Die Abgabefrist für die Meldung der freigestellten Einkünfte läuft bald ab

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Steuerfreie Einkünfte werden in der Einkommensteuererklärung nicht ausgewiesen. Zu den steuerfreien Einkünften zählen u.a. Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren nach Ablauf der Spekulationsfrist, Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden oder beweglichen Wirtschaftsgütern nach Ablauf der Spekulationsfrist, Erträge aus Schenkungen unter Verwandten, Erbfälle, Lottogewinne oder Versicherungsentschädigungen. Seit 1. Januar 2015 sind jedoch natürliche Personen verpflichtet, steuerfreie Einkünfte für das abgelaufene Jahr dem Finanzamt zu melden, wenn diese Einkünfte den Wert von CZK 5.000.000 überschreiten (jeweils für einen Ertrag).​
​Die erste Meldung der freigestellten Einkünfte für das Jahr 2015 ist innerhalb der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung - bis zum 1. April 2016 ab (bzw. bis zum 1. Juli 2016 bei Vertretung durch einen Steuerberater) - abzugeben. Wird die Meldung nach Ablauf der Abgabefrist abgegeben, werden Verspätungszuschläge von 0,1 % der steuerfreien Einkünfte erhoben. Die Abgabe der Meldung erst auf Aufforderung des Finanzamtes hin wird mit Verspätungszuschlägen von 10 % bzw. 15 % geahndet, wenn auch nach der Aufforderung keine Abgabe erfolgt.  

Da die Meldung der freigestellten Einkünfte neu ist, möchten wir die häufigsten Fragen zu diesem Thema wie folgt zusammenfassen:


Form und Inhalt der Meldung

Es besteht kein amtlicher Vordruck. Die Webseiten der Finanzverwaltung verweisen jedoch auf einen Mustervordruck. Die Abgabe kann schriftlich, elektronisch oder auch durch Erklärung zur Niederschrift direkt beim Finanzamt erfolgen. Die Meldung hat folgende Pflichtangaben zu enthalten: (i) Höhe der steuerfreien Einkünfte, (ii) Darstellung der Umstände, unter denen die steuerfreien Einkünfte erzielt wurden, und (iii) Tag, zu dem die steuerfreien Einkünfte erzielt wurden.
 

Höhe der steuerfreien Einkünfte

Der meldefreie Wert von Mio. 5 CZK gilt für jede einzelne steuerfreie Einkunft. Werden innerhalb eines Jahres mehrere steuerfreie Einkünfte erzielt, die diesen Wert kumuliert überschreiten (z.B. wenn Wertpapiere und noch eine Wohnung verkauft werden), muss keine Meldung abgegeben werden. Etwaige Werbungskosten werden bei Ermittlung des meldefreien Wertes nicht berücksichtigt.
 
Beispiel: Die natürliche Person hat Wertpapiere, die vor vier Jahren zu einem Preis i.H.v. Mio. 5 CZK gekauft wurden, zum Preis i.H.v. Mio. 6 CZK veräußert. Obwohl der Gewinn nur Mio. 1 CZK beträgt, wurde der meldefreie Wert von Mio. 5 CZK überschritten. Die Meldung muss abgegeben werden.
 

Berechnung der steuerfreien Erträge aus Schenkungen und Erbfällen

Das Einkommensteuergesetz regelt diese Fälle nicht. Es ist unklar, ob von der im Erbschaftsverfahren festgelegten Erbschaft auszugehen ist. Nach dem Kommentar zur gesetzlichen Bestimmung werden z.B. geerbte Schulden von Einkünften nicht abgezogen. Die einzig sichere Lösung besteht darin, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Die gutachterliche Ermittlung ist jedoch kostspielig und kann eine Verzögerung verursachen.
 
Beispiel: Eltern haben ihrem Sohn einen Betrieb geschenkt. Schenkungen unter Verwandten sind einkommensteuerfrei. Der Sohn ist davon ausgegangen, dass der Wert des Betriebes unter dem meldefreien Wert liegt und hat daher keine Meldung abgegeben. Das Finanzamt hat jedoch entschieden, dass der Wert des Betriebes Mio. 5,5 CZK beträgt. Nach diesem Wert wurde auch der Verspätungszuschlag festgesetzt.
 
Mitarbeitern des Ministeriums für Finanzen zufolge spielt es bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge keine Rolle, ob die Einkünfte exakt beziffert wurden, sondern ob eine Meldung erfolgt ist. Haben natürliche Personen keine Sicherheit bezüglich des Wertes geschenkter oder geerbter Vermögenswerte, die den vom Wert 5 Mio. CZK erreichen können, ist eine Meldung zu empfehlen. Hierdurch werden Verspätungszuschläge für eine nicht erfolgte Meldung vermieden.   
 

Bezieht sich diese Pflicht nur auf tschechische Staatsangehörige?

Die Pflicht zur Abgabe einer Meldung gilt für alle natürlichen Personen, die steuerfreie inländische Einkünfte erzielt haben, ungeachtet ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit.
 
Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger veräußerte in 2015 einen Anteil an einer tschechischen Gesellschaft für Mio. 6 CZK. Da die Beteiligungsdauer fünf Jahre überschritt, sind die Veräußerungserträge in der Tschechischen Republik steuerfrei. Bis zum 01.04. (bzw. 01.07.) 2016 ist jedoch eine Meldung dieser steuerfreien Einkünfte abzugeben. Anderenfalls drohen Verspätungszuschläge von mindestens Mio. 6 CZK.
 

Bestehen Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Meldung?

Die Pflicht zur Meldung der steuerfreien Einkünfte gilt nicht für die Einkünfte, die das Finanzamt aus einem entsprechenden Register feststellen kann, auf das es Zugriff hat und welches es amtlich offengelegt hat („schwarzes Brett“). Das einzige derart zugängliche tschechische Register ist das Grundbuch. Beim Verkauf eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes oder Gebäudes muss keine Meldung abgegeben werden (die Einkünfte sind aus dem beim Grundbuchamt eingereichten Kaufvertrag ersichtlich). Die Schenkung oder Vererbung von Grundstücken oder Gebäuden sind demgegenüber meldepflichtig.
 
Beispiel: Eltern schenken ihrem Sohn ein Haus oder eine Wohnung mit einem Wert von Mio. 6 CZK, der Sohn hat eine Meldung abzugeben. Wenn die Eltern jedoch die Wohnung nach Ablauf der Spekulationsfrist für Mio. 6 CZK verkaufen, muss keine Meldung erfolgen.  

Haben natürliche Personen in 2015 höhere steuerfreie Einkünfte erzielt, sollte zügigst geprüft werden, ob sie nicht zur Abgabe einer Meldung der steuerfreien Einkünfte verpflichtet sind. Da mit der Meldung noch zahlreiche Unklarheiten verbunden sind, stehen wir Ihnen bei Beantwortung aller Fragen gern mit Rat und Tat zur Seite.     

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Mgr. Jiří Zoubek, LL.M.

Tax Consultant (Tschechische Republik), Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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