Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen können Leistungen einer Prävention und Vorsorge neu auch außerhalb einer Gesundheitseinrichtung erbringen

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Das tschechische Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen führte zum 31. Mai 2017 für Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen neu die Möglichkeit ein, präventive und Vorsorgeleistungen außerhalb ihrer Gesundheitseinrichtung zu erbringen. In der Tschechischen Republik gilt allgemein die Regel, dass Gesundheitsdienstleistungen mit Blick auf die Gewährleistung ihrer Sicherheit und Qualität nur in Gesundheitseinrichtungen oder an Orten erbracht werden können, die in der Berechtigung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen angeführt sind (z.B. Krankenhäuser, Praxen, Einrichtungen der ambulanten Fürsorge, Apotheken etc.). In diesem Zusammenhang sind nur einige wenige gesetzliche Ausnahmen zulässig.
​Eine weitere gesetzliche Ausnahme führte nun die Novelle des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen mit Wirksamkeit zum 31. Mai 2017 ein. Neu können Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen ihre Leistungen im Rahmen präventiver und Vorsorgeleistungen sowie Früherkennung auch außerhalb ihrer Gesundheitseinrichtung, z.B. in mobilen Einrichtungen, erbringen.
 
Aktuell werden diverse präventive Veranstaltungen zur Förderung der Gesundheit durch Kampagnen bzw. Organisationen erbracht, die nicht als Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten. Im Rahmen dieser Events werden auch Fachleute (Ärzte, Pharmazeuten etc.) geladen, wobei diese nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen haben.

Was bedeutet die gegenständliche Novelle? 

Die Novelle formuliert die Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Bereich der Prävention in einem spezifischen Umfeld, wobei deren Erbringung aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Gesundheit begründet ist. Es handelt sich z.B. um verschiedene Screenings und andere Untersuchungen ausgewählter biochemischer Parameter auf öffentlichen Plätzen im Rahmen von Vorsorgeveranstaltungen wie dem „Monat der Gesundheit“, dem „Tag für den Kampf gegen den Krebs“ etc. Als Untersuchung biochemischer Parameter können im Sinne der gegenständlichen Novelle ein Selfmonitoring bei Diabetes, ein Screening von Infektionen etc. gesehen werden. Vorteil für den Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen ist, dass er in diesem Fall keine Dokumentation führen muss.
 
Die Berechtigung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen außerhalb seiner Gesundheitseinrichtung ist jedoch abhängig von einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Bezirksbehörde.

Bedingungen für die Ausgabe einer Genehmigung der zuständigen Bezirksbehörde:

  • die Genehmigung wird auf Antrag hin erteilt,
  • die Genehmigung wird für Gesundheitsdienstleistungen ausgegeben, die der Erbringer bereits im Rahmen seiner Tätigkeit erbringen darf,
  • es dürfen nur solche Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen präventiver und Vorsorgeleistungen erbracht werden, deren Erbringung nicht von einer technischen Ausstattung abhängig ist, die in der Gesundheitseinrichtung für deren Vornahme erforderlich ist (solche Anforderungen folgen für die einzelnen Einrichtungen aus den Rechtsvorschriften – z.B. die Möglichkeit einer Vornahme einer Leistung nur in einem Labor oder einem OP-Saal)
  • eine Genehmigung kann nur auf Grundlage einer Zustimmung (verbindliche Stellungnahme) des Bezirksgesundheitsamtes erteilt werden, in dessen Einzugsbereich die Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
 
Die Genehmigung wird für längstens ein Jahr erteilt. Die Entscheidung trifft die Bezirksbehörde, in deren Verwaltungsbereich die Gesundheitsdienstleistungen außerhalb der Gesundheitseinrichtung erbracht werden.

Erfordernisse des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung der Bezirksbehörde:

  • Identifikationsangaben des Erbringers in einem Umfang entsprechend der Entscheidung über die Erteilung der Berechtigung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen,
  • Definierung der Tätigkeiten, die außerhalb der Gesundheitseinrichtung erbracht werden,
  • Ort, an dem die Gesundheitsdienstleistungen außerhalb der Gesundheitseinrichtung erbracht werden sollen,
  • Zeitraum, über den die Genehmigung erteilt werden soll, festgelegt mit einem konkreten Datum.
 
Der Antragsteller ist verpflichtet dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eine Kopie der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und eine verbindliche Stellungnahme des Bezirksgesundheitsamtes beizufügen. Wird der Antrag der Bezirksbehörde vorgelegt, die die Berechtigung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen ausgegeben hat, muss die Kopie dieses Bescheides nicht beigefügt werden. In dem Antrag auf Ausgabe einer verbindlichen Stellungnahme des Bezirksgesundheitsamtes sind die gleichen Angaben anzuführen, die oben für die Erteilung einer Genehmigung durch die Bezirksbehörde angegeben sind. Ferner sind hygienische und epidemiologische Maßnahmen zur Vermeidung einer Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten bei der Erbringung der Gesundheitsdienstleistungen anzuführen. Die Frist für die Ausgabe der verbindlichen Stellungnahme beträgt 30 Tage, in komplizierten Fällen 60 Tage.
 
Die Frist für die Ausgabe einer Genehmigung der Bezirksbehörde beträgt ebenfalls 30 Tage, in komplizierten Fällen 60 Tage.

Unsere Kanzlei ist gern bereit, Mandanten bei der Erlangung einer Genehmigung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen außerhalb einer Gesundheitseinrichtung und bei der Erledigung des Antrags auf eine verbindliche Stellungnahme des Bezirksgesundheitsamtes zu beraten.

Kontakt

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

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