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​Vorsteuerabzug für bedingte Investitionen

Ein Privatinvestor hat im bulgarischen Ferienort Grundstücke erworben, um darauf Appartements für die Sommersaison auszubauen. Mit der Gemeinde wurde vertraglich vereinbart, dass der Privatinvestor die Kläranlage, an welche die neuen Appartements angeschlossen werden sollten, auf eigene Kosten modernisiert. Nach dem eingeholten Gutachten war der Anschluss von Appartements an die bestehende Kläranlage aus Kapazitätsgründen unmöglich.
 
Der Abzug der auf die Modernisierung entfallenden Vorsteuer wurde vom bulgarischen Finanzamt abgewiesen. Die Streitigkeit musste gerichtlich entschieden werden, letztendlich durch das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht. Dieses Gericht hat den EU-Gerichtshof befragt, ob der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Kläranlage nicht im Eigentum des Privatinvestors, sondern eines Dritten steht, und ob der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn die Modernisierung der Kläranlage für den Eigentümer unentgeltlich durchgeführt wurde, wobei die modernisierte Kläranlage sowohl vom Eigentümer, als auch vom Privatinvestor genutzt wird.
 
Der EU-Gerichtshof hat entschieden, dass der Privatinvestor berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen, da die Kapazität der Kläranlage ohne die Modernisierung für den Anschluss der Appartements nicht hinreichend war. Die Modernisierung sei für die Umsetzung des Unternehmensplans und die gewerbliche Tätigkeit des Investors unerlässlich. Zugleich wurde das Argument abgewiesen, dass der Vorsteuerabzug unzulässig ist, wenn die modernisierte Kläranlage nicht nur vom Investor, sondern auch vom Eigentümer genutzt wird.
 
In diesem Zusammenhang hat der EU-Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug darauf zielt, die Belastung durch die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für das Unternehmen des Unternehmers ausgeführt werden, abzuschaffen. Die Vorsteuer darf jedoch nur unter der Voraussetzung abgezogen werden, dass die beanspruchten Lieferungen und sonstigen Leistungen für Lieferungen oder sonstige Leistungen verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Nach Auffassung des EU-Gerichtshofs sei auch eine indirekte Wechselbeziehung hinreichend, wenn die beanspruchten Lieferungen und sonstigen Leistungen in den Verkaufspreis für Erzeugnisse oder Leistungen des Unternehmers einbezogen werden.
 
Der EU-Gerichtshof hat betont, dass zu prüfen ist, ob die Modernisierung nur im Umfang durchgeführt wurde, der für den Anschluss der Appartements unerlässlich ist. Sollte die Modernisierung über diesen Umfang hinausgehen, ist die unmittelbare Wechselbeziehung zwischen der Modernisierung der Kläranlage und dem Anschluss des Appartements nicht gegeben. Der Unternehmer könnte in diesem Falle die Vorsteuer nicht voll, sondern nur teilweise abziehen. 

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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