Kurzmitteilungen Steuern

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​Grunderwerbsteuer – Wechsel des Steuerpflichtigen

Es wurde das längst erwartete GrunderwerbsteuerÄnderungsgesetz Nr. 254/2016 Gbl. erlassen, nach dem zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer ausschließlich der Erwerber verpflichtet ist. Bislang konnten sich die Vertragsparteien darauf einigen, ob die Grundsteuer vom Erwerber oder bisherigen Eigentümer bezahlt wird.
 
Da die Grunderwerbsteuer vom Erwerber zu bezahlten ist, wurde die Steuerbürgschaft aufgehoben. Der bisherige Eigentümer bürgt nach wie vor nicht für die Nichtentrichtung der Grunderwerbsteuer vom Erwerber. Die Bürgschaft war nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Erwerber für die Nichtbezahlung der Grunderwerbsteuer durch den bisherigen Eigentümer zu bürgen hatte.
 
Das Änderungsgesetz tritt am 01.11.2016 in Kraft und wird auf Erwerbsvorgänge angewandt, die ab dem 01.11.2016 zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden. Für nicht eintragungspflichtige Grundstücke und Gebäude ist der Tag maßgebend, an dem der entsprechende Vertrag wirksam wird.
 

Änderungen bei Intrastat-Meldungen

Durch das neue Zollgesetz und die Regierungsverordnung Nr. 244/2016 Gbl. wurden auch die Intrastat-Meldungen neu geregelt. Es wird ein einheitlicher Wechselkurs eingeführt, mit dem die Fremdwährungsbeträge in CZK umgerechnet werden. Für die Umrechnung der Fremdwährungsbeträge in Intrastat-Meldungen ist derselbe Wechselkurs anzuwenden, der für die Erstellung der Umsatzsteuermeldungen maßgebend ist. Diese Regelung gilt erstmals für die Intrastat-Meldungen für August 2016.
 
Des Weiteren wurden die Berichtigungen geändert. Die Berichtigung ist nicht erforderlich, wenn Gegenstände mit Anschaffungskosten bis zu CZK 10.000,00 berichtigt werden sollten (vorher: CZK 1.000,00). Diese Änderung ist mit dem Inkrafttreten des Zollgesetzes – mit dem 29.07.2016 – gültig.
 

Elektronisches Gesetzblatt

Im Jahre 2020 wird ein elektronisches Gesetzblatt eingeführt. Das Gesetzblatt wird nicht nur Gesetze, sondern auch internationale Abkommen umfassen. Durch die elektronische Form sollten die Zugänglichkeit, Transparenz und Verständlichkeit der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden, der Gesetzgebungsprozess sollte vereinfacht und verbessert werden. Elektronisch veröffentlichte Gesetze werden verbindlich sein, wobei das Gesetzblatt auch die vollständige Fassung der gesetzlichen Vorschriften enthalten wird.
 

Die Angaben über die erteilten Lizenzen für den Strom- und Gashandel für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens werden auf der Webseite der Finanzverwaltung nicht mehr veröffentlicht

Die Auskünfte über die erteilten Lizenzen für den Strom- und Gashandel einschl. der Angaben über die Lizenznehmer, die zu einer anderen Tätigkeit in der energetischen Branche berechtigt sind (z.B. zur Strom- und Gasversorgung) und die Angaben über die erteilten Zulassungen als Strom- und Gashändler sind auf der Webseite der tschechischen Energiebehörde unter dem folgenden Link veröffentlicht: http://www.eru.cz/cs/licence/informace-o-drzitelich​
 

Internationale Amtshilfe bei der Steuererhebung

Die tschechische Regierung hat den Entwurf des Änderungsgesetzes über die internationale Amtshilfe bei der Steuererhebung auf den parlamentarischen Weg gebracht. Die internationale Amtshilfe sollte sich auch auf den automatischen Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Steuersachen erstrecken. Das Änderungsgesetz sollte insbesondere verbindliche Auskünfte über die Verrechnungspreise betreffen, die von der Generalfinanzdirektion an ausländische Finanzbehörden übermittelt werden. Der Informationsaustausch gilt nicht für verbindliche Auskünfte über die Umsatzsteuer oder über Verbrauchssteuern.
 

Herabsetzung des Zolls für IT-Produkte

Für ausgewählte IT-Produkte und Produkte der Vergnügungselektronik wird seit 01.07.2016 kein bzw. ermäßigter Zoll erhoben.
 

Reverse-Charge-Verfahren bei elektronischen Kommunikationsdiensten

Am 1. Oktober 2016 wird die neue Regierungsverordnung in Kraft treten, nach der das Reverse-Charge-Verfahren auf ausgewählte elektronische Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die elektronischen Kommunikationsnetze im Wege des Zugriffs auf elektronische Netze, der Verbindung der elektronischen Kommunikationsnetze oder auf Grundlage der Erbringung und Beanspruchung dieser Leistungen angewandt wird. Diese Verordnung sollte ursprünglich schon am 01.07.2016 in Kraft treten.

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1632 10

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