Arbeitgeber und Gesetze – Entwicklung 2016

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​

  • ​Schnell gelesen:

Das Jahr 2016 bringt wieder Änderungen der arbeitsrechtlichen Vorschriften mit sich, die sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber wichtig sind. Einige Novellen sind bereits seit dem 1. Januar wirksam, andere befinden sich im Gesetzgebungsprozess und könnten am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Hiermit möchten wir auf einige wesentliche Änderungen hinweisen, die Arbeitgeber beachten müssen.​

​Erhöhung des Mindestlohns 

Aufgrund einer Regierungsverordnung wurde der Mindestlohn für eine Vollzeitbeschäftigung seit dem 1. Januar 2016 um 700 CZK (also wie auch Anfang 2015) erhöht. Der allgemeine monatliche Mindestlohn ist bei einer Vollzeitbeschäftigung von ursprünglich 9.200 CZK auf 9.900 CZK und der allgemeine Stundensatz von 55 CZK auf 58,70 CZK gestiegen. Für Arbeitnehmer, die eine Invalidenrente beziehen, ist der Mindestlohn auf 9.300 CZK gestiegen. Hiermit hängt auch die Erhöhung der untersten Ebenen des sog. garantierten Lohns zusammen, die je nach Schwierigkeitsgrad, Verantwortung und Anstrengung der auszuübenden Arbeit in acht Stufen gegliedert sind und auch als Mindestlohntarife bezeichnet werden. Die tschechische Regierung beabsichtigt, in diesem Jahr eine weitere Erhöhung des Mindestlohns durchzusetzen, und zwar ab dem Jahr 2017 um mindestens 500 CZK. Eine negative Folge der Erhöhung des Mindestlohns ist die Steigerung der Lohnaufwendungen bei Arbeitgebern, was eine Reduzierung sonstiger Aufwendungen und Entlassungen erzwingen sowie die Qualität der Erzeugnisse bzw. Leistungen und die Wettbewerbstätigkeit ganzer Unternehmen bedrohen kann. Probleme können insbesondere in Branchen wie der Textilindustrie, dem Bauwesen, dem Handel oder der Landwirtschaft entstehen. Andererseits stellt die Valorisierung der Löhne einen möglichen Anreiz für Nichtarbeitende dar, sich aktiv ein Arbeitsverhältnis zu suchen, anstatt von Sozialleistungen zu leben.

Arbeitnehmer im Aufsichtsrat? 

Beraten wird derzeit eine Teilnovelle des Handelsgesellschaftsgesetzes, nach der künftig im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auch Arbeitnehmer der Gesellschaft vertreten sein müssen, damit sich die Arbeitnehmer am Betrieb der Gesellschaft aktiver beteiligen können. Die Änderung soll  für Aktiengesellschaften mit mehr als 50 Arbeitnehmern gelten, deren Vertreter dann ein Drittel des Aufsichtsrats belegen sollen; die restlichen zwei Drittel werden standardmäßig von der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gewählt. Eine solche Regelung galt auch vor dem Jahr 2014, d.h. vor der Wirksamkeit des neuen Handelsgesellschaftsgesetzes. Neu soll sich diese Regelung auch auf Verwaltungsräte beziehen, die eine neue Alternative zum Aufsichtsrat darstellen. Nach Umfragen sind fast zwei Drittel der Unternehmen gegen Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, und zwar in erster Linie wegen negativer Erfahrungen mit der Passivität der Arbeitnehmer und ihrer mangelnden Bereitschaft, sich an den Entscheidungsprozessen in der Gesellschaft zu beteiligen. Kleinere Unternehmen verwendeten seit 2014 oft das Modell eines Ein Mann Aufsichtsrats, demgegenüber beließen große Unternehmen nicht selten die Vertreter der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten mit mehreren Mitgliedern, da sie bei einer solchen Zusammenarbeit gute Ergebnisse erzielten. Bisher ist die Novelle so konzipiert, dass sie festlegt, dass der Aufsichtsrat jeder Aktiengesellschaft mindestens drei Mitglieder haben muss und zudem die Mitgliederanzahl durch drei teilbar sein muss, auch wenn es sich nicht um eine Gesellschaft handeln sollte, die keine obligatorische Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat hat. Bisher ist nicht klar, ob auch solchen Gesellschaften auferlegt wird, ihre Satzung zu ändern und die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder zu erhöhen.
 

Beendigung geringfügiger Beschäftigungen 

Noch bis zum letzten Herbst hat das tschechische Arbeitsgesetzbuch keine eindeutige Bestimmung darüber enthalten, wie der Arbeitgeber eine sog. Vereinbarung über die Durchführung einer Arbeit beenden kann. In der Praxis gab es daher oft solche Vereinbarungen, in denen die Beendigung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung war praktisch unkündbar und die einzige Möglichkeit war, sich mit dem Arbeitnehmer auf die Beendigung zu einigen. Aktuell ist im Arbeitsgesetzbuch eine neue Bestimmung verankert, die sich auf beide Typen an Vereinbarungen über eine geringfügige Beschäftigung, also eine sog. Vereinbarung über die Durchführung einer Arbeit und eine sog. Vereinbarung über die Arbeitsausübung, bezieht und die festlegt, dass neben einer Beendigung des Rechtsverhältnisses durch Vereinbarung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auch eine einseitige Kündigung und eine sofortige Auflösung des Rechtsverhältnisses möglich sind. Eine Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer abgeben, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen ab der Zustellung der Kündigung, aus welchem Grunde auch immer, oder auch ohne Angabe eines Grunds. Eine sofortige Auflösung eines auf einer Vereinbarung basierenden Rechtsverhältnisses ist nur in schwerwiegenden Fällen und aus den Gründen möglich, wegen derer auch ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden darf.
 

Beschäftigung Jugendlicher

Falls eine Novelle des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verabschiedet wird, können Arbeitgeber künftig auch mit Minderjährigen in einem Alter von mehr als 15 Jahren noch vor dem Abschluss ihrer obligatorischen Schulausbildung Arbeitsverträge abschließen. Als Tag des Arbeitseintritts darf jedoch nicht ein Tag vereinbart werden, der der ordentlichen Beendigung der  obligatorischen Schulausbildung des Minderjährigen vorausgeht. Auch soll die Bestimmung nicht mehr gelten, der zufolge Eltern (gesetzliche Vertreter) eines Arbeitnehmers, der jünger als 16 Jahre ist, für ihn selbst das abgeschlossene Arbeitsverhältnis im Interesse seiner Ausbildung, Entwicklung oder Gesundheit beendigen dürfen. Dies soll nur mit Zustimmung eines Gerichts möglich sein. Diese Änderungen könnten einen Anreiz für Unternehmer zur Beschäftigung Jugendlicher insbesondere in wenig qualifizierten Berufen darstellen, bei denen die Grundschulausbildung zu einer ordentlichen Arbeitsleistung ausreichend ist.​

Kontakt

Contact Person Picture

Mgr. Miloš Škamrada

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 530 3005 72

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu