Vergessen Sie, was Sie bisher über den Schutz der personenbezogenen Daten wussten!

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​Schnell gelesen:

Die EU erwartet eine wesentliche Reform im Bereich der personenbezogenen Daten. Das Ziel ist ein intensiverer Schutz natürlicher Personen und eine Reduzierung der Anzahl an Pflichten für Unternehmen. Und das Ergebnis? Aller Wahrscheinlichkeit nach ein höherer Verwaltungsaufwand für Unternehmen.​
​Am 04.05.2016 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten verkündet. Es handelt sich um eine bedeutende Reform in diesem Bereich. Die Verordnung wird erst ab dem 25.05.2018 anwendbar sein, sie hat jedoch Vorrang vor den bisher gültigen Gesetzen der Tschechischen Republik und ist direkt anwendbar, ohne dass eine besondere tschechische Regelung verabschiedet werden müsste.

Was bedeutet die Verordnung für natürliche Personen?

In erster Linie handelt es sich um eine Erweiterung der Rechte der betroffenen Person, also eines Menschen, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Verordnung führt bspw. ein „Recht auf Vergessenwerden” ein, so wie wir es aus dem publik gewordenen Streit zwischen Google und Herrn Mario González kennen. Natürliche Personen sollen auch ein Recht auf Zugang zu ihren Daten (wenn auch gegen Entgelt) sowie ein Recht haben, ihre personenbezogenen Daten auf einen anderen Auftragsverarbeiter (Unternehmen) zu übertragen. Der Verarbeiter soll auch verpflichtet sein, die natürliche Person über eine Verletzung oder einen Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten (z.B. Hackerangriff) zu informieren.​

Und was bedeutet dies für Unternehmen?

Die Verordnung ist bemüht, den Unternehmen ihre Tätigkeit zu erleichtern, und dies insbesondere mit folgenden Maßnahmen:
 
  • Die Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sich bei einer Aufsichtsbehörde registrieren zu lassen.
 
  • Ein weiteres Positivum besteht in der EU-weiten einheitlichen Regelung.
 
  • Multinationale Gesellschaften werden es zu schätzen wissen, dass sie künftig nur mit einer nationalen Behörde sprechen müssen und nicht separat mit den Behörden eines jeden Mitgliedsstaats.

Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Verordnung tatsächliche Vorteile für Unternehmen bringen wird. Obwohl die Datenschutzverordnung keine Registrierungspflicht der Verarbeiter vorsieht, führt sie jedoch die Pflicht ein, interne Verzeichnisse über die Tätigkeiten der Verarbeitung zu führen, die auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde vorzulegen sind. Neu wird nicht nur für die Auftragsverarbeiter, sondern auch für die Verantwortlichen die Pflicht zur Meldung einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten eingeführt: der Auftragsverarbeiter hat diese dem Verantwortlichen zu melden, der Verantwortliche dann der Aufsichtsbehörde. Eine wesentliche Änderung besteht auch in der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen; dieser wird in bestimmten durch die Verordnung festgelegten Fällen durch den Auftragsverarbeiter und den Verantwortlichen benannt und zu seinen Hauptaufgaben gehören die Unterrichtung und Beratung von Verantwortlichen, Arbeitgebern und Auftragsverarbeitern sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.
 
Die Verordnung errichtet auch eine neue Behörde, und zwar den Europäischen Datenschutzausschuss als eine Einrichtung der EU, die aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde eines jeden Mitgliedstaates und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten besteht.
 
Komplex geregelt werden auch weitere Fragen betreffend die personenbezogenen Daten, wie z.B. die Frage der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, der Zertifizierung privater Stellen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder der Auswertung von Risiken in Verbindung mit personenbezogenen Daten etc.

Eine Beachtung lohnt sich

Wir empfehlen, der Datenschutzverordnung die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Unter anderem auch, weil für Verstöße sehr hohe Sanktionen drohen. Je nach Schwere der Pflichtverletzung kann eine Geldstrafe bis zu 10–20 Mio. EUR oder bei Unternehmen von 2–4 % ihres gesamten weltweit im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes verhängt werden, je nachdem, welcher der o.g. Beträge höher ausfällt.

Kontakt

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JUDr. Thomas Britz

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1637 70

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