Geschäftsführertätigkeit aus steuerlicher Sicht? Immer wieder Gegenstand der Außenprüfungen

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Die Geschäftsführertätigkeit kann wie folgt ausgeübt werden:
 
  • Es wird ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung zuzustimmen hat, wobei

   a. der Geschäftsführer seine Tätigkeit unentgeltlich

   b. oder gegen Entgelt ausübt.

  • Es wird kein Geschäftsführervertrag abgeschlossen.
 
Nach tschechischem Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur „EStG”) und insbesondere nach § 6 Abs. 1 EStG gelten die Geschäftsführerbezüge als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. 

Steuerpflichtig sind die Einkünfte zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung. Dies gilt auch für die Geschäftsführer, die in Tschechien nur beschränkt steuerpflichtig sind.

 
Für die in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführer ist in der Regel die Lohnsteuer einzubehalten, wobei der Spitzensteuersatz angehoben wird (Reichensteuer) und der Grundfreibetrag beansprucht werden kann. Die Einkünfte der in Tschechien beschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführer unterliegen der Pauschalsteuer.
 
Es ist vorstellbar, dass ein Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung tätig ist. Die nachstehenden Varianten gelten für die Geschäftsführer - natürlichen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind.
 

Beispiel 1

Der Vereinfachung halber gehen wir davon aus, dass der Geschäftsführer seine Einkünfte in unterschiedlichen Staaten besteuert. Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird nach landesrechtlichen Vorschriften abgeführt. Der Geschäftsführer ist in einem Mitgliedstaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 
 
Da eine solche Person für die Sozial- und Krankenversicherung als „multinational worker“ gilt,  werden die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung nur in demjenigen Mitgliedstaat bezahlt, in dem der Geschäftsführer unbeschränkt steuerpflichtig ist (seinen Lebensmittelpunkt, z.B. seinen Wohnsitz hat). Maßgebend ist dabei das nationale Steuerrecht des Staates, in welchem der Geschäftsführer den Lebensmittelpunkt hat. Auch die Beitragsbemessungsgrenze oder die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht werden nach lokalem Steuerrecht ermittelt.
 
Es ist jedoch schwer, die Einkünfte des Geschäftsführers nach dem Umfang seiner Tätigkeit für die einzelnen Gesellschaften aufzuteilen und die Höhe der Geschäftsführerbezüge, die von den jeweiligen Gesellschaften zufließen sollten, zu bestimmen. Die Aufteilung von Einkünften sollte selbstverständlich mit den einzelnen Geschäftsführerverträgen korrespondieren.
 
Nach tschechischem Recht kann mit dem Geschäftsführer vereinbart werden, dass er seine Tätigkeit unentgeltlich ausübt. Eine unentgeltliche Geschäftsführung kann jedoch in anderen Staaten als Zu­flussfiktion beurteilt werden, wobei das (z.B. deutsche) Finanzamt die fiktiven Einnahmen nach deutschem Steuerrecht besteuern kann.
 

Veranschaulichung​

​Schema 1

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  • ​GmbH 1 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Staat 1; dem Geschäftsführer stehen Bezüge 1 zu; der Geschäftsführer, eine natürliche Person, ist im Staat 1 unbeschränkt steuerpflichtig
  • GmbH 2 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Staat 2; dem Geschäftsführer stehen Bezüge 2 zu; der Geschäftsführer, eine natürliche Person, ist im Staat 1 unbeschränkt steuerpflichtig
  • GmbH 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Staat 3; dem Geschäftsführer stehen Bezüge 3 zu; der Geschäftsführer, eine natürliche Person, ist im Staat 1 unbeschränkt steuerpflichtig.   
 
Da der Geschäftsführer im Staat 1 unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird sein weltweites Einkommen in diesem Staat besteuert. In den Staaten 2 und 3 sind nur die Bezüge 2 und 3 steuerpflichtig.
 

Beispiel 2

Die Geschäftsführertätigkeit wird durch eine juristische Person ausgeübt. Die juristische Person ist für keine anderen Gesellschaften als Geschäftsführer tätig. Der Geschäftsführer bezieht von der juristischen Person Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Die juristische Person berechnet den anderen Gesellschaften die Geschäftsführertätigkeit.
 
Dieses Modell ist interessant, wenn es nicht möglich ist, die Geschäftsführertätigkeiten den einzelnen Gesellschaften zuzuordnen, wie z.B. in einer Lieferkette. Im Staat, in dem der Geschäftsführer unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist er auch sozial- und krankenversicherungspflichtig.
 

Veranschaulichung

Schema 2


  • ​GmbH 1 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Staat 1; der Geschäftsführer, eine natürliche Person, ist im Staat 2 unbeschränkt steuerpflichtig
  • GmbH 2 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Staat 2; dem Geschäftsführer stehen Bezüge 2 zu
  • GmbH 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Staat 3; der Geschäftsführer, eine natürliche Person, ist im Staat 2 unbeschränkt steuerpflichtig.
 
Da die natürliche Person im Staat 2 unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird ihr weltweites Einkommen in diesem Staat besteuert. Die GmbH 2, die im Staat 2 unbeschränkt steuerpflichtig ist, berechnet die Geschäftsführertätigkeit für die GmbH 1 und GmbH 3.
 
Dieses Modell ist in Tschechien mit großen Risiken verbunden. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Tätigkeiten auf die einzelnen Gesellschaften verteilt werden. Der Geschäftsführer der GmbH 1 und der GmbH 3 kann mit seiner Tätigkeit auch einen Dritten (z.B. die GmbH 2) beauftragen. Das Finanzamt wird jedoch nach dem Substance-over-Form-Grundsatz (Scheingeschäfte sind für die Besteuerung unerheblich) prüfen, welche Person diese Tätigkeit ausübt. Sollte die GmbH 2 nicht nachweisen, dass die Tätigkeit durch eine andere Person als den Geschäftsführer der GmbH 2 (eine natürliche Person) ausgeübt wird, geht man davon aus, dass eine nicht selbständige Arbeit vorliegt, so dass die Einkünfte der GmbH 2 als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beurteilt werden. In diesem Falle drohen eine Steuernachzahlung und steuerliche Nebenleistungen, vor allem Zinsen. Als Beweismittel dienen der Schriftverkehr (wenn die natürliche Person eine einzige E-Mail-Adresse hat), des Weiteren wird geprüft, wie die Verträge in der Lieferkette unterzeichnet werden, es werden Besprechungen mit Arbeitnehmern der einzelnen Gesellschaften vorgenommen, es werden das Auftreten gegenüber Abnehmern oder die Kostenumlage unter die Lupe genommen. Weisen die GmbH 1 oder GmbH 3 nicht nach, dass die Leistungen tatsächlich beansprucht wurden, droht, dass die Aufwendungen vom Finanzamt als nicht abziehbare Aufwendungen beurteilt werden.


Fazit

Ist der Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften tätig, ist seine Tätigkeit mit großen steuerlichen Risiken verbunden. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Entdeckung und Eliminierung dieser Risiken zu unterstützen.

Kontakt

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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