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​Ein neues Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge 

Am 1. Oktober 2016 hat ein völlig neues Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge Wirksamkeit erlangt. Sein erstrangiger Zweck bestand in der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, welche den Prozess der Vergabe vereinfachen und verbessern sowie die Belastung von Auftraggebern, Bewerbern und Lieferanten mit Verwaltungsangelegenheiten mindern sollen. Eine der hauptsächlichen Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt, ist die Pflicht des Auftraggebers, einen Bewerber um ein öffentliches Angebot auszuschließen, welcher eine Aktiengesellschaft ist und über keine sog. verbuchten Aktien verfügt. Das neue Gesetz gibt den Auftraggebern ferner die Möglichkeit, einen Bewerber mit einem außerordentlich niedrigen Angebotspreis (ohne dass dafür eine Begründung vorliegt) sowie Bewerber auszuschließen, denen in den letzten drei Jahren ein beruflicher Fehler bei der Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags unterlaufen ist, dies gilt auch in der Beziehung zu einem anderen öffentlichen Auftraggeber. Das Gesetz legt darüber hinaus ferner Regeln für die Änderung einer vertraglichen Verpflichtung bei einer öffentlichen Ausschreibung fest (Zusatzarbeiten), welche die derzeitigen für diese Änderungen festgesetzten Obergrenzen lockern und einen Beitrag zu effektiveren prozessualen Verfahren im Rahmen der Realisierung einzelner öffentlicher Aufträge leisten. 
 

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Mgr. Martina Pumprlova

Rechtsanwaltskonzipientin (Tschechische Rep.)

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