Umsatzmeldung I: Änderungen im tschechischen Umsatzsteuergesetz

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Im Dezember 2016 startet die Implementierung des Gesetzes Nr. 112/2016 Gbl. über Umsatzmeldungen. Der Gesetzgeber rechnet schon jetzt damit, dass Änderungen dieses Gesetzes verabschiedet werden. In unserem Artikel möchten wir Ihnen das Gesetz kurz vorstellen.​

 

​Wer ist meldepflichtig? Ohne Begriffe geht es leider nicht.

 

Meldepflichtig sind einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Subjekte. In der Umsatzmeldung sind meldepflichtige Umsatzerlöse zu erklären.
 
Meldepflichtige Umsatzerlöse sind Zahlungen, die formelle Anforderungen erfüllen. Diese Umsatzerlöse werden als meldepflichtige Einkünfte bezeichnet. Die allgemeine Definition umfasst unterschiedliche elektronische Geldbörsen, Chipkarten und weitere Formen des elektronischen Geldes, die nach dem „Pay Before”-Modus arbeiten. Meldepflichtig sind dabei sowohl die Ladung mit einem Geldbetrag als auch die anschließenden bargeldlosen Zahlungen.

 
Meldepflichtige Umsatzerlöse müssen
  • formelle und zugleich
  • sachliche Anforderungen erfüllen.

Formelle Merkmale erfüllen Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen mittels Zahlungskarten. Des Weiteren sind Scheck- und Wechselzahlungen und ähnliche Zahlungsformen möglich – Schenkungskarten, Spielmarken, welche die Münzen ersetzen, Bitcoins oder Zahlungen mittels speziellen Karten, die an einen breiten Kreis von Personen ausgegeben werden oder Waren- und Geschenkgutscheine nach §§ 1939 ff. BGB. Als Gutscheine, die zum Bezug von Waren und Leistungen berechtigen, gelten auch Essensgutscheine, die für Lebensmittel und Mahlzeiten eingelöst werden. Dabei erfolgen keine Überweisungen, kein Inkasso, kein Akkreditiv und kein Tauschhandel. Die Ausnahme beim Tauschhandel sind bargeldähnliche Zahlungen (wenn sich Steuerpflichtige darauf einigen, dass eine bestimmte Lieferung oder Leistung als Zahlungsmittel verwendet wird – diese Fälle sind von einmaligen Tauschgeschäften, Schenkungen und anderen Rechtsgeschäften zu unterscheiden). Es wurden des Weiteren Pfände determiniert, die z.B. für die Nutzung des Pfandgutes hinterlegt werden. Die Ansprüche aus der Beschädigung des Pfandgegenstandes werden durch das Pfand befriedigt, wobei eine Aufrechnung gegen das Pfand erfolgt oder die Rückzahlung vermindert wird. Wird die Pfandsache demgegenüber zurückgegeben, wird das Pfand ausgezahlt.

 
Meldepflichtige Einkünfte sind:
  • bei einkommensteuerpflichtigen Personen: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von einkommensteuerfreien, einmaligen oder kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften);
  • bei Körperschaften: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit Ausnahme von körperschaftsteuerfreien, einmaligen, kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften oder Einkünften, deren Bemessungsgrundlage gesondert festgestellt wird).

 
Meldepflichtig sind bei natürlichen Personen ausschließlich diejenigen Zahlungen, die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 7 EStG gelten. Nach § 7 EStG gelten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch die Einkünfte aus der illegalen Tätigkeit – aus der Tätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen keine Zulassung erteilt wurde. Meldepflichtig sind demgegenüber nicht die Einkünfte nach § 9 oder § 10 EStG.
 
Meldepflichtig sind nur diejenigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus dem Gewerbebetrieb nach § 420 Abs. 1 BGB erzielt werden. Einkünfte, die aus dem Gewerbebetrieb nicht erzielt werden, sind nicht meldepflichtig. Hierzu zählen z.B. Einkünfte aus gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und ähnlichen Rechten und Einkünfte aus Herausgabe, Vervielfältigung und Vertrieb von literarischen und anderen Werken im Selbstverlag nach § 7 Abs. 2 Buchst. a) EStG, wenn diese Einkünfte nicht aus dem Gewerbebetrieb erzielt werden. Nicht meldepflichtig ist des Weiteren das Trinkgeld. Das Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung, die man als Zeichen der Zufriedenheit, insbesondere mit der Bedienung, gibt. Da das Trinkgeld nicht gesetzlich geregelt ist, sollte der Wille des Kunden respektiert werden, für welche Person (z.B. Kellner, Koch) es bestimmt ist.
 
Obwohl auf den ersten Blick alle tschechischen Subjekte verpflichtet sind, ihre Umsatzerlöse zu melden, wurden zahlreiche Ausnahmen verabschiedet. Der Meldepflicht unterliegen nicht Umsatzerlöse, die durch den Staat, gemeinnützige Vereine, Postlizenzinhaber, Banken, Versicherungsanstalten, Pensionsfonds usw. erzielt werden. Die Umsatzmeldungen sind ausschließlich von Freiberuflern und Gesellschaften abzugeben.

 

Anlaufetappe

 

In der ersten Etappe sind die Umsatzmeldungen von Beherbergungs- und Gaststättenbetrieben abzugeben. In dieser Etappe sind die Umsatzerlöse aus Tätigkeiten anzumelden, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige unter den Positionen 55 und 56 angeführt sind. Ab 1. März 2017 wird sich die Meldepflicht auf Umsatzerlöse von Einzel- und Großhändlern, und ein Jahr später auf die übrigen Umsatzerlöse erweitern. In der vierte Etappe (ab 1. Juni 2018) sind auch die Umsatzerlöse aus folgenden NACE-Positionen zu melden: NACE 13 (Herstellung von Textilien), 14 (Herstellung von Bekleidung), 15 (Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen), 16 (Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel), 17 (Herstellung von Papier und Pappe), 20.4 (Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungsund Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen), 22 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren), 23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen, ohne Maschinen und Anlagen), 31 (Herstellung von Möbeln), 32 (Herstellung von sonstigen Waren), 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen), 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe), 95 (Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern), 96 (Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen).​

 

​Schlusswort

 

Obwohl das Gesetz über Umsatzmeldungen nicht umfangreich ist, werden dadurch de facto alle Gewerbebetriebe und Firmen betroffen. Andere, durch dieses Gesetz geregelte Bereiche (Arten der Umsatzmeldungen, Meldezeiten, Verpflichtung zur Rechnungsstellung, Sanktionen, Verbindung mit der Abgabeordnung usw.), werden wir Ihnen in einer anderen Ausgabe unseres Mandantenbriefs vorstellen.

Kontakt

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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