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​Vergessen Sie nicht mögliche steuerliche Konsequenzen bereits aufgehobener Rechtsvorschriften

Obwohl das Erbschaft, Schenkung und Grunderwerbsteuergesetz vor mehr als zwei Jahren aufgehoben wurde, müssen viele Steuerpflichtige seine Bedingungen betreffend die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei einer Einlage von Immobilien ins Stamm/Grundkapital einer Gesellschaft
auch weiterhin einhalten.
 
Neulich hat sich das Oberste Verwaltungsgericht mit einem Streit beschäftigt, dessen Grundfrage war, ob die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei einer Einlage einer Immobilie ins Stamm/Grundkapital einer Gesellschaft auch dann erlischt, wenn während der fünfjährigen Befreiungsfrist die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft aufgrund der Sicherungsübereignung dieses Geschäftsanteils
(gemäß § 553 des „alten“ Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet wird.
 
Im vorliegenden Fall wurde der gegenständliche Geschäftsanateil aufgrund der Sicherungsübereignung
an eine Bank zur Besicherung von Forderungen dieser Bank übertragen. Das Oberste Verwaltungsgericht ist zum eindeutigen Schluss gekommen, dass eine Sicherungsübereignung eine bedingte Übertragung des Eigentumsrechts an dem Geschäftsanteil darstelle und der Übertragende dieses Geschäftsanteils aufhöre, Gesellschafter der Handelsgesellschaft zu sein. Wenn daher der Steuerpflichtige seinen Geschäftsanteil während der fünfjährigen Befreiungsfrist überträgt, verletzt er hiermit die Befreiungsbedingungen.
 
Obwohl das aktuell gültige Grunderwerbsteuergesetz die Befreiung bei der Einlage ins Stamm/Grundkapital nicht regelt, kann die Finanzverwaltung die Erfüllung der Befreiungsbedingungen bei einer Betriebsprüfung der älteren (und nicht verjährten) Veranlagungsjahre prüfen.
 

Befreiung beim Verkauf eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie

Mit einer interessanten Frage beschäftigte sich das Oberste Verwaltungsgericht auch beim Streit betreffend die Befreiung beim Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem Wohnhaus. Der Steuerpflichtige - natürliche Person - hatte zunächst eine Wohnung in einem Wohnhaus seit 2003 als Mieter genutzt, dann kaufte er einen Anteil an dem Wohnhaus ab und nutzte dieselbe Wohnung aufgrund einer Vereinbarung der Miteigentümer weiter. Im Jahr 2008 hat der Steuerpflichtige seinen Anteil an dem Wohnhaus verkauft.
 
Die strittige Frage war hierbei, ob die Einnahme aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils am Wohnhaus aufgrund der Einhaltung der zweijährigen Befreiungsfrist von der Einkommensteuer befreit werden kann. Das Problem bestand nicht darin, ob die Befreiungsfrist eingehalten wurde, sondern im Gegenstand des Verkaufs, da ein Teil des Wohnhauses verkauft wurde. Nach Auffassung der Finanzverwaltung könne ein Anteil an einem Wohnhaus nicht unter den gesetzlich definierten Gegenstand der Befreiung subsumiert werden, da dieser sich – vereinfacht gesagt – auf im Grundbuch eingetragene Wohneinheiten und auf Einfamilienhäuser beziehe.
 
Das Oberste Verwaltungsgericht war mit dieser Auslegung der Finanzverwaltung nicht einverstanden und stellte fest, dass eine Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Wohnhaus zwar im Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich angeführt werde, dennoch es offenbar sei, dass der Gegenstand des Verkaufs de facto eine Wohnung sei, d.h. eine konkret definierte Gesamtheit von Räumen, die nach dem Bauabnahmebeschluss zum Wohnen dienten und dienen und zu diesem Zweck auf genutzt wurden.
 
Das Oberste Verwaltungsgericht beschäftigte sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der Frage, ob es einen Grund für eine unterschiedliche Beurteilung einer Situation gibt, wenn eine Wohnung als eine separate im Grundbuch eingetragene Einheit verkauft wird, und einer Situation, wenn ein Miteigentumsanteil an einem Wohnhaus verkauft wird, mit dem das Recht verbunden ist, eine konkret festgesetzte Wohnung ausschließlich zu nutzen. Das Oberste Verwaltungsgericht fand keinen Unterschied, und hat daher entschieden, dass der Zweck sei, die Einnahmen aus dem Verkauf solcher Immobilien zu befreien, die offensichtlich zum Wohnen bestimmt sind und in denen der Steuerpflichtige seinen Wohnort länger als 2 Jahre hatte. Diese Bedingung sei nach seiner Auffassung auch beim Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem Wohnhaus erfüllt, mit dem das Recht verbunden ist, eine konkret festgesetzte Wohnung ausschließlich zu nutzen.​

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Mgr. Jakub Šotník

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