Rolle des Going-Concern-Prinzips

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Das Going-Concern Prinzip – der Grundsatz der Unternehmensfortführung – spielt bei der Bilanzierung nach tschechischem Recht, deutschem Recht (§ 252 HGB) und ÎFRS eine wichtige Rolle. Die letzte Änderung des Prüfungsstandards ISA 570 vom 15. Dezember 2016 schreibt u.a. eine neue Formulierung der Unternehmensfortführung in den Prüfungsberichten vor.
​Die meisten Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze werden durch das Rechnungslegungsgesetz Nr. 563/1991 Gbl. geregelt. Die Bücher sind vor allem so zu führen, dass der Jahresabschluss verständlich ist und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (True and Fair View). Die Ausgestaltung der Buchführung muss den Bilanzlesern des Weiteren ermöglichen, nach den Jahresabschlüssen wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen.  
 
Die Buchführung ist „true“, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen jedoch nach den ge­setzlichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden verbucht werden. Die Buchführung ist „fair”, wenn die gesetzlichen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze so angewandt werden, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Zu weiteren Grundsätzen gehört u.a., dass die Bücher ordnungsgemäß, vollständig, transparent, verständlich, übersichtlich und unveränderbar geführt werden.  
 
Nach § 7 Abs. 3 RlG sind die Gesellschaften des Weiteren verpflichtet, den Jahresabschluss unter Annahme des Grundsatzes der Unternehmensfortführung auszustellen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass Anhaltspunkte für Ereignisse gegeben sind oder Verhältnisse bestehen, die eine erhebliche Unsicherheit über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Ist bekannt, dass solche Ereignisse eintreten, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze dementsprechend zu ändern und im Anhang zu erläutern.  
 
Das Going-Concern Prinzip wird durch §§ 25 und 26 IAS 1 geregelt. Der im Punkt 25 dargestellte Grundsatz der Unternehmensfortführung entspricht dem tschechischen Bilanzierungsrecht, ist jedoch um die Unsicherheit über die Ereignisse und Umstände erweitert, die zu erheblichen Zweifeln über die Unternehmensfortführung führen können. Über die unsichere Unternehmensfortführung ist nach IAS 1 zu berichten. Wird der Jahresabschluss nicht unter Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, ist darüber hinaus anzugeben, aus welchem Grund bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht vom Grundsatz der Unternehmensfortführung ausgegangen wurde.
 
Nach § 26 IAS 1 hat die Geschäftsleitung bei der Schätzung der Unternehmensfortführung alle bekannten Informationen über die Entwicklung der Gesellschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Im § 26 ist der Umfang dieser Schätzung definiert, der von dem Geschäftsverlauf, der aktuellen Ertragslage der Gesellschaft und der Verfügung über das Fremdkapital abhängig ist. Zu beachten sind aber auch die derzeitigen und zu erwartenden Gewinne, Zahlungspläne oder eine eventuelle Ersatzfinanzierung.
 
Es ist ersichtlich, dass die Geschäftsleitung nach tschechischen Bilanzierungsvorschriften und nach IFRS verpflichtet ist, zum Bilanzstichtag die Lage der Gesellschaft und die nicht gefährdete Unternehmensfortführung zu prüfen. In der Vollständigkeitserklärung nach ISA 580 hat die Geschäftsleitung des Weiteren zu bestätigen, dass Schätzungen, die der Aufstellung des Jahresabschlusses zu Grunde lagen, angemessen angewandt wurden, was u.a. das Going-Concern-Prinzip betrifft.
 
Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Jahresabschlussprüfung nach ISA 570 zu prüfen, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses das Going-Concern-Prinzip angemessen angewandt wurde und dass keine wesentliche Unsicherheit über die Unternehmensfortführung besteht. Bei diesen Prüfungshandlungen stützt sich der Wirtschaftsprüfer vor allem auf die Schätzungen der Geschäftsleitung. Nach ISA 570 sollte die Unternehmensfortführung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erstellungstag gewährleistet werden - dieser Zeitraum ist somit länger als nach IAS 1.
 
Stellt der Wirtschaftsprüfer bestandsgefährdende Tatsachen fest, hat er darüber im gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichtes (d.h. nicht mehr im Abschnitt Hinweis) zu berichten. Dieser Abschnitt wird nach den Angaben im Anhang formuliert. Seit dem Geschäftsjahr 2017 heißt der Abschnitt, in dem die Gefährdung der Unternehmensfortführung erläutert wird, „Wesentliche Unsicherheit über die Unternehmensfortführung“. Die Unternehmensfortführung kann u.a. aus folgenden Gründen gefährdet werden: bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft, unsichere Finanzierung der Geschäftstätigkeit, wesentliche anhängige Gerichtsverfahren, Insolvenz über den größten Abnehmer, starke Rezession in der Branche oder drohendes Ausfuhrverbot. Ist die Unsicherheit im Anhang nicht erläutert, muss der Bestätigungsvermerk modifiziert werden (eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk mit negativer Gesamtaussage).
 
Zum Schluss möchten wir betonen, dass die Bilanzierungsmethoden, nach denen der Jahresabschluss bei der Gefährdung der Unternehmensfortführung aufgestellt werden sollte, durch IFRS und tschechische Rechnungslegungsstandards nicht geregelt sind. In tschechischen Bilanzierungsgrundsätzen wird vor allem auf den "True and fair view-Grundsatz" hingewiesen. Wird die Gesellschaft z.B. mit Liquidation aufgelöst, sollten die Maschinen nicht über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben und Vorräte nicht mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Die Maschinen und Vorräte sollten mit den – wahrscheinlich niedrigeren – Verkaufspreisen angesetzt sein.

Kontakt

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Radka Hašplová

Auditor (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1633 09

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