelöst war.


Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung die Vorgehensweise der Finanzverwaltung abgelehnt. Im Gegenteil, es hat angeführt, dass die Finanzverwaltung in gutem Glauben in die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann sein kann, wenn die Übereinstimmung der Eintragung im Grundbuch mit dem Ist-Strand als eindeutig und zweifellos betrachtet werden kann. Wenn jedoch jede beliebigen Zweifel über das Eigentum an der Immobilie entstehen, hat die Finanzverwaltung die Frage des Eigentums als eine Vorabentscheidungsfrage zu beurteilen. Diese Situation sei, so das Oberste Verwaltungsgericht, in dem vorliegenden Fall eingetreten, da der Steuerpflichtige auf die Nichtübereinstimmung zwischen der Tatsache und der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch von Anfang des Steuerverfahrens an hingewiesen habe. Denn wenn ein Vertrag, auf dessen Grundlage die Übertragung des Eigentumsrechts an einer Immobilie erfolgt sei, absolut nichtig sei, könne auf seiner Grundlage auch das Eigentumsrecht des Erwerbers nicht entstehen, obwohl es im Grundbuch (unrichtig) eingetragen worden sei. Die Finanzverwaltung könne daher im vorliegenden Fall in Bezug auf die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch nicht in gutem Glauben sein.


  • Bis wann kann eine Erstattung der entrichteten Grunderwerbsteuer aufgrund einer absolut nichtigen Übertragung verlangt werden?

Im betreffenden Fall wurde eine Immobilie aufgrund eines Kaufvertrages übertragen, wobei der Veräußerer die Gültigkeit des Vertrages anschließend angefochten hat. Die Zivilgerichte, die sich mit der Problematik der Gültigkeit des Vertrages beschäftigten, haben die Ungültigkeit bestätigt. Aufgrund dieser Gerichtsurteile hat der Erwerber einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gestellt und die Erstattung der entrichteten Grunderwerbsteuer verlangt, die er als Bürge auf Aufforderung der Finanzverwaltung entrichtete. Die Berufungsfinanzdirektion hat jedoch anschließend das Einspruchsverfahren eingestellt, da die Frist zur Antragstellung auf Wiedereröffnung des Verfahrens inzwischen abgelaufen war.


Die Sache wurde schließlich vom erweiterten Senat des Obersten Verwaltungsgerichts beurteilt, der entschieden hat, dass wenn keine Übertragung des Eigentumsrechts an der Immobilie erfolgt sei, da der Vertrag absolut nichtig gewesen sei, dennoch aufgrund dieser ungültigen Übertragung die Grunderwerbsteuer rechtskräftig bemessen worden sei, es möglich gewesen sei, die Wiedereröffnung des Verfahrens – und damit die Erstattung der gesetzwidrig entrichteten Steuer – zu verlangen, jedoch spätestens in der Steuerbemessungsfrist (d.h. in einer Frist von drei Jahren).


Der erweiterte Senat hat seine Auffassung damit begründet, dass obwohl die Grunderwerbsteuer aufgrund eines absolut nichtigen Vertrags bemessen worden sei, der von der Finanzverwaltung erlassene Steuerbescheid als ein Verwaltungsakt gelte, auf den sich die Richtigkeitspräsumtion bezieht. Wenn daher der Steuerpflichtige diesen ändern bzw. aufheben wolle, müsse er seine Gesetzwidrigkeit auf eine gesetzliche Weise (Einspruch, Wiederaufnahme des Verfahrens etc.) beseitigen. Der erweiterte Senat hat hierzu noch angeführt, dass es ihm klar sei, dass die gesetzliche Frist für die Einleitung der Steuerverfahren, aufgrund deren dem Steuerpflichtigen im Falle von absolut nichtigen Verträgen die von ihm entrichtete Steuer erstattet werden solle, hiermit erheblich eingeschränkt werde, was in vielen Fällen eine ungerechte Härte zur Folge habe. Der erweiterte Senat hat ferner bemerkt, dass das Ziel des Gesetzgebers sicherlich nicht die Begründung einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit des Steuerpflichtigen gewesen sei, die Erstattung der entrichteten Steuer im Falle eines absolut nichtigen Vertrags zu verlangen. Laut dem erweiterten Senat könne diese zeitliche Einschränkung als ungerecht erscheinen, sie berücksichtige jedoch den Grundsatz der Stabilität und der Rechtssicherheit.


Kontakt: jakub.sotnik@roedl.cz

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