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Umsatzsteuerliche Beurteilung der Geschäftsführerbezüge

Das Oberste Verwaltungsgericht hat Ende des Vorjahres ein Urteil über die umsatzsteuerliche Beurteilung der Geschäftsführerbezüge gefällt. Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Geschäftsführertätigkeit nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern gleicht der nicht selbständigen Arbeit.
 
Das Oberste Verwaltungsgericht hat den durch das Finanzamt und anschließend auch durch die Gerichte abgewiesenen Vorsteuerabzug der Gesellschaft beurteilt, welcher der Geschäftsführer seine Bezüge zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Das Oberste Verwaltungsgericht hat den Vorsteuerabzug mit Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachfolgend nur MwSt-Richtlinie) als berechtigt erklärt. Nach der MwSt-Richtlinie ist aus der gewerblichen Tätigkeit nur die Tätigkeit der Arbeitnehmer und weiteren Personen ausgeschlossen, die mit ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag bzw. einen anderen ähnlichen Vertrag abgeschlossen haben. Nach tschechischem UStG sind darüber hinaus auch Tätigkeiten der lohnsteuerpflichtigen Personen ausgeschlossen (die Geschäftsführerbezüge gelten als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit). Da die Wirkung der Richtlinie in diesem Fall direkt ist, d.h. sie inhaltlich unbedingt und hinreichend explizit ist, ist das EU-Recht anzuwenden. Auf die tschechische Regelung wird verzichtet. Die Geschäftsführertätigkeit darf demgemäß als gewerbliche Tätigkeit beurteilt werden und mit Umsatzsteuer berechnet werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr in Rechnung gestellte  Steuer als Vorsteuer abzuziehen. Da die direkte Wirkung der Richtlinie nur zugunsten und nicht zuungunsten von betroffenen Subjekten anzuwenden ist, hat das Oberste Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung vor Änderung des Umsatzsteuergesetzes nicht berechtigt ist, die Umsatzsteuer von Geschäftsführern nachzufordern. 

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Mgr. Jakub Šotník

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