Gesetzgebung

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​Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Strom- und Gaslieferungen und bei Lieferungen von Stromzertifikaten

Mit Wirkung vom 1. Februar 2016 wurde die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Strom- und Gaslieferungen mittels Systeme oder Netze an einen Händler sowie auf Lieferungen von Stromzertifikaten erweitert. Die Umkehrung findet bei allen Lieferungen ungeachtet der Höhe der Steuerbemessungsgrundlage Anwendung, der Schwellenwert von 100.000 CZK greift hierbei nicht.

Die Strom- und Gaslieferungen unterliegen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur, wenn der Erwerber die Definition eines Strom- bzw. Gashändlers erfüllt. Als solcher gilt nach einer Regierungsverordnung und einer diesbezüglichen Information der Generalfinanzdirektion:

  • Besitzer einer Lizenz zum Strom- bzw. Gashandel von der Energieregulierungsbehörde (ERÚ) – ein informatives Verzeichnis der Besitzer einer Lizenz zum Strom- bzw. Gashandel wurde auf der Website der Generalfinanzdirektion veröffentlicht,
  • ​Besitzer von Lizenzen der ERÚ zu weiteren Unternehmensgegenständen in der Energiewirtschaft, wie z.B. Stromverteilung, Gasverteilung, Stromübertragung, Gastransport, Gaslagerung (die Besitzer dieser Lizenzen sind auf der Website der ERÚ zu finden).

Für Zwecke der Beurteilung der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft spielt hierbei keine Rolle, welche Lizenz der Erwerber besitzt. Wenn z.B. ein Erwerber eine Lizenz zum Gashandel hat, gilt er als Händler auch dann, wenn ihm Strom geliefert wird, und umgekehrt. Als Händler gelten nicht die Stromerzeuger. Wenn jedoch ein Stromerzeuger über eine der vorgenannten Lizenzen verfügt, dann gilt er auch als Händler.

Der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen auch die Nebenaufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Strom- bzw. Gaslieferung in Rechnung gestellt werden. Diese sind z.B. Aufwendungen für Strom- bzw. Gasverteilung, Systemdienstleistungen, Abrechnungstätigkeiten des Marktoperators.

Bei einer vor dem 1. Februar 2016 durchgeführten Berichtigung einer steuerbaren Leistung, die der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft noch nicht unterlag, ist die zum Tag der ursprünglichen Leistung gültige Besteuerungsweise anzuwenden. Falls vor dem 1. Februar 2016 Anzahlungen für Strom oder Gas erhalten wurden, wobei die Endabrechnung erst nach diesem Tag erfolgt, wird eine eventuelle Nachzahlung bereits der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Eine Überzahlung erfolgt demgegenüber nach den ursprünglichen Vorschriften, da es de facto zu einer Erstattung eines Teils der Anzahlung kommt.

Ein spezifischer Bereich ist die Lieferung von Stromzertifikaten. Hierunter wird eine Übertragung (nicht die Erstausgabe) von Ursprungsgarantien des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern oder Ursprungsgarantien des Stroms aus hocheffizienten Strom-Wärme-Kopplungsanlagen verstanden.


Möglichkeit der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auch bei Lieferungen unterhalb des Schwellenwerts von 100.000 CZK

Eine Novelle der Verordnung Nr. 361/2014 Sb. zur Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ermöglicht seit dem 1. Februar 2016 dem Käufer und dem Verkäufer, schriftlich zu vereinbaren, dass ihre Lieferungen ausgewählter Waren (z.B. Getreide und technische Pflanzen, Metalle, Abfälle, Mobiltelefone, integrierte Schaltkreise, Notebooks oder Videospielkonsolen) der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen werden, auch wenn der Schwellenwert von 100.000 CZK nicht überschritten wird. Diese Änderung bedeutet eine gewisse Vereinfachung, da die Unternehmer für die richtige mehrwertsteuerliche Behandlung nicht mehr sorgfältig prüfen müssen, ob der Schwellenwert von 100.000 CZK überschritten wurde.


Kontrollmeldung – Entwurf einer Fristenverlängerung und Milderung von Sanktionen

Noch vor dem Abgabetermin der ersten Kontrollmeldung hat die tschechische Regierung der Abgeordnetenkammer einen Entwurf der Mehrwertsteuergesetzesnovelle unterbreitet, die die Sanktionen für die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Kontrollmeldung mildern soll. Auch soll die Frist für die Beantwortung einer Aufforderung der Finanzverwaltung von 5 Kalendertagen auf 5 Werktage verlängert werden. Die Novelle soll voraussichtlich am 1. Mai 2016 in Kraft treten.
 

Verlängerung der Frist für die Beantwortung einer Aufforderung auf 5 Werktage

Die Fristverlängerung soll nur Fälle betreffen, in denen die Finanzverwaltung den Unternehmer zu einer Änderung, Ergänzung oder Bestätigung von Angaben in der eingereichten Kontrollmeldung auffordert. Die Unternehmer sollten daher eine längere Frist für die Abgabe der nachfolgenden Kontrollmeldung haben. Die Ersatzfrist bei der Nichtabgabe der Kontrollmeldung bleibt auch weiterhin nur 5 Kalendertage ab der Aufforderung.
 
Als Reaktion auf diese kurzen Fristen argumentiert das tschechische Finanzministerium mit dem „Vorteil“ der elektronischen Briefkasten, bei denen die Unternehmer noch eine Frist von zehn Tagen für die Abholung der Aufforderung z.B. bei einem Urlaub, einer Krankheit oder einem verlängerten Wochenende haben.
 

Milderung von Sanktionen

Die erste Milderung soll die niedrigste Strafe von 1.000 CZK betreffen, die bei einer verspäteten Übermittlung der (ordentlichen wie auch nachfolgenden) Kontrollmeldung ohne eine Aufforderung der Finanzverwaltung anfällt. Nach dem Entwurf soll die Pflicht zur Bezahlung dieser Strafe bei der ersten verspäteten Einreichung im betreffenden Kalenderjahr nicht entstehen. Im Jahr 2016 sollte zudem der Verzug vor dem Inkrafttreten der Novelle nicht in Betracht gezogen werden. In dieser Sache soll auch nicht erforderlich sein, einen Antrag zu stellen.
 
Die Novelle soll auch einen Erlass einiger Strafen auf Antrag ermöglichen. Es soll sich um folgende Strafen handeln:
 
  • Strafe für eine Einreichung der Kontrollmeldung in einer Ersatzfrist aufgrund einer Aufforderung der Finanzverwaltung – 10.000 CZK,
 
  • Strafe für eine Nichteinreichung der nachfolgenden Kontrollmeldung im Rahmen des Verfahrens zur Beseitigung von Zweifeln – 30.000 CZK,
 
  • Strafe für eine Nichteinreichung der Kontrollmeldung auch nicht in der Ersatzfrist – 50.000 CZK.
 
Die Finanzverwaltung kann hierbei dem Antrag auf Erlass stattgeben, sie muss es aber nicht. Laut dem Finanzministerium soll ein Kriterium für den Erlass die Tatsache sein, dass die Nichteinreichung einen Ausnahmefall darstellt, der aus menschlicher Sicht entschuldbar ist und aus materieller Sicht einen Verstoß darstellt, der sich aus dem Vorliegen bestimmter objektiver Hindernisse ergibt.
 
Ein Antrag auf Erlass kann binnen 3 Monaten ab dem Tag der Rechtskraft des Zahlungsbescheids für die betreffende Strafe gestellt werden. Nach den Übergangsbestimmungen kann auch der Erlass einer Strafe, die zu Beginn des Jahres 2016 auferlegt wurde, beantragt werden, und zwar in einer Frist von drei Monaten ab der Rechtskraft der Novelle.
 
Die Antragstellung soll eine aufschiebende Wirkung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag haben, d.h. dass die Strafe erst zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Erlass fällig wird. In diesem Zusammenhang gilt es zu bemerken, dass jeder Antrag auf Erlass dieser Strafen einer Gebühr von 1.000 CZK unterliegen soll.
 
Bei den sonstigen Strafen betreffend die Kontrollmeldung wird keine Milderung  vorgeschlagen, da alle zu rechtfertigenden Gründe für die Milderung der Sanktion von der Finanzverwaltung bereits bei der Bemessung der Strafe selbst in Betracht gezogen werden sollen. Es handelt sich um folgende Strafen:
 
  • Strafe bis zu 50.000 CZK, wenn der Unternehmer eine nachfolgende Kontrollmeldung aufgrund einer Aufforderung der Finanzverwaltung abgibt, er jedoch die Zweifel der Finanzverwaltung nicht beseitigt,
 
  • ​Strafe bis zu 500.000 CZK, wenn der Unternehmer durch die Nichterfüllung seiner Pflicht in Verbindung mit der Kontrollmeldung die Verwaltung der Steuern wesentlich erschwert oder unmöglich macht.​

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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