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​Wann endet die Nachschau und beginnt eine Außenprüfung?

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung beurteilt, wie zwischen der Nachschau und Außenprüfung zu unterscheiden ist. Die Entscheidung wurde mit dem Fall motiviert, in dem eine umsatzsteuerliche Nachschau angekündigt wurde. Die geprüfte Gesellschaft wurde aufgefordert, den Betriebsprüfern die Buchführung für das Jahr 2012 und die umsatzsteuerliche Aufzeichnung vom März bis Dezember 2012 vorzulegen.

Das Finanzamt hat angefordert, dass ihm diese Unterlagen wegen umfangreichen Buchungen und zahlreichen steuerlich relevanten Daten auf einem EDV-Träger vorgelegt werden. Die Unterlagen auf dem EDV-Träger sollten dem Finanzamt eine Erstprüfung ermöglichen. Diese Erstprüfung sollte die Nachschau vereinfachen, da das Finanzamt nach der Einsicht in die Unterlagen entscheiden konnte, welche Papierunterlagen und Urkunden ihm bei der Nachschau vorzulegen sind. Die Gesellschaft hat die vom Finanzamt angeforderte Vorlage von Unterlagen auf einem EDV-Träger abgewiesen. Sie hat damit argumentiert, dass er sich nach den angeforderten Informationen um keine Nachschau, sondern um eine Außenprüfung handelt, bei der die Richtigkeit der Zahllast geprüft werden soll.

Da die Klage der Gesellschaft vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde, wurde beim Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Gesellschaft hat betont, dass durch die Aufforderung ihr Informationsschutzrecht verletzt wurde, weil vom Finanzamt zahlreiche Informationen über die Geschäftstätigkeit angefordert wurden. Des Weiteren wurde das Recht auf unbeschränkte Geschäftstätigkeit verletzt, da die Informationen dem Finanzamt gegen den Willen der Gesellschaft erteilt wurden. Die Gesellschaft hat betont, dass die Vorlage der Unterlagen zum hohen verwaltungstechnischen Zeitaufwand geführt hat, der ohne die Anforderung des Finanzamtes nicht erforderlich wäre. Die Gesellschaft war überzeugt, dass die vom Finanzamt angeforderte Buchführung keine Nachschau, sondern eine Vollprüfung dargestellt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde als begründet beurteilt. Er hat bestätigt, dass das Finanzamt eindeutig die Zahllast der Gesellschaft prüfen wollte. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde keine Nachschau, sondern dem Umfang von angeforderten Informationen nach eine Außenprüfung vorgenommen. Die Aufforderung wurde dem Umfang der vorzulegenden Unterlagen nach nicht so formuliert, dass sie einer Nachschau entspricht. Des Weiteren ergeben sich aus der Aufforderung keine Zweifel an der Richtigkeit des Erstattungsanspruchs, die den Umfang der vorzulegenden Unterlagen begründen.

Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Maßnahmen des Finanzamtes ihrer Form nach einer Nachschau nicht entsprochen. Sollten so gravierende Schritte unternommen werden, ist die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsform – eine Außenprüfung – erforderlich.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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