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​​Aufwendungen für eine obligatorische Registrierung sind kein immaterielles Vermögen

 

In seiner vor kurzem abgefassten Entscheidung beschäftigte sich das Oberste Verwaltungsgericht mit dem Charakter der Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen für eine obligatorische Registrierung seiner Tätigkeit bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verauslagt wurden. Die Registrierungspflicht ist dem Steuerpflichtigen infolge dessen entstanden, dass er gefährliche Chemikalien und gefährliche chemische Zubereitungen, die als toxisch und hochtoxisch klassifiziert werden, erzeugt und auf den europäischen Markt gebracht hat. Der Steuerpflichtige hat die Aufwendungen für die Registrierung (sog. REACH) als betriebliche Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahrs gebucht und sie auch als steuerlich abzugsfähigen Sofortaufwand geltend gemacht. Er ist daher im Widerspruch zur Information der Generalfinanzdirektion vom 30.06.2011 vorgegangen, der zufolge ein Ergebnis des Registrierungsprozesses von Chemikalien (Entscheidung der ECHA) ein von anderen Personen erworbenes Recht darstelle; daher bilde es einen Bestandteil der Bewertung des immateriellen Anlagevermögens für Zwecke der Buchführung, der für Zwecke der Körperschaftsteuer steuerlich abgeschrieben werden könne, und zwar linear ununterbrochen über 72 Monate.
 
Die Finanzverwaltung hat die einmalige aufwandswirksame Geltendmachung der Aufwendungen für die Registrierung in der Steuerbemessungsgrundlage nicht akzeptiert, da sie diese Aufwendungen in Übereinstimmung mit der Information der Generalfinanzdirektion als Aufwendungen zur Erstellung eines immateriellen Vermögensgegenstands qualifizierte, die steuerlich abgeschrieben werden müssen.
 
Das Oberste Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall dem Steuerpflichtigen beigestimmt, als es zum Schluss gelangt ist, dass in diesem Fall eine der kumulativen Bedingungen gemäß dem Einkommensteuergesetz nicht erfüllt ist, und zwar die Bedingung eines entgeltlichen Erwerbs. Obwohl der Steuerpflichtige eine Registrierungsgebühr bezahlen und in diesem Zusammenhang auch weitere Kosten für die Antragstellung tragen musste, handelte es sich nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht um ein Entgelt im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Denn das Wesen der Entgeltlichkeit besteht in einer beiderseitigen Vorteilhaftigkeit der Transaktion, wobei eine Partei zahlt und die andere eine Leistung erbringt. Bei der gegenständlichen Registrierung ist jedoch die Bezahlung der Gebühr nur eine Bedingung dafür, dass sich ECHA mit dem Registrierungsantrag beschäftigt. Dieses Entgelt begründet nicht automatisch das Recht der betreffenden Person auf die Registrierung der Chemikalien, ECHA kann den Antrag trotz der bezahlten Registrierungsgebühr zurückweisen.
 
Das Oberste Verwaltungsgericht hat auch die These abgelehnt, dass der Steuerpflichtige die Registrierung von einer anderen Person erworben hätte. ECHA habe ihm keine Registrierung verkauft, übertragen, geschenkt oder abgetreten. Die Registrierung der Chemikalie habe ja vor der Antragstellung überhaupt nicht existiert. ECHA habe diese erst aufgrund einer eigenen Entscheidungsvollmacht durch Erlass einer Entscheidung erteilt. Die Registrierung könne daher nicht als eine Leistung betrachtet werden, sondern als eine öffentlich-rechtliche Zustimmung zur Erzeugung und zum weiteren Handel mit den Chemikalien auf dem europäischen Markt (administrative Genehmigung).
 
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts hat daher die frühere Stellungnahme der Generalfinanzdirektion völlig bestritten. Im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis des betreffenden Urteils gilt es festzuhalten, dass Aufwendungen für Registrierung einer beliebigen Handelsware, die einer ähnlichen Registrierungspflicht wie Chemikalien unterliegt, kein Aktivum in Form eines immateriellen Vermögensgegenstands darstellen, sondern dass sie als steuerwirksamer Sofortaufwand von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. 

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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