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Das Verfassungsgericht hat die Besteuerung von Renten und Ruhegehältern von beschäftigten Rentnern aufgehoben ​

Das Verfassungsgericht hat durch die Entscheidung Nr.  Pl. ÚS 18/15 den § 4 Abs. 3 EStG aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnten an beschäftigte Rentner, die im einem Jahr Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehr als CZK 840.000,00 erzielt haben, nicht steuerfreie Renten und Ruhegehälter gewährt werden. Die sachlich und rational unbegründete Aufteilung der Rentner in zwei Gruppen nach der Höhe ihrer sonstigen Einkünfte wurde als verfassungswidriger Verstoß gegen die Gleichbehandlung beurteilt. 


§ 4 Abs. 3 EStG wurde durch das Verfassungsgericht mit Wirkung zum 29.08.2016 aufgehoben. Die Aufhebung gilt für den Veranlagungszeitraum 2016. 


Nach dem Schreiben der Generalfinanzdirektion gilt die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht für bestandskräftige Steuerbescheide und Steuerbescheide, die nach dem früher gültigem § 4 Abs. 3 EStG erlassen wurden. Die Steuerbescheide, die vor dem Veranlagungszeitraum 2016 erlassen wurden, dürfen nicht geändert werden. Die Aufhebung der o.g. Bestimmung führt nach der Generalfinanzdirektion nicht zur Abgabe einer Berichtigungserklärung für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2016.

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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