Novelle des tschechischen Beschäftigungsgesetzes – aufgepasst bei einer verschleierten Arbeitsvermittlung!

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Einleitend:​

Eine mögliche verschleierte Arbeitsvermittlung wird durch die tschechischen Behörden aktuell verstärkt geprüft. Dem entspricht auch die aktuelle Entwicklung der tschechischen Legislative. Ende Juni 2017 unterzeichnete der Präsident der Tschechischen Republik eine Novelle des Beschäftigungsgesetzes, durch welche die Bedingungen einer Arbeitsvermittlung weiter verschärft werden. Der diesbezügliche Teil der Novelle ist bereits im Juli 2017 in Kraft getreten.

​Bisherige Regelung

Eine Arbeitsvermittlung wird in der Tschechischen Republik durch das Gesetz Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung geregelt. Als Arbeitsvermittlung gilt nach diesem Gesetz auch eine Beschäftigung von natürlichen Personen zwecks Ausübung einer Arbeit für einen sog. Entleiher bzw. Nutzer, d.h. eine andere juristische oder natürliche Person, welche die Arbeit zuteilt und ihre Ausführung kontrolliert. Zu einer Arbeitsvermittlung sind nach dem gegenständlichen Gesetz nur Arbeitsämter und sog. Arbeitsvermittlungsagenturen bzw. Zeitarbeitsfirmen mit einer entsprechenden Erlaubnis berechtigt. Diese Subjekte müssen die strengen Bedingungen gemäß dem Beschäftigungsgesetz und dem Arbeitsgesetzbuch der Tschechischen Republik einhalten. Falls eine juristische Person eine Beschäftigung ohne die erwähnte Erlaubnis vermitteln oder in sonstiger Weise bei der Vermittlung einer Beschäftigung gegen das Beschäftigungsgesetz oder die guten Sitten verstoßen sollte, drohte ihr nach der bisherigen rechtlichen Regelung eine Strafe bis zu 2 Millionen Tschechischen Kronen.


Verschleierte Arbeitsvermittlung

Die Novelle des Beschäftigungsgesetzes führt in diesem Zusammenhang einen neuen Begriff ein, und zwar eine sog. verschleierte Arbeitsvermittlung. Hierunter versteht das Gesetz die Überlassung einer Arbeitskraft durch eine juristische oder natürliche Person an eine andere juristische oder natürliche Person ohne Einhaltung der sich aus dem Beschäftigungsgesetz hinsichtlich der Beschäftigungsvermittlung ergebenden Bedingungen. Dieser neue Tatbestand soll der staatlichen Arbeitsinspektion ermöglichen, auch solche Subjekte zu belangen, die ihre Arbeitnehmer anderen Gesellschaften z.B. auf Grundlage eines „Werkvertrages“ oder eines „Vertrages über die Erbringung einer Leistung“ zur Verfügung stellen, wobei offenkundig ist, dass hierdurch die Regeln einer Arbeitnehmerüberlassung bzw. Arbeitsvermittlung umgangen werden sollen. Im Gesetzgebungsprozess kristallisierte sich heraus, dass nicht zu lockere gesetzliche Bedingungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung das größte Problem darstellen, sondern illegale „Agenturen“, die diese Bedingungen gänzlich missachten. Falls eine Kontrollbehörde feststellen würde, dass eine Gesellschaft eine verschleierte Arbeitsvermittlung betreibt, drohen dieser Gesellschaft Sanktionen bis zu 10 Millionen Tschechischen Kronen, mindestens jedoch in Höhe von 50 Tsd. Tschechischen Kronen.
 

Sanktionen für Arbeitgeber

Falls ein Arbeitgeber mit einer Gesellschaft kooperiert, die eine verschleierte Arbeitsvermittlung betreibt, ist davon auszugehen, dass auch diesem Arbeitgeber Sanktionen seitens der Arbeitsinspektion drohen.
 
In erster Linie besteht hier das Risiko der Auferlegung einer Sanktion für ein Verwaltungsdelikt, falls der Arbeitgeber die Ausübung einer sog. illegalen Arbeit ermöglicht. Dieses Verwaltungsdelikt kann insbesondere ein Arbeitgeber begehen, der zulassen würde, dass natürliche Personen für ihn eine Arbeit außerhalb eines arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses (mit dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft des Auftragnehmers – d.h. eine „Schwarzarbeit“) ausüben. In diesem Fall könnte dem Arbeitgeber eine Strafe von bis zu 10 Millionen Tschechischen Kronen, mindestens jedoch in Höhe von 50 Tsd. Tschechischen Kronen auferlegt werden. Falls die Arbeitsinspektion eine illegale Beschäftigung feststellen sollte, müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass er sämtliche Anstrengungen unternommen hat, die von ihm verlangt werden können, um die Verletzung einer rechtlichen Pflicht zu verhindern und die Ausübung einer illegalen Arbeit nicht zu ermöglichen.
 
Falls die Arbeitsinspektion die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit einer illegalen „Arbeitsagentur“  als sog. Arbeitsvermittlung beurteilen sollte, könnte diesem Arbeitgeber ferner eine Strafe für die Nichteinhaltung der Erfordernisse einer sog. Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung bzw. für die Nichteinhaltung zahlreicher weiterer Pflichten auferlegt werden, die dem Arbeitgeber als Entleiher gemäß dem Arbeitsgesetzbuch gegenüber dem Verleiher bzw. der Arbeitsvermittlungsagentur obliegen. Hierbei handelt es sich z.B. um die Pflicht, einem vorübergehend überlassenen Leiharbeitnehmer nicht schlechtere Arbeits- und Lohnbedingungen als einem „Stammarbeitnehmer“ zu gewähren. Bei Verletzung dieser Pflichten droht dem Arbeitgeber eine Strafe bis zu 1 Million Tschechischen Kronen.
 
Falls Ihr Unternehmen mit einer Gesellschaft zusammenarbeitet, die eine Beschäftigung vermittelt oder die Arbeitskräfte in jedweder Weise zur Überlassung anbietet, oder Sie eine solche Zusammenarbeit planen, sind wir gern bereit, diese Form der Zusammenarbeit aus Sicht des Arbeitgebers zu beurteilen sowie etwaige damit verbundene Risiken zu bewerten und die erforderliche Vertragsdokumentation zu erstellen – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen bezüglich einer Arbeitsvermittlung. Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema oder eine arbeitsrechtliche Beratung wünschen, stehen Ihnen unsere Berater selbstverständlich gern zur Verfügung.

Kontakt

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JUDr. František Geršl

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 530 3005 71

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