Gesetzgebung

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Entwurf des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes für das Jahr 2017 – zweiter Teil 

In der letzten Ausgabe unseres Mandantenbriefes haben wir Ihnen einige Neuregelungen des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes vorgestellt, die im Jahre 2017 in Kraft treten. In dieser Ausgabe möchten wir weitere wichtige Änderungen zusammenfassen.
 

 

Vorausau​sschüttung 
 

Besteuerung der Vorab- und Gewinnausschüttung

Das Änderungsgesetz bestätigt, dass die Vorab- und Gewinnausschüttung (Ausschüttung restlicher Gewinne) als gesonderte Einkünfte gelten. Es ist möglich, dass die Vorabgewinne und Gewinne unterschiedlich besteuert werden – zum Beispiel dann, wenn die Vorabgewinne an eine Muttergesellschaft  ausgeschüttet werden, bei der sie nicht als steuerfreie Einkünfte gelten, bei der Ausschüttung restlicher Gewinne jedoch die Voraussetzungen für eine steuerfreie Gewinnausschüttung erfüllt sind. Als weiteres Beispiel bietet sich der Fall, in dem zwischen der Vorab- und Gewinnausschüttung ein Gesellschafterwechsel erfolgt. Die Besteuerung von Gewinnen wirkt sich auf die Besteuerung der Vorabgewinne nicht rückwirkend aus. 
 

Vorabgewinnausschüttungsbeschluss    

Das Änderungsgesetz reagiert auf neue privatrechtliche Regelungen, nach denen über die Vorabgewinne auch die Geschäftsführung bzw. der Vorstand beschließen können.

Rückzahlung der Vorabgewinne von einem neuen Gesellschafter       

Das Änderungsgesetz regelt auch die volle oder teilweise Rückzahlung der Vorabgewinne, wenn zwischen der Vorab- und Gewinnausschüttung ein Gesellschafterwechsel erfolgt. Da durch die Veräußerung der Gewinnanteile alle Rechte und Pflichten aus dem Gewinnanteil übertragen werden, sind die Vorabgewinne vom neuen Gesellschafter zurückzuzahlen. Dem neuen Gesellschafter wird auch die Abgeltungsteuer erstattet.​
 

​Höherer Kinderfreibetrag für das zweite, dritte und jedes weitere Kind 

Nach der Regierungserklärung sollte der Kinderfreibetrag für das zweite, dritte und jedes weitere Kind auch im Jahre 2017 erhöht werden. Der Kinderfreibetrag für das erste Kind bleibt unverändert.


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Keine Erklärungspflicht für „niedrige" Einkünfte  

Neben Steuerpflichtigen, die Aushilfeverträge abgeschlossen haben und deren monatliche Vergütung CZK 10.000,00 unterschreitet, haben die Steuererklärung auch Steuerpflichtige mit monatlichen Einkünften von weniger als CZK 2.500,00 nicht abzugeben. Zu den Einkünften, die keine Erklärungspflicht begründen, gehören u.a. das Zeugengeld, die Geschäftsführerbezüge bzw. Bezüge von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder die Gehälter für eine Teilzeitbeschäftigung. Diese Bezüge unterliegen der Lohnabzugsteuer. Die Steuererklärung kann weiterhin freiwillig abgegeben werden. 
 

Voraussetzungen für den Kindergartenfreibetrag 

Nach dem Änderungsgesetz ist es für die Gewährung des Kindergartenfreibetrags nicht der Zahlungstag maßgebend, sondern der Zeitraum, für den die Kindergartenkosten entstehen. 
 

Neuregelung für den Erstattungsanspruch       

Das Änderungsgesetz führt eine neue Fiktion ein: Der Antrag auf Steuererstattung, der der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung beigefügt ist, gilt als gestellt mit dem letzten Tag der Abgabefrist. Anträgen auf Steuererstattung, die mehr als 60 Tage vor Ablauf der Abgabefrist gestellt werden, kann derzeit nicht stattgegeben werden. Steuerpflichtige mussten in diesen Fällen einen neuen Erstattungsantrag stellen. 
 

Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes für das Jahr 2017 – zweiter Teil ​

In der letzten Ausgabe unseres Mandantenbriefes haben wir die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens, den Begriff unverlässlicher Unternehmer, die Erweiterung der Steuerbürgschaft sowie die Aufhebung einer besonderen umsatzsteuerlichen Registrierung für Gesellschaften (früher für nicht rechtsfähige Vereine) angesprochen. Das vorbereitete Umsatzsteuer-Änderungsgesetz, das am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollte, bringt jedoch auch weitere Neuregelungen:
 

Schärfere Besteuerung von Vorauszahlungen ​

Ins Änderungsgesetz sollte die Entscheidung des EuGH implementiert werden, nach der das Entgelt, das vor der Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmt wird, steuerpflichtig ist. Um die auf Vorauszahlungen entfallende Umsatzsteuer abführen zu können, müssen mindestens die zu liefernden Gegenstände oder die zu erbringenden Leistungen, der Steuersatz und der Liefer- oder Leistungsort bekannt sein.​
 

Neu definierter Liefer- und Leistungstag       

Ab dem 1. Januar 2017 soll die besondere Besteuerung, die nunmehr an wiederholte Lieferungen und sonstige Leistungen, die Übertragung von Rechten oder die Überlassung von Gegenständen an Dritte angewandt wird, aufgehoben werden, wenn vereinbart wird, wie das Entgelt kalkuliert wird, zum vertraglich geregelten Tag seine Höhe jedoch noch nicht bekannt ist. Das Umsatzsteuergesetz sollte um die Regelung erweitert werden, dass inländische Lieferungen und sonstige Leistungen, die über eine Dauer von mehr als zwölf Monaten ausgeführt werden, spätestens mit dem letzten Tag des Kalenderjahres als ausgeführt gelten, das auf das Kalenderjahr des Liefer- oder Leistungsbeginnes folgt.
 

Umsatzsteuer für Mankos und Schäden

Nach der aktuellen Rechtsprechnung sind die Mankos und Schäden von Gegenständen, bei deren Erwerb die Vorsteuer abgezogen wurde, umsatzsteuerpflichtig. Es wird dabei von der Annahme ausgegangen, dass die verlorenen oder beschädigten Gegenstände nicht für das Unternehmen des Unternehmers verwendet werden. Ab dem Jahr 2017 muss die Umsatzsteuer „für beschädigte, verlorene oder nicht nachgewiesene gestohlene Gegenstände" berichtigt werden. Obwohl die Berichtigung der Umsatzsteuer eher anders bezeichnet wird, kann die Neuregelung von Bedeutung sein, wenn sich z.B. der Steuersatz für beschädigte, verlorene oder nicht nachgewiesene gestohlene Gegenstände inzwischen geändert hat. ​
 

Zinsen für die nicht erstattete Umsatzsteuer                      

Umsatzsteuerlich relevant ist auch die Novelle der Abgabenordnung, welche die Verzinsung von Erstattungsansprüchen neu regelt. Nach der aktuellen Fassung der Abgabeordnung betragen die Zinsen 1 % zzgl. Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank, wenn die zu erstattende Umsatzsteuer im Verfahren gegen die Beseitigung von Zweifeln, das über eine Dauer von mehr als fünf Monaten dauert, nicht er­stattet wird. Wird die zu erstattende Umsatzsteuer nicht erstattet, da eine Außenprüfung läuft, wird der Erstattungsanspruch nicht verzinst.  ​
 

Die Erstattungsansprüche werden neu verzinst, wenn Verfahren gegen die Beseitigung von Zweifeln geführt oder Außenprüfungen durchgeführt werden, wobei die Erstattungsansprüche schon nach Ablauf von vier Monaten nach Ablauf der Abgabefrist mit einem Zinssatz von 2 % zzgl. Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank verzinst werden. Nachteilig ist die Hemmung der Frist zwischen der Aufforderung des Finanzamtes zur Beseitigung von Zweifeln und der Beseitigung von Zweifeln, der Frist zwischen der Aufforderung zur Aufnahme der Außenprüfung und der Aufnahme dieser Prüfung und der Frist zwischen der Aufforderung zur Äußerung zum Prüfungsbericht und dieser Äußerung. 
 

Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Erbringung von Telekommunikationsleistungen​
 

Durch die Regierungsverordnung Nr. 296/2016 Gbl. wurde ab dem 1. Oktober 2016 das Revers-Charge-Verfahren um Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen erweitert. Die Generalfinanzdirektion hat anschließend ein Schreiben erlassen, in dem die Telekommunikationsleistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, im Einzelnen erläutert werden. 
 

Das Reverse-Charge-Verfahren ist primär auf inländische elektronische Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Großhändlern anzuwenden, d.h. zwischen Unternehmern im Bereich der elektronischen Telekommunikation. Nach dem Gesetz über elektronische Kommunikationsdienstleistungen gelten als Unternehmer in dieser Branche ausschließlich die Gesellschaften, die von der Tschechischen Telekommunikationsbehörde zugelassen wurden. Nach dem Schreiben der Generalfinanzdirektion wird das Reverse-Charge-Verfahren auch auf Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Unternehmern angewandt, die ihre Meldepflicht nicht erfüllt haben. 
 

Das Reverse-Charge-Verfahren sollte nicht angewandt werden, wenn der Leistungsempfänger – Unternehmer – ein Endverbraucher ist. Sollte der Unternehmer die gesetzlich geregelten elektronischen Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen für mehrere Zwecke (darunter auch für den Weiterverkauf) beanspruchen, ist das Reverse-Charge-Verfahren ohne Weiteres anzuwenden. 
 

Nach Auslegung der Generalfinanzdirektion wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger z.B. beim Vorverkauf der gesetzlich geregelten elektronischen Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen übertragen. Der Unternehmer beansprucht dabei die Leistungen, um sie weiterzuverkaufen, wie es zwischen den Holdinggesellschaften (Unternehmern) oder Gesellschaften, die für den Zentraleinkauf sorgen, der Fall ist. 
 

Das Schreiben der Generalfinanzdirektion klärt jedoch nicht umfassend, auf welche Leistungen und unter welchen Umständen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. ​

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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