BEPS-Aktionsplan, Maßnahme 10 – Verrechnungspreise: sonstige risikoreiche Transaktionen

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Im November und Dezember 2014 veröffentlichte die OECD verschiedene Diskussionsentwürfe in Bezug auf Maßnahme 10 des BEPS-Projekts. Im März 2015 wurde in Paris eine öffentliche Anhörung zu Verrechnungspreisfragen gehalten. Am 5. Oktober 2015 verabschiedete die OECD sämtliche endgültigen Ergebnisse zum Projekt gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen. ​
​Die Grundlage des Aktionsplans waren 15 Maßnahmen, die gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltung international tätiger Unternehmen erarbeitet wurden. Diesen sind intensive Diskussionen zwischen den 62 beteiligten Staaten und verschiedenen internationalen Organisationen vorangegangen. Bei den Ergebnissen handelt es sich nicht um bloße Absichtserklärungen, sondern um umsetzbare Empfehlungen an die Staaten. Einige Maßnahmen des Aktionsplans beinhalten hierbei insbesondere Anpassungen der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, insbesondere im Bereich konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, grenzüberschreitende Rohstoffgeschäfte und transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode. Grundsätzlich sollten die Maßnahmen jedoch nicht nur einzeln betrachtet werden,  sondern im großen Ganzen gesehen werden, da die Maßnahmen eng miteinander verknüpft sind.

Konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

Dieser Abschnitt der Maßnahme ändert bzw. ergänzt die OECD-Verrechnungspreisrichtlinie bezüglich eines vereinfachten Ansatzes für die Bestimmung der Verrechnungspreise von konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Der neue Entwurf spezifiziert die Allokation von Gebühren für konzerninterne Dienstleistungen, welche im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehen müssen, und die Notwendigkeit, die Steuerbasis der Länder zu schützen, in denen die Gebühren gezahlt werden. Die OECD-Vertreter haben betont, dass ein Ziel dieser Maßnahme die Erreichung einer höheren Transparenz ist (Darstellung der des Charakters der Dienstleistung, Ermittlung der weiterverrechneten Kosten, Vorteile für den Leistungsempfänger). Im finalen Report ist des Weiteren nicht mehr von einem Aufschlag von im Minimum 2 Prozent und im Maximum 5 Prozent die Rede (Diskussionsentwurf vom November 2014), sondern von einem gleichbleibenden Aufschlag von 5 Prozent, der auch nicht durch eine Datenbankstudie gerechtfertigt oder verteidigt werden muss. Nach dem Schreiben D10 der tschechischen Generalfinanzdirektion wird aktuell ein Aufschlag von 3–7 % als korrekt gehalten. Des Weiteren sollten Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung eingeschränkt werden. Länder, die am BEPS-Projekt teilnehmen, haben sich darauf geeinigt, dass die Maßnahme 10 für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung in die Landesgesetzgebung bis 2018 einzuarbeiten ist.
 

Grenzüberschreitende Rohstoffgeschäfte

Die Maßnahme 10 ergänzt  die OECD-Verrechnungspreisrichtlinie und besagt, dass die Preisvergleichsmethode eine geeignete Methode ist, um den Verrechnungspreis bei Rohstoffgeschäften zwischen verbundenen Unternehmen zu bestimmen. Der finale Report bekräftigt, dass der Angebotspreis, welcher in nationalen oder internationalen Märkten beobachtet werden kann, als Referenzpreis für den Fremdvergleichspreis herangezogen werden kann.
 
Darüber hinaus weist die OECD darauf hin, dass der Angebotspreis in diesem Kontext auch Preise, die von zugelassenen und transparenten Preisreports oder Statistikagenturen ausgegeben werden, beinhaltet. Falls es in diesem Zusammenhang Unterschiede in Bezug auf die Konditionen verbundener und unverbundener Transaktionen gibt und es ökonomisch von Nöten ist, sollten jedoch Preisanpassungen vorgenommen werden. Für Dokumentationszwecke sollte der Steuerpflichtige ein schriftliches Dokument anfertigen und die Preissetzungsmodalitäten für Rohstoffgeschäfte dokumentieren. Außerdem ist das Preisdatum oder der Zeitraum der Preisvereinbarung bei Rohstoffgeschäften von Relevanz. Wenn der Steuerpflichtige belastbare Nachweise des Preisdatums (Verträge, Angebote) vorbringen kann und diese im Einklang mit seiner derzeitigen Durchführung stehen, sollte die Finanzbehörde den Preis der Rohstoffgeschäfte im Hinblick auf das Preisdatum akzeptieren. Weicht jedoch das Preisdatum von der derzeitigen Ausführung ab, ist kein Preisdatum vorhanden oder ist der Steuerpflichtige nicht in der Lage dieses glaubwürdig zu vermitteln, kann die Finanzbehörde das Versanddatum der Ware bzw. den Angebotspreis am Lieferdatum heranziehen.

​Transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode

Die Maßnahme 10 hebt die große Bedeutung der transaktionsbezogenen Gewinnaufteilungsmethode in Bezug auf die Verteilung von Beiträgen auf globale Wertschöpfungsketten hervor. Mit diesem Problembereich, für den es noch keine finale Empfehlung gibt, soll sich OECD im Jahre 2016 befassen. Im Vordergrund stehen folgende Punkte:

  • ​Unter welchen Umständen ist die transaktionsbezogenen Gewinnaufteilungsmethode die am besten geeignete Methode;
  • integrierte Geschäftsvorgänge;
  • Einzigartige und wertvolle Leistungen;
  • Synergieeffekte;
  • Gewinnaufteilungsfaktoren;
  • Anwendung der transaktionenbezogenen Nettomargenmethode;
  • Lizenzgebühren oder Festsetzung anderer Zahlungsarten.

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Ing. Petr Tomeš

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