OECD hat den einheitlichen elektronischen Mechanismus für den Austausch von Country-by-Country Daten vorgestellt

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Die OECD hat für den Bereich Verrechnungspreise den dreigliedrigen Ansatz der Verrechnungspreisdokumentation eingeführt. Die Dokumentation setzt sich aus dem Masterfile (Stammdokumentation), dem Local file (gesellschaftsspezifische Dokumentation) und dem Country-by-Country Reporting (länderbezogene Berichterstattung) zusammen. ​
​Am 22. März 2016 hat die OECD einen einheitlichen Mechanismus für den Austausch von Country-by-Country Reporting zwischen Steuerverwaltungen verschiedener Länder veröffentlicht („Country-byCountry-XML-Schema”). Darüber hinaus hat die OECD ein Benutzerhandbuch veröffentlicht. Die Einführung des CbCR und des Austausches von Country-by-Country Daten zielt darauf, die Steuervermeidung auf der Unternehmensebene zu bekämpfen. Die Grundlage bilden 15 Aktionspunkte der BEPS-Initiative (ein Aktionspunkt wurde durch CbCR eingeführt), deren Ziel es ist, dass die Gewinne im Land besteuert werden, in dem das Unternehmen tätig ist und in dem die Wertschöpfung erfolgt. Dadurch sollte die Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen in die Niedrigsteuerländer eliminiert werden. Im Jahre 2016 sollte der Country-by-Country Reporting auch in tschechische Gesetze implementiert werden.

Das Ziel des Country-by-Country Reportings ist es, dass den Steuerverwaltungen jedes Jahr transparente Daten über die Geschäfte zwischen multinationaler Unternehmen zur Verfügung stehen – Konzerngewinne, gezahlte Steuern und Orte, von denen aus die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Im CbCR wird des Weiteren über den Ort und die Art der Geschäftstätigkeit berichtet.

Der erste Informationsaustausch wird im Jahre 2018 erfolgen, es werden die Daten aus dem Geschäftsjahr 2016 ausgetauscht. Der CbC Report ist nur von Konzernen zu erstellen, deren Vorjahresumsatz mehr als Mio. 750  EUR beträgt.

Die Gewinnverlagerung steht auch im Fokus der EU. Da in ihrem Wirkungsbereich nur die EU-Länder liegen, können die EU-Maßnahmen gegen die Gewinnverkürzung und –verlagerung auf die Steueroasen und Entwicklungsländer außerhalb der EU nicht erweitert werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass immer mehrere Außenprüfungen auf Verrechnungspreise ausgerichtet sind. Obwohl eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nicht besteht, wird die Dokumentation oft schon bei der Aufnahme von Außenprüfungen angefordert und spielt im Prüfungsverlauf eine große Rolle. Wir empfehlen Ihnen, die Verrechnungspreise transparent zu kalkulieren und die Dokumentation zu erstellen. ​

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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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