Kurzmitteilungen Steuern

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​

​Schreiben der Generalfinanzdirektion D-28 betreffend den Erlass des Bußgelds für die Nichtabgabe der Meldung der freigestellten Einkünfte

Nach der im Vorjahr eingeführten Meldepflicht der freigestellten Einkünfte (vgl. unsere März-Ausgabe), für deren Verletzung die Bußgelder erhoben werden, wurde von der Generalfinanzdirektion das Schreiben D-28 erlassen. Durch dieses Schreiben, dem das Schreiben D-21 zum Erlass der steuerlichen Nebenleistungen zu Grunde liegt, sind die Pflichtangaben des Antrags auf Erlass von Bußgeldern und die Gründe für

den Erlass von Bußgeldern geregelt.

 

Der Antrag auf Erlass der Bußgelder ist gebührenpflichtig. Überschreiten die Bußgelder CZK 3.000, beträgt die Verwaltungsgebühr CZK 1.000. Die Bußgelder von weniger als CZK 3.000 sind nicht gebührenpflichtig.

 

Nichtbesteuerung von Einkünften, die in Zusammenhang mit nicht abziehbaren Aufwendungen stehen

Durch das Einkommensteuer-Reformgesetz, das im Jahr 2017 in Kraft treten sollte, sollte u.a. § 23 Abs. 4 Buchst. e) geändert werden. Nach § 23 Abs. 4 Buchst. e) EStG sin die Einkünfte, die mit nicht abziehbaren Aufwendungen zusammenhängen, steuerfrei. Diese Regelung sollte durch das Reformgesetz auf die Verrechnung von nicht abziehbaren Aufwendungen und den Verkauf von Vermögensgegenständen, die auch dem Eigenverbrauch dienen, beschränkt werden. Diese Bestimmung sollte dem § 24 Abs. 2 Buchst. zc) in der Fassung zum 1. Januar 2015 entsprechen, nach dem nicht abziehbare Aufwendungen als Betriebsausgabe abzuziehen sind, wenn sie mit steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen.

 

§ 23 Abs. 4 Buchst. e) EStG in der Fassung ab dem 1. Januar 2017 wurde letztendlich nicht geändert. Das Reformgesetz wurde dem Abgeordnetenhaus noch nicht vorgelegt.

 

Vergnügungssteuer

Am 1. Januar 2017 wird eine neue Steuer – die Vergnügungssteuer – eingeführt. Die Vergnügungssteuer wurde durch die neue Regelung der Glücksspiele eingeführt, die ab dem Jahr 2017 das Lotteriegesetz ersetzt. Der Vergnügungssteuer unterliegen u.a. die Tombolen.

 

Schreiben betreffend § 19 Abs. 3 Buchst. a) EStG

Durch das Finanzministerium wurde das aktuelle Verzeichnis der Rechtsformen von Gesellschaften nach EU-Vorschriften veröffentlicht. Es handelt sich um Rechtsformen von Gesellschaften, bei denen bei Erfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen z.B. die kapitalertragssteuerfreie Gewinnausschüttung oder Befreiung von Lizenzgebühren möglich ist. Das Schreiben ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

 

Antrag auf Lohnsteuerbescheinigung

Die Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ist für die Arbeitgeber zeitaufwendig. Durch das Einkommensteuer- Reformgesetz sollte es ab 2017 möglich sein, die Anträge auf Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu signieren. Es sollte die elektronische Unterschrift des Arbeitnehmers hinreichend sein, die im innerbetrieblichen elektronischen Verkehr verwendet wird. Die elektronische Unterschrift muss selbstverständlich verschlüsselt sein. Von der qualifizierten elektronischen Signatur kann daher abgesehen werden. Das Reformgesetz wurde dem Abgeordnetenhaus schon vorgelegt.

 

Gewisse Vereinfachungen bei der Erstellung von Meldeblättern werden schon akzeptiert, z.B. wenn die Bescheinigung elektronisch ausgefüllt und vom Arbeitnehmer eigenhändig unterzeichnet wird.

 

Erstattung der Mineralölsteuer auch für Tierproduktion

Dem Abgeordnetenhaus wurde der Entwurf des Verbrauchsteuer-Reformgesetzes vorgelegt, durch das die Erstattung der Verbrauchsteuer in Höhe von CZK 4,38/l von der Pflanzenproduktion auf die Tierproduktion erweitert wird. Nach den Übergangsbestimmungen solle die Erstattung auch die Mineralöle umfassen, die vom 1. Januar 2016 bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes (ursprünglich zum 1. Juli 2016) verbraucht werden.

 

Elektronische Meldungen – Bargeldgeschäfte

Die Meldungen von Bargeldgeschäften, die am 1. Dezember 2016 eingeführt werden sollten, entwickeln sich dynamisch. U. a. wird erwogen, die Meldepflicht erst im Jahre 2017 einzuführen. Es sind Vereinfachungen bei Nachnahmen oder Programmausfällen geplant. Die Anmerkungen zur Durchführungsverordnung, welche die Verschlüsselung der Meldedaten regeln soll und für den Umbau von Kassen erforderlich ist, dürfen nicht mehr abgegeben werden.​

Kontakt

Contact Person Picture

Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1632 10

Anfrage senden

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu