Dauerbrenner: Parallele Ausübung von Funktionen

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Die parallele Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Statutarorgans und eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsverhältnis hat in der Tschechischen Republik eine lange Entwicklung und ist offenbar noch nicht zu Ende. Das letzte Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts „erschütterte” die bisherige Wahrnehmung der parallelen Ausübung von Funktionen.
​Unter einer parallelen Ausübung von Funktionen versteht sich die Ausübung der Funktion eines Statutarorgans (d.h. z.B. der Funktion eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds) und eine zeitgleiche Ausübung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Inhalt Tätigkeiten darstellen, die unter die Geschäftsführung der Gesellschaft fallen. Eine parallele Ausübung der Funktion des Statutarorgans und von Tätigkeiten, die nicht unter die Geschäftsführung fallen und die in einem nachgeordneten Verhältnis im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden, gelten nicht als parallele Ausübung von Funktionen. Als Beispiel kann ein Geschäftsführer einer Produktionsgesellschaft angeführt werden, der neben seiner Funktion in Teilzeit als Dreher beschäftigt ist. Diese Tätigkeit fällt nicht unter die Geschäftsführung und kann auf Grundlage eines Arbeitsvertrages auch durch das Statutarorgan ausgeübt werden.

Ein Verbot der parallelen Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Statutarorgans und eines Arbeitsverhältnisses schlussfolgerte zum ersten Mal in 1992 das Obergericht in Prag, als es konstatierte, dass „die Funktion des Statutarorgans keine Arbeit im Sinne des Arbeitsgesetzbuches darstellen” würde. Seitdem war eine parallele Ausübung dieser Funktionen ausgeschlossen. Dies änderte erst die Novelle des heute außer Kraft getretenen Handelsgesetzbuches, welche Anfang des Jahres 2012 die parallele Ausübung von Funktionen ermöglichte.
 
Die Regelung des Handelsgesetzbuches galt jedoch nur bis zum 1. Januar 2014, als das Handelsgesetzbuch durch das sog. „neue” Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesellschaftsgesetz abgelöst wurde, welche die oben erwähnte Möglichkeit der parallelen Ausübung von Funktionen bereits nicht mehr vorsahen. Die einzige Erwähnung findet eine etwaige parallele Ausübung von Funktionen in § 61 Abs. 3 des Handelsgesellschaftsgesetzes, wonach die Festlegung eines Lohns oder von sonstigen Leistungen zugunsten eines Arbeitnehmers, der zugleich Mitglied eines Organs der Gesellschaft ist oder einer ihm nahestehenden Person, nur mit Zustimmung des höchsten Organs der Gesellschaft und mit einer Stellungnahme des Kontrollorgans der Gesellschaft, falls errichtet, möglich ist. Daraus folgt, dass diese Regelung von einem möglichen Arbeitsverhältnis des Statutarorgans ausgeht (obwohl nicht erwähnt wird, ob sie lediglich von einem zulässigen Arbeitsverhältnis ausgeht, dessen Inhalt Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsführung darstellen, oder ob von einer parallelen Ausübung von Funktionen ausgegangen wird).
 
Ungeachtet der erwähnten Regelung des Handelsgesellschaftsgesetzes setzte das Oberste Gericht der Tschechischen Republik die bisherige, von der Unzulässigkeit der parallelen Ausübung von Funktionen ausgehende Entscheidungspraxis fort und erklärte alle Arbeitsverträge, die mit Statutarorganen von Gesellschaften abgeschlossen wurden, als ungültig. Unter einer Geschäftsführung erfasste es großzügig auch z.B. eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Fleischverarbeitung; die Verwaltung eines Computernetzwerkes, die Digitalisierung von Dokumenten, die Kontrolle von Wohnungen und Vermögensgegenständen; oder die Erbringung von Leistungen an Mandanten im Bereich Steuerberatung, Buchhaltung und Managementberatung, oder Verhandlungen mit neuen Mandanten über den Abschluss von Verträgen und die Erstellung von Preisangeboten.
 

Neues Licht brachte in die Problematik der parallelen Ausübung von Funktionen eine Entscheidung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 22.9.2016. Gegenstand der Entscheidung war die parallele Ausübung der Funktion eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft und eines Generaldirektors in einem Arbeitsverhältnis durch eine Person, wobei das Oberste Gericht in Bezug auf die oben erwähnte Rechtsprechung konstatierte, dass der Inhalt der Arbeit des Generaldirektors und des Vorstandsvorsitzenden identisch sei und daher eine unzulässige parallele Ausübung von Funktionen darstellen würde. Der Arbeitsvertrag wurde somit durch das Oberste Gericht als ungültig erklärt. 
 

Zu der gegenständlichen parallelen Ausübung von Funktionen soll es bereits in 2009 gekommen sein, daher beurteilt das Verfassungsgericht diesen Fall aus Sicht der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Regelung, d.h. einer Regelung, die eine parallele Ausübung von Funktionen zuließ. Angesichts der Relevanz dieses Falles wird zugleich auf das geltende Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesellschaftsgesetz verwiesen.
 
Das Verfassungsgericht weist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die Tatsache hin, dass das Verbot der parallelen Ausübung von Funktionen in den Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich verankert war, sondern lediglich erst aus der Entscheidungspraxis der allgemeinen Gerichte geschlussfolgert wurde. Ferner merkt das Verfassungsgericht an, dass eine abhängige Arbeit zwar stets nur im Rahmen der Regelung des Arbeitsgesetzbuchs ausgeübt werden kann, es allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Rechtsverhältnisse dem Arbeitsgesetzbuch unterworfen werden. Die vorerwähnte Argumentation des Obersten Gerichts ist nach der Auffassung des Verfassungsgerichts somit unbegründet, da – wenn das Arbeitsgesetzbuch auf die Beziehungen zwischen dem Statutarorgan und der Gesellschaft keine Anwendung finden soll, aus demselben auch nicht die Ungültigkeit dieser Beziehungen geschlussfolgert werden kann. 
 
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts sind zugleich die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus der Erklärung der Ungültigkeit eines Arbeitsvertrages ergeben. Das Verfassungsgericht führt an, dass das Statutarorgan in der Regel in gutem Glauben auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrages und die Existenz der Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere zur Abführung der Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge, vertraut. Durch die Unmöglichkeit der Ausübung der Funktion des Statutarorgans auf Grundlage eines Arbeitsvertrages sind die betroffenen Personen schlechter gestellt, da sie vor Entlassungen ohne Angabe eines Grundes oder in einer sog. Schutzfrist nicht geschützt werden. Sie sind ferner aus der gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers ausgeschlossen (für den Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) und das betreffende Verbot hat auch einen negativen Einfluss auf das Verbleiben von Frauen in Top-Funktionen, da Frauen infolge dieses Verbots die Folgen in Kauf nehmen müssen, die sich für sie im Zusammenhang mit dem fehlenden Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub ergeben. 
 
Soweit kein ausdrückliches Verbot bezüglich der Ausübung der Funktion eines Statutarorgans auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses besteht, kann nach Auffassung des Verfassungsgerichts nur eine dahingehende Auslegung zugelassen werden, dass dieses Vorgehen erlaubt ist. Die bislang angeführte Argumentation der allgemeinen Gerichte, die auf diese Art und Weise eine gesetzliche Lücke ausgleichen, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichts nicht ausreichend. Sofern die Gerichte auf der Unzulässigkeit der Arbeitsverträge für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder bestehen sollten, werden sie laut Verfassungsgericht ihr Vorgehen begründen müssen, damit dieses auch gegenüber dem letzten Urteil des Verfassungsgerichts und den beanstandeten Mängeln bestehen kann.
 
Das Verfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer in den wesentlichen Teilen der Verfassungsbeschwerde recht und hob die Entscheidungen der Gerichte über die Ungültigkeit der Arbeitsverträge auf.
 
Das angeführte Urteil hat die bisherige Wahrnehmung der parallelen Ausübung von Funktionen in der Tschechischen Rechtsordnung grundlegend gestört, ohne sich mit der Problematik umfassend beschäftigt zu haben. Das Verfassungsgericht lässt völlig die Frage der Haftung außer Acht, die für ein Arbeitsverhältnis anders geregelt wird und bei weitem nicht so umfangreich ist wie die Haftung eines Statutarorgans. Auch die Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze auf die Funktion eines Statutarorgans kann als verfehlt erachtet werden. Im Falle einer Ausübung der Funktion des Statutarorgans auf Grundlage eines Arbeitsvertrages könnten z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder nur aus den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Kündigungsgründen von ihrer Funktion abberufen werden. 
 
Trotz des oben dargelegten Urteils des Verfassungsgerichts empfehlen wir unseren Mandanten, die parallele Ausübung von Funktionen nach wie vor zu vermeiden und mit ihren Statutarorganen oder deren Mitgliedern ausschließlich einen Vertrag über die Ausübung der Funktion abzuschließen, da auch hier zahlreiche Vorteile vereinbart werden können, die das Statutarorgan als Arbeitnehmer genießen würde. ​

Kontakt

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JUDr. Martin Švéda

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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