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​Abzug von Managerleistungen bei Gesellschaften, die keine Arbeitnehmer beschäftigen

Das Oberste Verwaltungsgericht hat vor kurzem den Abzug von Aufwendungen beurteilt, die einer Muttergesellschaft bei der Leitung und Vertriebsunterstützung ihrer Tochtergesellschaft entstanden sind. Zwei Energieunternehmen haben in diesem Fall für den Biomasse-Handel eine Tochtergesellschaft gegründet. Da diese Tochtergesellschaft keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt hat, war für die Unternehmensleitung und den Biomasse-Handel nach dem Werkvertrag eine der Muttergesellschaften zuständig. Diese Tätigkeiten sollten durch einen Mitarbeiter (Direktor) der Muttergesellschaft übernommen werden, wobei der Tochtergesellschaft ermöglicht wurde, die Biomasse nach der Auftragsdurchführung - nach dem Aufbau bzw. der Lieferung des Brennkessels – zu liefern. Das Entgelt wurde nach dem geschätzten Zeitaufwand des Direktors berechnet, der zu 50% für die Tochtergesellschaft und zu 50% für die Muttergesellschaft tätig war.

Die nach dem Werkvertrag berechneten Aufwendungen wurden durch die Finanzverwaltung als nicht abziehbar beurteilt, da die Gesellschaft nicht nachgewiesen hat, dass die Leistungen von der Muttergesellschaft tatsächlich erbracht wurden.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat betont, dass die Aufwendungen allgemein nur dann als Betriebsausgabe gelten, wenn sie der Erzielung, Sicherstellung und Erhaltung der Einnahmen dienen und angefallen sind. Das Geschäftsmodell, nach dem für die Tochtergesellschaft, die keine Mitarbeiter beschäftigt, auf vertraglicher Grundlage Führungskräfte oder andere Mitarbeiter der Muttergesellschaft tätig sind, wobei das Entgelt für die Vermittlung bzw. auch Ausführung von Aufträgen gezahlt wird, wurde durch das Oberste Verwaltungsgericht nicht angefochten. Sollte die Tochtergesellschaft jedoch jahrelang Geld verausgaben, ohne Einkünfte zu erzielen, sind die Zweifel des Finanzamts, ob die Leistungen tatsächlich erbracht werden, begründet. Der Steuerpflichtige muss Nachweise erbringen, dass die berechneten Leistungen bezogen wurden. Es spielt keine Rolle, ob diese Tätigkeiten einen materiellen Charakter haben oder nicht. Hinreichend ist die Annahme, dass die Tätigkeiten der Erzielung von Einkünften dienen konnten. Ob das Geld effizient verausgabt wurde, ist eher Frage der Unternehmensstrategie und des Unternehmensrisikos. Vor allem in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit muss damit gerechnet werden, dass trotz aller Bemühungen keine Auf­träge erteilt werden und Mittel verausgabt werden, ohne dass Einkünfte erzielt werden.

Nach Beurteilung aller Beweise ist das Oberste Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Tätigkeiten der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft tatsächlich ausgeübt wurden. Vom Finanzamt wurden insgesamt sieben Aufträge geprüft, wobei sich gezeigt hat, dass fünf Verhandlungen über die Lieferung der Biomasse stattfanden. Nach dem Obersten Verwaltungsgericht spielt es keine Rolle, dass die Geschäftspartner die Firma der Tochtergesellschaft vergessen und nur bestätigt haben, dass Verhandlungen mit der Muttergesellschaft erfolgt sind. Maßgebend sei der Inhalt der Verhandlung, zu dem auch das Angebot für die Biomasse-Lieferung gehört hat. Da sich die Muttergesellschaft mit dem Ein- und Verkauf der Biomasse nicht befasst hat, sei es nach dem Obersten Verwaltungsgericht offensichtlich, dass der Mitarbeiter der Muttergesellschaft auch für die Tochtergesellschaft tätig war.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat es des Weiteren nicht für wichtig gehalten, dass nicht alle Geschäftsverhandlungen bezeugt wurden. Dies kann auf den Zeitabstand zwischen den Verhandlungen und den Zeugenaussagen, den Personalwechsel bei den Geschäftspartnern sowie darauf zurückgeführt werden, dass das Finanzamt nicht Verhandlungen mit der Muttergesellschaft, sondern nur Ver­handlungen mit der Tochtergesellschaft untersucht hat.

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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